LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2834 13.06.2018 Datum des Originals: 13.06.2018/Ausgegeben: 18.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1047 vom 15. Mai 2018 des Abgeordneten Stefan Zimkeit SPD Drucksache 17/2633 Urteil des BFH zu Nachzahlungszinses – Wie reagiert die Landesregierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 14. Mai 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen auf Steuern angezweifelt. Bisher werden für jeden Monat 0,5% Zinsen für die nachzuzahlenden Steuern erhoben, pro Jahr also 6 %. Der Bundesfinanzhof ist in seiner Presseerklärung zu dem Urteil sehr klar: Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirke in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Der Gesetzgeber sei im Übrigen von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahin gehend geändert habe. Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 1047 mit Schreiben vom 13. Juni 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2834 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Zinssatzes ist Gegenstand von zwei beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden. 1. Hält die Landesregierung die Höhe der Nachzahlungszinsen weiterhin für angemessen? Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der zugunsten und zuungunsten der Steuerpflichtigen wirkende Zinssatz in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung überschreitet. 2. Welche Konsequenzen will sie, ggf. auch auf Bundesebene ergreifen, um zu einer Absenkung des Zinssatzes zu kommen? Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 bleiben im Hinblick auf weitere Überlegungen bezüglich des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO abzuwarten. 3. Welche unmittelbaren Folgen ergeben sich für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sowie die Finanzämter in NRW? Durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.04.2018 (IX B 21/18) ergeben sich keine unmittelbaren Folgen für die Steuerpflichtigen. 4. Welche Auswirkungen auf den Landeshaushalt hätte eine Absenkung des Nachzahlungszinses um einen Prozentpunkt? § 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Eine etwaige Neuregelung zur Höhe des Zinssatzes in § 238 AO würde sich daher auf die Verzinsung sowohl von Steuernachzahlungen als auch von Steuererstattungen auswirken. Die Auswirkungen aufgrund einer Absenkung des Nachzahlungszinssatzes um einen Prozentpunkt zu beziffern, erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand. Hierzu wären länderweise detaillierte Informationen zu allen der Regelung des § 233a AO unterliegenden Steuerarten notwendig, um die vertikalen und horizontalen Auswirkungen berechnen zu können. Diese Informationen liegen indes nicht vor.