LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2744 04.06.2018 Datum des Originals: 30.05.2018/Ausgegeben: 07.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1012 vom 26. April 2018 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜEN Drucksache 17/2495 Verhindert die Landesregierung eine zielorientierte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Deutschland hat sich gemeinsam mit anderen europäischen Staaten im Jahr 2000 zur Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Wasser- und Gewässerschutzschutzpolitik verpflichtet. Die damals verabschiedete EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) umfasst auch die Wiederherstellung eines guten Zustandes bzw. eines gutes ökologischen Potenzials unserer Gewässer. Voraussetzung für die Wiederherstellung eines naturnahen Gewässerzustandes ist es, den Gewässern Entwicklungsräume zu bieten und deren Durchgängigkeit (wieder-) herzustellen. Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes NRW (LWG) in 2016 hat die rot-grüne Landesregierung zahlreiche Regelungen geschaffen, um die Umsetzung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen. Eine dieser Regelungen ist das in § 73 LWG normierte Vorkaufsrecht für Grundstücke, durch deren Erwerb die Umsetzung der naturnahen Gewässerentwicklung unterstützt werden soll. Mit § 74 LWG führte NRW zudem verbindliche Maßnahmenübersichten ein, in denen die Verpflichteten den Bezirksregierungen die zur Zielerreichung notwendigen WRRL- Maßnahmen unter Benennung eines Umsetzungszeitpunktes darstellen müssen. Die Verpflichteten haben diese bis zum 22. Dezember 2018 den zuständigen Behörden vorzulegen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2744 2 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1012 mit Schreiben vom 30. Mai 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz bereitet in diesem Jahr eine Novelle des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vor, über die im nächsten Jahr das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden soll. Die Beibehaltung, Änderung oder Streichung der Regelung zum Vorkaufsrecht (§ 73 LWG) sowie der Regelung zur Maßnahmenübersicht (§ 74 LWG) werden im Rahmen der Vorbereitung der Novelle mit den zu beteiligenden Verbänden erörtert und mit dem Anhörungsentwurf in der Landesregierung abgestimmt. 1. Wurden bislang die gesetzlichen und organisatorischen Vorgaben für das Vorkaufsrecht erfüllt um dieses gemäß § 73 LWG auszuführen zu können? Nein, das Kataster nach § 74 Absatz 4 LWG ist nicht im Internet eingestellt. Damit ist eine gesetzliche Voraussetzung für das Vorkaufsrecht nicht erfüllt. 2. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Landesregierung werden einige der durch das novellierte LWG neu geschaffenen Regelungen in Frage gestellt. Wie bewertet vor diesem Hintergrund die Landesregierung das mit § 73 LWG eingeführte Vorkaufsrecht von Grundstücken? Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Abstimmung in der Landesregierung zur anstehenden LWG Novelle (siehe Vorbemerkung). 3. Ist eine Weisung seitens der Landesregierung gegenüber den Bezirksregierungen erfolgt, die darauf abzielt, vom Gebrauch des Vorkaufsrechts zur Umsetzung der WRRL gemäß § 73 LWG abzusehen bzw. diese Regelung auszusetzen? Nein, die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht liegen ohnehin nicht vor (siehe Antwort zur Frage 1). 4. Ist es zutreffend, dass die nach § 74 LWG vorgesehenen verbindlichen Maßnahmenübersichten nun von der Landesregierung nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist eingefordert werden? Der Inhalt der Maßnahmenübersicht nach § 74 LWG muss zur Vollzugstauglichkeit durch Erlass konkretisiert werden. Ein solcher Erlass liegt noch nicht vor. Die Pflichtigen können daher die Frist 22. Dezember 2018 nicht wahren. 5. In welchem Umfang haben bislang die Pflichtigen bei den jeweiligen Bezirksregierungen schon Maßnahmenübersichten eingereicht? Kein Pflichtiger hat bislang eine Maßnahmenübersicht nach § 74 LWG eingereicht. Ich verweise dazu auf die Antwort zur Frage 4.