LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2655 22.05.2018 Datum des Originals: 18.05.2018/Ausgegeben: 25.05.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1009 vom 24. April 2018 der Abgeordneten Sarah Philipp und Sven Wolf SPD Drucksache 17/2492 Wie will die Landesregierung den sozialen Wohnungsbau in NRW fördern? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Berliner Koalitionsvertrag von Union und SPD heißt es zum Thema Wohnraumoffensive auf Seite 110 unter anderem: „Ungeachtet dessen werden wir in den Jahren 2020/2021 mindestens zwei Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau zweckgebunden bereitstellen.“ Diese Schwerpunktsetzung ist im Interesse der Mieterinnen und Mieter in Nordrhein Westfalen sehr zu begrüßen, denn die zunehmende Wohnungsnot, insbesondere in den Ballungsräumen und deren Hot Spots, erfordert erheblichen Wohnungsneubau. Daher ist die Landesregierung aufgerufen, einen möglichst großen Anteil dieser Fördermittel für Nordrhein Westfalen zu sichern. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1009 mit Schreiben vom 18. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Ich habe im Namen der nordrhein-westfälischen Landesregierung mit der bayerischen Staatsregierung bereits im Herbst 2017 proaktiv eine gemeinsame Haltung zu einer möglichen Weiterführung der Bundesbeteiligung an der Finanzierung der öffentlich geförderten Wohnraumversorgung über das Jahr 2019 hinaus hergestellt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2655 2 Insofern ist die im Koalitionsvertrag des Bundes aufgenommene Finanzierung zu begrüßen, da sie die gemeinsamen Interessen beider genannten Länder positiv aufnimmt. 1. Um welche Summe handelt es sich bei den Bundesmitteln konkret für die Jahre 2020/2021, bzw. wann werden dazu geschärfte Zahlen des Bundes vorliegen? 2. Werden diese Mittel vom Bund jährlich oder überjährig und wie genau an die Länder verausgabt werden? 3. Welcher Schlüssel zu deren Verteilung an die Länder soll angewandt werden, bzw. welche Kriterien sollen zugrunde gelegt werden (z.B. Königsteiner Schlüssel oder andere)? 4. In welcher Höhe kann NRW diese Fördermittel erwarten? 5. Welche konkrete Verwendung der Bundesmittel ist im Rahmen der bundesgesetzlichen Zweckbindung von der Landesregierung vorgesehen? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung stehen den Ländern nach § 3 Abs. 2 des Entflechtungsgesetzes bis zum Jahr 2019 sogenannte Entflechtungsmittel zu. Landesrechtlich unterliegen diese Mittel vollständig einer Zweckbindung zugunsten der Wohnraumförderung (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz vom 9.4.2013). Die Bundesregierung beabsichtigt, zweckgebundene Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau auch in 2020 und 2021 zu gewähren. Das Bundeskabinett hat die notwendige Grundgesetzänderung (Artikel 104 d GG) sowie die Aufnahme der Bundesfinanzhilfen in Höhe von insgesamt 2 Mrd. Euro in die Finanzplanung bis 2022 im Rahmen des zweiten Regierungsentwurfs für den Bundeshaushalt 2018 am 2. Mai 2018 beschlossen. Die Gesetzgebungsverfahren und deren Beratungen bleiben abzuwarten.