LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2919 22.06.2018 Datum des Originals: 21.06.2018/Ausgegeben: 27.06.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 vom 23. Mai 2018 der Abgeordneten Verena Schäffer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2676 „Kooperationsvereinbarungen ‚Respekt‘“ der Kreispolizeibehörde Düren mit Gemeinden des Kreises Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Pressemitteilungen der Kreispolizeibehörde Düren schloss sie im vergangenen Jahr mit verschiedenen Gemeinden des Kreises eine „Kooperationsvereinbarung ‚Respekt‘“ ab: Am 6. September 2017 mit den Städten Düren und Jülich und der Gemeinde Kreuzau (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/8/3727819) sowie am 22. Dezember 2017 mit zwölf weiteren Gemeinden des Kreises (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/8/3823134). Ziel der Kooperationsvereinbarungen soll es sein, respektloses Verhalten gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamten sowie gegenüber den Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung zurückzudrängen. Dazu soll bei der Polizei Düren und bei den kooperierenden Behörden jeweils eine zentrale Ansprechstelle gebildet werden. Erfahren Amtsträgerinnen und Amtsträger bei ihrer Tätigkeit ein ihrem Empfinden nach „respektloses Verhalten“, soll der Sachverhalt samt der persönlichen Daten der sich respektlos verhaltenden Person niedrigschwellig detailliert festgehalten und über die behördeninterne Ansprechstelle an die zentrale Stelle bei der Kreispolizeibehörde Düren übermittelt werden. Die Behörden sollen die Polizei auch über in Sachen Respekt getroffene Maßnahmen informieren. Die zentrale Stelle der Polizei soll die Daten gegebenenfalls an andere „Kooperationspartner“ übermitteln. Besteht ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, soll eine entsprechende Anzeige erfolgen. Durch die Kooperationsvereinbarung soll ein umfassendes Lagebild über sich respektlos verhaltende Personen im Kreis geschaffen werden. Sämtliche Beschäftigte der Verwaltungen im Kreis, die Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern haben, sollen sich auf Termine mit bei der LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2919 2 zentralen Stelle registrierten Personen besser vorbereiten können. Anträge auf Leistungen registrierter Personen sowie deren Eignung für Berechtigungen sollen besonders geprüft werden und der Polizei soll es ermöglicht werden, geeignete Maßnahmen gegen die Personen durchzuführen. Der Kontakt zu sich bei Behördengängen respektlos verhaltenden Personen ist für die Beschäftigten ohne Zweifel sehr belastend und verletzend. Ob die Kooperationsvereinbarungen die Beschäftigten effektiv zu schützen vermag, ist jedoch sehr zweifelhaft. Vor allem scheint es an einer gesetzlichen Grundlage dafür zu fehlen, die Daten von „sich respektlos verhaltenden Personen“ zu übermitteln und zu speichern. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1068 mit Schreiben vom 21. Juni 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. 1. Zwischen welchen „Kooperationsparteien“ wurden in NRW Vereinbarungen der oben geschilderten Art wann geschlossen? Es besteht keine grundsätzliche Meldeverpflichtung für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene. Daher liegen der Landesregierung keine Zahlen zu Vereinbarungen der geschilderten Art vor. Eine Abfrage in allen Kreispolizeibehörden war innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehen Zeit nicht möglich. 2. War die Landesregierung in die Erarbeitung der „Kooperationsvereinbarungen“ der Kreispolizeibehörde Düren eingebunden? Nein 3. Welche Ermächtigungsgrundlagen liegen nach Ansicht der Landesregierung der niedrigschwelligen detaillierten Erfassung von Sachverhalten und Personendaten sowie den oben beschriebenen Datenübermittlungen und -speicherungen zugrunde? Die Formulierung „…niedrigschwelligen detaillierten Erfassung…“ stammt nicht aus dem Text der Kooperationsvereinbarungen. Ausweislich der Kooperationsvereinbarungen „Respekt“ zwischen den Kooperationspartnern, der Kreispolizeibehörde Düren, der Kreisverwaltung Düren, der Stadt Düren, der Stadt Jülich und der Gemeinde Kreuzau sowie den übrigen 12 Kommunen des Kreises Düren ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen und der Polizei aus § 24 Nr. 11 Ordnungsbehördengesetz i. V. m. § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 Polizeigesetz NRW (öffentliche Stellen an Polizei) bzw. § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Polizeigesetz NRW (Polizei an öffentliche Stellen). Voraussetzung ist jeweils, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/2919 3 4. Seit wann werden im Sinne der Kooperationsvereinbarung Daten erfasst und an die zentralen Stellen bei den Polizeibehörden übermittelt und dort gespeichert? Die Kooperationsvereinbarung der Kreispolizeibehörde Düren mit der Kreisverwaltung, den Kommunen Düren, Jülich und Kreuzau ist zum 06. September 2017 in Kraft getreten. Die Kooperationsvereinbarung der Kreispolizeibehörde Düren mit den übrigen 12 Kommunen des Kreises Düren ist am 22.12.2017 in Kraft getreten. Seit diesen Tagen wurde der Datenaustausch im Rahmen der jeweiligen Kooperationsvereinbarungen standardisiert. 5. Wie bewertet die Landesregierung die vereinbarten „Kooperationsvereinbarungen“? Die Landesregierung steht örtlichen Vereinbarungen grundsätzlich positiv gegenüber. Bei der Kooperationsvereinbarung „Respekt“ wird die behördenübergreifende Zusammenarbeit gefestigt und sichergestellt, dass zur Erreichung des gemeinsamen Zieles die Kooperationspartner auf einer einheitlichen Informationsgrundlage und abgestimmt handeln.