LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/261 31.07.2017 Datum des Originals: 28.07.2017/Ausgegeben: 03.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 33 vom 5. Juli 2017 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/92 Was sind Schulträgerentscheidungen wert? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Stadt Geilenkirchen hat in Anwendung des Schulgesetzes in Nordrhein-Westfalen und der kommunalen Klassenrichtzahl die Zahl der Grundschuleingangsklassen auf elf festgesetzt. Sie schöpft damit die maximal zulässige Zahl aus, um an den Standorten die Lerngruppengrößen nicht zu unterschiedlich werden zu lassen. Vorrausichtlich werden 247 Kinder eingeschult. 82 sind an der KGS Geilenkirchen angemeldet. Die Klassenbildung an Grundschulen wurde im Jahr 2013 grundlegend verändert und richtet sich nun nach § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt bei einer Schülerzahl von 1. bis zu 29 eine Klasse; 2. 30 bis 56 zwei Klassen; 3. 57 bis 81 drei Klassen; 4. 82 bis 104 vier Klassen; 5. 105 bis 125 fünf Klassen; 6. 126 bis 150 sechs Klassen. Im Gebiet des Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die voraussichtliche Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden: 1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet; 2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet; LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/261 2 3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung dieser Regelungen über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die einzelnen Standorte. Die Entscheidungen der Stadt Geilenkirchen berücksichtigen insbesondere, dass gerade Lerngruppen im Gemeinsamen Lernen aus der Sicht des Schulträgers möglichst nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler umfassen soll. An der KGS Geilenkirchen sollen vier Eingangsklassen gebildet werden. Die jeweiligen Anmeldezahlen an den weiteren Grundschulstandorten erfordern sieben weitere Eingangsklassen. Die maximal zulässige Zahl wird nicht überschritten. Der KGS Geilenkirchen soll nach derzeitigem Stand die vierte Eingangsklasse verwehrt werden, obwohl sie eine Schule des Gemeinsamen Lernens ist, dort weitere Zugänge von Kindern zu erwarten sind wie auch weitere sonderpädagogische Förderbedarfe in Rede stehen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 33 mit Schreiben vom 28. Juli 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Stellen im Grundschulbereich wurden dem Kreis Heinsberg zugewiesen, neu ausgeschrieben und können zum Beginn des Schuljahres 2017/2018 nicht besetzt werden? Zum Beginn des Schuljahres 2017/18 wurden dem Schulamt für den Kreis Heinsberg für den Grundschulbereich 13 Stellen und weitere 14 Stellen für die schulübergreifende Vertretungsreserve sowie 9 Stellen für sonderpädagogische Lehrkräfte zur Ausschreibung zugewiesen. Insoweit wurden auch Ausschreibungen vorgenommen. Das Einstellungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2017/18 ist noch nicht abgeschlossen, so dass noch keine verlässlichen Besetzungszahlen mitgeteilt werden können. Es wird jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der Umstrukturierung der Lehrerausbildung sowie der zahlreichen Einstellungen in den vergangenen Jahren landesweit aktuell nicht ausreichend Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen zur Verfügung stehen. 2. Wie werden die Stellen auf die Grundschulen in Geilenkirchen verteilt? Die zur Verfügung stehenden Ausschreibungsmöglichkeiten werden von den Schulämtern unter Berücksichtigung der spezifischen Bedarfslagen auf die Schulen in Geilenkirchen verteilt. Laut Mitteilung der Bezirksregierung Köln ist trotz der angespannten Personalsituation die Abdeckung des Unterrichtsbedarfs für den Beginn des kommenden Schuljahrs gesichert. Es sei sogar möglich, auf den aktuell erhöhten Zuzug von Flüchtlingsfamilien zu reagieren und eine weitere Sprachfördergruppe mit Personal auszustatten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/261 3 3. Wie viele Stellen können an welchen Grundschulen in Geilenkirchen nicht besetzt werden? Da das Einstellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, können noch keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. 4. Inwieweit werden Stellenanteile an den Grundschulen in Geilenkirchen kapitalisiert? Im Rahmen der Finanzierung des offenen Ganztags kapitalisieren alle Grundschulen in Geilenkirchen Stellenanteile im geringen, üblichen und hierfür vorgesehenen Rahmen. Laut Schulinformations- und Planungssystem (Buchungsstand 19. Juli 2017) sind dies insgesamt rd. 0,9 Stellen. 5. Warum soll der KGS Geilenkirchen die vierte Eingangsklasse nicht genehmigt werden? Zum Zeitpunkt der Anerkennung der Prognosen und der Klassenbildungen durch die Schulaufsicht (März 2017) wurden auf Grundlage der Angaben der Schulleitung der KGS Geilenkirchen 76 Schülerinnen und Schüler für die neuen Eingangsklassen prognostiziert. Aktuell werden nach Auskunft der Bezirksregierung Köln 75 Schülerinnen und Schüler erwartet. Mit 75 oder 76 Schülern sind nach § 6a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW drei Eingangsklassen zu bilden. Nach Auskunft der Bezirksregierung Köln haben Vertreter der Stadt Geilenkirchen und auch die Schulleitung der KGS Geilenkirchen zudem erklärt, dass für die Bildung von vier Eingangsklassen an der KGS Geilenkirchen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.