LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2698 25.05.2018 Datum des Originals: 25.05.2018/Ausgegeben: 01.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 990 vom 19. April 2018 des Abgeordneten Andreas Kossiski SPD Drucksache 17/2448 Kann die Landesregierung die Kreise und kreisfreien Städte bei der Bereichsausnahme der Rettungsdienste unterstützen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Viele Städte und Kreise stellen den örtlichen Rettungsdienst (inkl. Krankentransport) in Zusammenarbeit mit den vier anerkannten Hilfsorganisationen1 sicher (§ 13 RettG NRW). Diese Organisationen stellen gleichzeitig auch einen großen Teil des Katastrophenschutzes (§ 18 BHKG NRW). Dabei hat sich eine Symbiose herausgebildet, die dafür sorgt, dass aufwachsende Strukturen2 im Katastrophenfall vorgehalten werden können. Dieses bewährte System ist in Gefahr, denn zunehmend drängen rein gewinnorientierte Unternehmen in den Bereich des Rettungsdienstes (inkl. Krankentransports) in Deutschland vor. Diese gewinnorientierten Unternehmen haben, anders als ein „eingetragener Verein“ (e.V.) oder eine „ Gemeinnützige GmbH“ (gGmbH), nicht dem Allgemeinwohl sondern den Interessen- und der Gewinnmaximierung der Eigentümer zu dienen. Im europäischen Vergaberecht wurde die Möglichkeit der sogenannten Bereichsausnahme implementiert. Dies hat Deutschland Eins zu Eins in nationales Recht umgesetzt, jedoch mit einer deutschlandspezifischen Ergänzung3. Städte und Kreise machen, bzw. wollen von dieser 1i.d.R. Vergabe an ASB, JUH, DRK, MHD 2In großen Schadenslagen kommen zuerst die hauptamtlichen Kräfte, die jedoch nur die ersten Maßnahmen einleiten und abarbeiten können. Danach ist eine große Anzahl von Ehrenamtlichen notwendig, die ablösen, ergänzen und weitere Maßnahmen über große Flächen und längere Zeit bewältigen können, was nur mit hauptamtlichen nicht möglich ist. 3Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 107 Allgemeine Ausnahmen (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2698 2 Bereichsausnahme bei der Vergabe des Rettungsdienstes (inkl. Krankentransport) Gebrauch machen. Allerdings wird o.g. Ergänzung nun in Frage gestellt und liegt dem EuGH vor4. Erste positive Tendenzen zur Anwendungsmöglichkeit der Bereichsausnahme sind hier erkennbar. Dies führt nicht nur zu rechtlichen Unsicherheiten bei den Kreisen und Städten bei der Sicherstellung und Vergabe des Rettungsdienstes (inkl. Krankentransports), sondern noch mehr auf der Seite Hilfsorganisationen mit ihren haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die Kleine Anfrage 990 mit Schreiben vom 25. Mai 2018 namens der Landesregierung 990 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um den Kreisen und kreisfreien Städten in der derzeitig rechtlich unsicheren Situation zu helfen? Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung der anerkannten Hilfsorganisationen bewusst. Sie hat daher ein hohes Interesse an der auch höchstrichterlichen und letztverbindlichen Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Daher ist der Landesregierung sehr daran gelegen, mit den Aufgabenträgern im engen Austausch zu bleiben, um auch während der Zeit bis zu einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu tragbaren Ergebnissen zu kommen, die die Einheit von Katastrophenschutz und Rettungsdienst nicht der kommunalen Disposition entziehen. 2. Wie kann die Landesregierung die Kreise und kreisfreien Städte bei der Anwendung der sogenannten Bereichsausnahme (§ 107 (1) GWB) unterstützen? Die Landesregierung steht – wie bisher auch - für einen Dialog mit den Kreisen und den kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes sowie mit den Gemeinden als Träger rettungsdienstlicher Aufgaben bereit. Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. (unterstrichen: deutsche Ergänzung) 4Az. VII Verg 34/16