LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2794 08.06.2018 Datum des Originals: 07.06.2018/Ausgegeben: 13.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1041 vom 8. Mai 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/2606 Qualität und Quantität zahnmedizinischer Behandlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind - Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, oder einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen, leistungsberechtigt. Gemäß §4 AsylbLG gelten auch zahnmedizinische Therapien, sofern zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände erforderlich, zu den zu gewährenden Leistungen. Die Bewertung, ob ein derartiger Fall gegeben ist, liegt in der Regel im Ermessen des behandelnden Arztes, da es keinen festen, bundesweit einheitlich gültigen Leistungskatalog für Asylbewerber gibt. Der Leistungsumfang ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und von einem ständigen Wandel geprägt. Teilweise haben auch Gemeinden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2794 2 Sonderregelungen in diesem Bereich mit den Krankenkassen getroffen, Kostenträger jedoch sind die zuständigen Behörden auf Landesebene , meist im Sozial- oder Gesundheitsressort. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1041 mit Schreiben vom 7. Juni 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Wie viele Asylbewerber haben im Zeitraum vom 01.01.2015 bis heute im Land Nordrhein-Westfalen zahnmedizinische Behand-lungen in Anspruch genommen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Bezirk) 2. Welche konkreten finanziellen Auswirkungen sind durch die zahnmedizinischen Behandlungen von Asylbewerbern dem Land Nordrhein-Westfalen entstanden? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Informationen über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie über deren Empfängerinnen und Empfänger in Nordrhein-Westfalen enthalten die öffentlich zugänglichen Statistiken zum Asylbewerberleistungsgesetz, die auf der Internetseite des Landesbetriebs Information und Technik NRW abrufbar sind. Es liegen die Statistiken bis einschließlich Stichtag 31. Dezember 2016 vor. Die Statistik nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthält hinsichtlich der Leistungen nach § 4 keine weiter differenzierenden Aufteilungen nach Gründen für eine medizinische Behandlung (etwa nach zahnmedizinischen Leistungen). Aussagen zur Zahl der zahnmedizinischen Behandlungen und zu deren finanziellen Auswirkungen sind daher nicht möglich. 3. Wie setzt sich der Leistungskatalog der zu bewilligenden medizinischen Behandlungen zusammen? Für die Zuständigkeit des Landes zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Rahmen der Unterbringung in einer Landeseinrichtung (vgl. § 44 Abs. 1 AsylbLG) gilt, dass Leistungen nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz nach individuellem Einzelfall und im Rahmen der gesetzlich geregelten Akut- und Schmerzversorgung geleistet werden. Eine Katalogisierung der medizinischen Leistungen ist nicht vorgesehen. Nach Zuweisung der asylsuchenden Person sind die Kommunen für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zuständig.