LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2888 20.06.2018 Datum des Originals: 20.06.2018/Ausgegeben: 25.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1078 vom 16. Mai 2018 des Abgeordneten Christian Dahm SPD Drucksache 17/2692 Wie läuft die Testphase für Dashcams bei der Polizei NRW konkret ab? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Autobahnpolizei in NRW soll in Zukunft die sogenannten Dashcams in ihren Wagen einsetzen. Dashcams sind Kameras, die in der Regel an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigt werden. Hauptzweck der Dashcams ist die Beweissicherung. In NRW sollen die Kameras vornehmlich als „natürliche Zeugen“ dienen und im Kampf gegen Rettungsgassenverweigerer helfen. Zunächst soll es eine einjährige Testphase in den Streifenwagen der Autobahnpolizeien Bielefeld, Düsseldorf, Dortmund, Köln und Münster geben. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1078 mit Schreiben vom 20. Juni 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Verstöße von Rettungsgassenverweigerern wurden im Jahr 2017 und 2018 auf den Autobahnen in NRW festgestellt? (Bitte einzeln nach BAB/Autobahnpolizei differenzieren) Die nachfolgenden Daten wurden aus der Datenbank des IT-Verfahrens zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (OWiPol) ermittelt und beziehen sich auf die Kreispolizeibehörden mit Autobahnpolizei. Für das Kalenderjahr 2017 konnten alle zwölf Monate und für 2018 die ersten fünf Monate ausgewertet werden. Bis zum Inkrafttreten der erhöhten Bußgelder für Verstöße gegen die Vorschriften des § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) am 19.10.2017 (vgl. BGBl., 2017 I, S. 3549), wurden diese Verstöße - mit Ausnahme abgelehnter und nicht beglichener Verwarnungsgelder - nicht in OWiPol erfasst. Seit dem 19.10.2017 werden alle Verstöße LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2888 2 gegen die Vorschriften des § 11 Abs. 2 StVO in OWIPol erfasst, da es sich seit dieser Änderung nun ausnahmslos um bußgeld- und nicht (mehr) verwarnungsgeldbewehrte Verstöße handelt. Durch diese systembedingte Abweichung ist eine Vergleichbarkeit festgestellter Verstöße im Vergleichszeitraum nicht gewährleistet. Bielefeld Dortmund Düsseldorf Köln Münster 2017 5 3 31 9 6 Jan.-Mai 2018 11 32 21 15 2 2. Was kostet die Anschaffung und der Einsatz von Dashcams zunächst in der Testphase? Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) hat 50 Kameras zu einem Einzelpreis von 134,41 € netto beschafft. Für den Betrieb und die Bearbeitung entstehen zudem Sachkosten, beispielsweise durch die Versorgung der Kameras mit elektrischer Energie, die allerdings nicht beziffert werden können. 3. Werden Dashcams auch bei der Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen oder sonstigen Delikten eingesetzt? Nach Prüfung im Einzelfall ist eine optische Dokumentation auch von anderen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit den Vorschriften des § 11 Abs. 2 StVO stehen, möglich. 4. Wie erfolgt die spätere Auswertung und Beweissicherung des Bildmaterials? (Bitte den gesamten Bearbeitungsverlauf darstellen) Die Videodateien werden auf einer Speicherkarte, die sich in der Kamera befindet, gespeichert. Nach Entnahme der Speicherkarte erfolgt die Übertragung der Videodateien über ein in den Dienststellen bereits vorhandenes Kartenlesegerät in das gesicherte polizeiliche IT- Netz. Die Videodateien sind Beweismittel und müssen daher im behördlichen Verfahren, gegebenenfalls auch im gerichtlichen Verfahren, zur Verfügung stehen. Videosequenzen, die als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen, werden analog zur Verfahrensweise bei digitalen Bildern unter dem Vorgangsaktenzeichen gesichert und nach Sichtung von der Sachbearbeitung mit der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten- oder Strafanzeige zusammengeführt. Videosequenzen, die als Beweismittel im Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen, werden lokal in einem angelegten Archiv der Kreispolizeibehörde bis zum Abschluss des Verfahrens gesichert und nach Abschluss des Verfahrens gemäß den vorgegebenen gesetzlichen Fristen gelöscht. 5. Wie wird der Datenschutz bei der Aufnahme, Auswertung und Archivierung, insbesondere von Unbefugten, gewährleistet? Die Maßnahme wird zielgerichtet gegen Verkehrsteilnehmende eingesetzt, die einen Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO begehen. Die Erhebung personenbezogener beziehungsweise personenbeziehbarer Daten erfolgt erst bei Wahrnehmung des Regelverstoßes durch LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2888 3 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, indem sie die Aufzeichnung der Onboard-Kamera manuell aktivieren und einen Verstoß durch diese Aufzeichnung dokumentieren. Die Datenerhebung endet nach beweissicherer Dokumentation des Verstoßes unverzüglich durch die manuelle Beendigung der Aufzeichnung durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte. Hierdurch wird dafür Sorge getragen, dass durch die Maßnahme unbeteiligte Dritte nicht oder nur im möglichst geringen Umfang betroffen werden (§ 100h Abs. 3 StPO). Erhobene und gespeicherte personenbezogene beziehungsweise personenbeziehbare Daten unbeteiligter Dritter werden nach Sichtung der Bilddaten unverzüglich gelöscht. Personenbezogene beziehungsweise personenbeziehbare Daten von Verkehrsteilnehmenden, gegen die wegen des Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 StVO ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden soll, werden zu diesem Zweck unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen weiterverarbeitet. Das LZPD NRW hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Datenschutzbeauftragten ein Musterverfahrensverzeichnis und mit dem zuständigen IT-Sicherheitsbeauftragen ein IT- Sicherheitskonzept erstellt sowie den Kreispolizeibehörden zur Verfügung gestellt. Verfahrensverzeichnis und IT-Sicherheitskonzept werden von den Kreispolizeibehörden beachtet.