LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/268 01.08.2017 Datum des Originals: 01.08.2017/Ausgegeben: 04.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 55 vom 3. Juli 2017 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/115 Was sind „private Initiativen“? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Fraktionen von CDU und FDP findet sich zum Themenfeld Stadtentwicklungspolitik die Formulierung: „Wir werden die Effektivität und Effizienz der NRW-Stadtentwicklungspolitik verbessern und die Einbeziehung privater Initiativen und bürgerschaftlichen Engagements ermöglichen“ (s. S. 80). Diese Absichtserklärung ist von der Landesregierung umzusetzen. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 55 mit Schreiben vom 1. August 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Was ist konkret mit „privaten Initiativen“ gemeint? Zu den privaten Initiativen in der Stadtentwicklung gehören die auf gesetzlicher Grundlage entstandenen Immobilien- und Standortgemeinschaften ebenso wie Bürgerstiftungen o.ä. 2. Was ist konkret mit „Einbeziehung privater Initiativen“ gemeint? Kommunen werden darin unterstützt, im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit vermehrt private Initiativen in Stadtentwicklungsprozesse einzubeziehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/268 2 3. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass Fördermittel für die Stadtentwicklung ausschließlich Gemeinwohl orientiert eingesetzt werden? 4. Welche Handlungsfelder werden dabei als geeignet anzusehen? 5. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass Mitnahmeeffekte ausgeschlossen werden? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Art. 104 b Grundgesetz und in Anwendung von 164 a Baugesetzbuch (BauGB) zur Umsetzung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen. Die Schwerpunkte und damit auch die Handlungsfelder werden in der jährlichen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung zwischen dem Bund und den Ländern vereinbart. Nach Nr. 5 Abs. 2 Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 werden Förderungen nur zu dauerhaft unrentierlichen Ausgaben gewährt, daher sind Mitnahmeeffekte ausgeschlossen.