LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2740 04.06.2018 Datum des Originals: 30.05.2018/Ausgegeben: 07.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1054 vom 16. Mai 2018 der Abgeordneten Mehrdad Mostofizadeh und Berivan Aymaz BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2643 Perspektive der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Essen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 29. Oktober 2014 beschloss der Rat der Stadt Essen auf Anfrage des Landes Nordrhein- Westfalen den Bau einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) für Flüchtlinge auf dem ehemaligen „Kutel“-Betriebsgelände an der Hammer Straße in Essen-Fischlaken. Im Auftrag der Stadt Essen wurden hier von der GVE Grundstücksverwaltung Stadt Essen GmbH zehn Wohngebäude für bis zu 800 Asylbewerberinnen und -bewerber sowie weitere Multifunktionsgebäude und Räumlichkeiten für die Registrierung und die Gesundheitsuntersuchung von Flüchtlingen gebaut. Auf dem Gelände sind auch eine Registrierungsstelle (REG) sowie eine Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) untergebracht. Die Stadt Essen hat mit dem Land Nordrhein-Westfalen am 16. Januar 2015 einen Mietvertrag zur kostendeckenden Überlassung der EAE für 25 Jahr unterzeichnet. Am 24.04.2018 hat die Landesregierung in einem Kabinettsbeschluss beschlossen, das Aufnahmesystem zur Steuerung von asylsuchenden Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen umzustellen. Der Stufenplan sieht unter anderem die Schaffung einer landesrechtlichen Regelung zur Verlängerung der Aufenthaltszeit in Landeseinrichtungen auf bis zu 24 Monate auf Grundlage von §47 Abs. 1b AsylG bei „offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Asylanträgen“ vor. Im Koalitionsvertrag auf Bundesebene von CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 heißt es: „Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, brauchen Asylverfahren, die schnell, umfassend und rechtssicher bearbeitet werden. Deren Bearbeitung erfolgt künftig in zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen, in denen BAMF, BA, Jugendämter, Justiz, Ausländerbehörden und andere Hand in Hand arbeiten. In den AnKER- Einrichtungen sollen Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückführung (AnKER) stattfinden.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2740 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1054 mit Schreiben vom 30. Mai 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche konkreten Änderungen plant die Landesregierung am Standort der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge an der Hammer Straße in Essen- Fischlaken im Hinblick auf die Umsetzung des vom Landeskabinett beschlossenen Stufenplans? 2. Soll die Einrichtung künftig vorwiegend der dauerhaften Unterbringung von Flüchtlingen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten dienen? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Konkrete Änderungen am Standort der Erstaufnahmeeinrichtung in Essen im Hinblick auf die Umsetzung des vom Landeskabinett beschlossenen Stufenplans sind nicht in der Planung. Dies gilt auch bezüglich der Widmung der Einrichtung für die Unterbringung von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsstaaten. 3. Gibt es Überlegungen, an dem Standort eine sog. AnKER-Einrichtung (Ankunft, Entscheidung, kommunale Verteilung bzw. Rückführung an einem Ort) einzurichten? Es bestehen derzeit keine Überlegungen, am Standort der Erstaufnahmeeinrichtung in Essen ein sog. AnKER-Zentrum einzurichten. 4. Inwieweit besteht ein Mitentscheidungsrecht der Stadt Essen bei der generellen Frage einer Umwandlung des Standortes? Der Landesregierung ist eine hohe Akzeptanz der jeweiligen Standortkommune bei Einrichtungen zur Unterbringung von Asylsuchenden ein besonderes Anliegen. Bei Nutzungsänderungen wird sich daher – wie bereits in der Vergangenheit geschehen – die für den jeweiligen Betrieb zuständige Bezirksregierung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit selbstverständlich mit der betroffenen Standortkommune abstimmen.