LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2705 28.05.2018 Datum des Originals: 25.05.2018/Ausgegeben: 01.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1019 vom 27. April 2018 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2505 Was kümmert mich das Fragerecht des Parlaments? Überholt die Schulministerin sich selbst? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Kleinen Anfrage 845 vom 06.03.2018 habe ich die Landesregierung gefragt, wann die Bedingungen für ein Referendariat in Teilzeit vorgelegt werden. Speziell habe ich gefragt, wann die Verordnung und Änderung der „Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung“ (OVP) mit dem Ziel der Einführung des Teilzeitreferendariats vorliegen und welche inhaltlichen Regelungen geplant sind. In der Beantwortung vom 18.04.2018 (Drucksache 17/2411), Veröffentlichungsdatum 23.04.2018, teilt die Landesregierung mit, dass das Ministerium für Schule und Bildung zurzeit eine solche Änderungsverordnung für die OVP erarbeite. Die weiteren Fragen nach den geplanten Bedingungen für ein Teilzeitreferendariat wurden nicht beantwortet mit dem Hinweis, es würde „in Kürze eine breite Anhörung der beteiligten Verbände und Organisationen erfolgen“. Weiter heißt es: „Eine abschließende Entscheidung über die konzeptionelle Ausgestaltung eines Vorbereitungsdienstes in Teilzeit kann erst nach Auswertung dieser Anhörung getroffen werden.“ Das Ministerium für Schule und Bildung teilte Tage später in einer Pressemitteilung vom 25.04.2018 mit, dass das Landeskabinett den Entwurf des Ministeriums für eine Änderungsverordnung zur OVP beschlossen habe. Ausgeführt wird zu welchem Einstellungstermin die Änderung wirksam werden und welcher Teilzeitgrad gelten soll. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1019 mit Schreiben vom 25. Mai 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2705 2 1. Warum wurde bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage keine Aussage zum Zeitpunkt getroffen, obwohl der Entwurf der Änderungsverordnung nur Tage später Gegenstand der Beschlussfassung durch das Kabinett war? 4. Warum verweigert die Landesregierung dem Parlament die Antwort auf die vom Ministerium beabsichtigten Bedingungen für das Teilzeitreferendariat, wenn diese bereits in dem Entwurf benannt sind? Die Fragen 1 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage war der Willensbildungsprozess der Landesregierung als Adressat Kleiner Anfragen noch nicht abgeschlossen. Ein Zuwarten auf einen Kabinettbeschluss, auf dessen Grundlage dann eine detailliertere Beantwortung der Kleinen Anfrage möglich gewesen wäre, konnte mit Blick auf eine möglichst fristgerechte Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht erfolgen. 2. Wann war der Entwurf der Änderungsverordnung im Ministerium abgestimmt, um den anderen Ministerien zugeleitet zu werden? Der vorläufig abgestimmte Entwurf der Änderungsverordnung wurde Anfang April 2018 in die Ressortabstimmung gegeben. 3. Ist mit der in Beantwortung der Fragen 2 bis 5 angesprochenen breiten Anhörung die übliche Verbändeanhörung gemeint, die stets einen konkreten Entwurf seitens des Ministeriums zum Gegenstand hat? Ja. 5. Falls die Bedingungen zum Zeitpunkt der Beantwortung noch nicht bekannt waren und der Entwurf noch nicht abgestimmt war: Welche inhaltlichen Änderungen haben sich noch konkret in den letzten sieben Tagen ergeben? Der Entwurf der Änderungsverordnung wurde im Zeitraum zwischen der Beantwortung der Kleinen Anfrage am 18.04.2018 und der abschließenden Willensbildung der Landesregierung im Kabinett am 24.04.2018 nicht mehr geändert. Änderungen zum Inhalt des Verordnungsentwurfes und dem geplanten Inkrafttretenszeitpunkt waren zum Zeitpunkt der Beantwortung aber nicht auszuschließen.