LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2636 16.05.2018 Datum des Originals: 14.05.2018/Ausgegeben: 22.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 986 vom 19. April 2018 der Abgeordneten Anja Butschkau SPD Drucksache 17/2431 Beschränkt sich die Frauenförderung der neuen Landesregierung nur auf die Staatskanzlei? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut eines Artikels aus der Rheinischen Post vom 16. April 2018 hat es sich die Staatskanzlei zur Aufgabe gemacht, mögliche Benachteiligungen von Teilzeitkräften bei Beförderungen im öffentlichen Dienst aufzuzeigen und dagegen anzugehen. Führungskräfte, die Beurteilungen vornehmen, sollen diese und auch ihre Vorgehensweise anhand eines Fragebogens kritisch beleuchten. Diese Angaben dienen als Grundlage für eine objektive Beurteilung von Teilzeitbeschäftigten. Nach der zügigen Änderung des Landesbeamtengesetzes 2017 hat es die Landesregierung bislang nicht geschafft, eine adäquate Anschlussregelung zu schaffen. Eine entsprechende und groß angekündigte zeitnahe Reform der Beurteilungsrichtlinien bleibt bislang nur ein leeres Versprechen. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 986 mit Schreiben vom 14. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen weiteren Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Nach welchen Kriterien werden die Beurteilungsrichtlinien derzeit evaluiert? Die Beurteilungsrichtlinien werden danach überprüft, inwieweit sie strukturell diskriminierende Elemente in Bezug auf das weibliche Geschlecht sowie auf Teilzeitbeschäftigte beiderlei Geschlechts enthalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2636 2 2. Warum beschränkt sich die Landesregierung hierbei auf die Förderung von Teilzeitbeschäftigten? Siehe oben Antwort zu Frage 1. 3. Warum werden nur die Führungskräfte der Staatskanzlei im Hinblick auf die Förderung von Teilzeitbeschäftigten geschult und wird bei ihnen auch eine Genderkompetenz vorausgesetzt? Die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Ressorts. Fortbildungsmaßnahmen zum Thema „Dienstliche Beurteilungen“ werden für die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler aller Ministerien angeboten. Die in entsprechenden Seminaren vermittelte Zielsetzung einer einheitlichen, benachteiligungsfreien Beurteilungspraxis beschränkt sich nicht auf die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten. Gemäß den in § 1 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vorgegebenen Grundsätzen sind die Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Umsetzung des LGG Aufgaben der Dienststellen und dort besondere, für die Leistungsbeurteilung relevante Aufgaben der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen. Kompetenz bei der geschlechtergerechten Förderung ist somit nach dem Verständnis der Landesregierung ein notwendiger Bestandteil von Führungskompetenz. 4. Wie beabsichtigt die Landesregierung, die in § 13 Abs. 4 LGG aufgeführten Vorgaben umzusetzen und welche konkreten Maßnahmen sind geplant? Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften beim beruflichen Fortkommen und insbesondere die Vermeidung von Benachteiligungen bei der Beurteilung sind Ziel und Bestandteil der Personalpolitik aller Ressorts der Landesregierung. Zu konkreten Maßnahmen siehe oben Antworten zu Fragen 1 und 3. 5. Berücksichtigt die Landesregierung bei den Ausarbeitungen zu den Beurteilungsrichtlinien auch die Studien des Deutschen Beamtenbundes NRW und die damit verbundenen Forderungen? Die Positionen des Deutschen Beamtenbundes zur Thematik „Geschlechtergerechte Beurteilung“ sind der Landesregierung bekannt. Sie ist hierzu im Dialog mit dem Deutschen Beamtenbund.