LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2828 13.06.2018 Datum des Originals: 11.06.2018/Ausgegeben: 18.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 989 vom 18. April 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/2434 Konnexität – Ausgleichszahlungen des Landes NRW an die Kommunen – kommt das Land seinen gesetzlichen Verpflichtungen nach? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Art. 78 Absatz 3 der Landesverfassung NRW regelt: „Das Land kann die Gemeinden oder Gemeindeverbände durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden.“ Ergänzt wird dieser Artikel durch das Konnexitätsausführungsgesetz vom 22. Juni 2004. Das Konnexitätsprinzip setzt eine Aufgabenübertragung durch das Land voraus. Demnach sollte man also davon ausgehen können, dass sich die Kommunen Nordrhein-Westfalens mit keiner übermäßigen Belastung aus der Übertragung neuer oder veränderter Aufgaben konfrontiert sehen, da das Land NRW dazu verpflichtet ist, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu schaffen für die Aufgaben, die es seinen Kommunen überträgt. Leider sieht die Wirklichkeit vielerorts anders aus und die ohnehin schon angespannte Haushaltssituation vieler Kommunen wird übermäßig strapaziert, da sie immer häufiger Aufgaben übertragen bekommen, der finanzielle Ausgleich jedoch auf sich warten lässt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2828 2 Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 989 mit Schreiben vom 11. Juni 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen weiteren Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Durch welche Gesetze oder Verordnungen wurden Kommunen seit dem 01.01.2013 zur Erfüllung von Aufgaben verpflichtet, welche zu einer Mehrbelastung der Haushalte im Sinne des Art. 78 Absatz 3 der Landesverfassung NRW geführt haben? 2. Welche konkreten finanziellen Ausgaben resultierten aus diesen genannten Gesetzen und Verordnungen? (Bitte aufschlüsseln nach jeweiliger Verordnung und Kommunen) 3. Wie genau verteilt sich die finanzielle Belastung der in Frage 1 genannten Gesetze und Verordnungen auf Kommunen und Land? 4. Über welche Haushaltsstellen wurden die unter 1. genannten Mehrbelastungen in welcher Höhe ausgeglichen? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Bei der Untersuchung konnexitätsrelevanter Mehrbelastungen der Kommunen sind rechtliche Grundlagen, die der Selbstorganisation der Gemeinden oder Gemeindeverbände dienen, also sog. Existenzaufgaben darstellen, außer Betracht zu lassen. Diese sind z.B. in der Gemeindeordnung oder Kreisordnung geregelt. Nicht umfasst werden zudem Regelungen, die die beim Verwaltungsvollzug einzuhaltenden Verfahren oder die Art und Weise der zu erbringenden Verwaltungsleistung zum Inhalt haben, dazu zählen z.B. das VwVfG NRW. Diese richten sich gleichermaßen an die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Im Übrigen sehen weder Artikel 78 Abs. 3 LV noch das Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) eine detaillierte, auf einzelne Kommunen bezogene Analyse der mit der Übertragung von Aufgaben einhergehenden Kosten vor. Vielmehr handelt es sich bei der Ermittlung der den Kommunen in Folge einer Aufgabenübertragung entstehenden Kosten um eine Prognose (Kostenfolgeabschätzung nach Art. 78 Abs. 3 S. 2 LV, § 3 Abs. 2 KonnexAG), die im Falle einer festgestellten wesentlichen Belastung wiederum als Basis für den pauschal an die kommunalen Aufgabenträger zu leistenden Aufwendungsersatz (Art 78 Abs. 3 Satz 3 LV NRW) dient. Durch den pauschaliert zu leistenden Ersatz der durchschnittlichen, notwendigen Aufwendungen kommt es auf den konkreten, spezifisch in den einzelnen Kommunen entstehenden Aufwand nicht an. Dieser wird daher auch nicht zentral erfasst. Ein Belastungsausgleich wird § 4 KonnexAG entsprechend pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden veranschlagt.