LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/298 04.08.2017 Datum des Originals: 04.08.2017/Ausgegeben: 09.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 82 vom 12. Juli 2017 des Abgeordneten Stefan Kämmerling SPD Drucksache 17/161 Auswirkungen des Moratoriums zur Verhinderung der Schließung von Förderschulen für die Förderschule Nordeifel in Simmerath Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Kabinett hat am 04.07.2017 ein Moratorium zum Erhalt der Förderschulen in Nordrhein- Westfalen beschlossen. Es solle keine Förderschule geschlossen werden, bis die Voraussetzungen für gelinge Inklusion erfüllt seien. In diesem Zusammenhang haben die Koalitionsfraktionen am 12.07.2017 einen Antrag in den Landtag eingebracht, in dem die Landesregierung unter anderem dazu aufgefordert wird, die Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke zeitlich befristet auszusetzen, um den Schulträgern die Möglichkeit zum Erhalt bereits von Auflösungsbeschlüssen betroffener Förderschulen zu eröffnen. In der Städteregion Aachen befindet sich in dem Förderschulverband Simmerath die „Förderschule Nordeifel“ mit den drei Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale / soziale Entwicklung. Im April 2015 hat die Förderschulverbandsversammlung die Schließung der Förderschule beschlossen, wonach die Schule seit dem Schuljahr 2015/2016 mit heute noch rund 30 Schülerinnen und Schülern auslaufend fortgeführt und als eigenständige Schule im Schuljahr 2018/2019 geschlossen werden soll. Wie die Aachener Zeitung am 12.07.2017 berichtet1, hat die Versammlung des Förderschulverbandes Nordeifel am 10.07.2017 den Auflösungsbeschluss aufgehoben. 1 http://www.aachener-zeitung.de/lokales/eifel/rettung-der-foerderschule-schulverband-hebtaufloesungsbeschluss -auf-1.1668127 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/298 2 Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 82 mit Schreiben vom 4. August 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat das Ziel, das Wahlrecht der Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zwischen dem Besuch einer allgemeinen Schule als Ort sonderpädagogischer Förderung und einer Förderschule dauerhaft durch gut erreichbare Angebote zu gewährleisten. Sie prüft daher, ob die heutigen Regelungen zu den Mindestgrößen der Förderschulen angemessen sind. Sie möchte verhindern, dass vor dem Ergebnis dieser Überprüfung Schulträger sich gezwungen sehen, durch Anwendung des derzeit geltenden Rechts vollendete Tatsachen zu schaffen. 1. Was ist darunter zu verstehen, dass keine Förderschule geschlossen werden soll, bis die Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion erfüllt sind - also konkret bis wann sind diese Voraussetzungen erfüllt? Über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, für die das Land nicht Schulträger ist, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung (§ 81 Absatz 2 SchulG). Er handelt hierbei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Landes. Dazu gehören die Mindestgrößen von Schulen, die das Ministerium für die Förderschulen durch Rechtsverordnung bestimmt. Dies ist in der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke vom 16. Oktober 2013 (GV.NRW. S. 621) geregelt. Die Landesregierung hat eine befristete Regelung vorbereitet. Sie soll den Schulträgern öffentlicher Schulen die Fortführung solcher Förderschulen ermöglichen, die die Mindestgrößen nach geltendem Recht nicht erreichen. 2. Inwieweit erhalten Eltern bei einer Schule, die bereits zur Schließung stand, aber nun durch das Moratorium nicht geschlossen wird, eine Garantie, dass eine jetzige Einschulung nicht doch mit einer Schulschließung bzw. einem Schulwechsel im Laufe der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers verbunden sein kann? Es ist Aufgabe der Schulträger dafür zu sorgen, dass im Fall der Auflösung einer Schule die Schülerinnen und Schüler ihre Schullaufbahn geordnet fortsetzen und abschließen können. Die Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützen sie dabei. 3. Wie gedenkt die Landesregierung den mit dem Stopp der Schließung von Förderschulen entstehenden Bedarf an Lehrerpersonal im sonderpädagogischen Bereich zu decken? Die Ausstattung der Schulen mit Lehrerinnen und Lehrern richtet sich nach den jährlichen Vorgaben des Landeshaushalts. Die Lehrerstellen werden den Schulen auf der Grundlage der in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz genannten Bedarfsparameter zugewiesen. Das Land wird auch in Zukunft um eine angemessene Personalausstattung der Förderschulen bemüht sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/298 3 4. Erhalten diejenigen Regelschulen, die schon heute inklusiv arbeiten, eine Garantie, dass ihre personelle Ausstattung erhalten bleibt? Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die vom Landtag im Landeshaushalt bewilligten Stellen für die sonderpädagogische Förderung auf die Schulen aufzuteilen und hierbei den Bedarf fortlaufend zu überprüfen. 5. Welche finanzielle Unterstützung erhalten die Kommunen als Schulträger bei der Weiterführung von Mini-Förderschulen? Die Schulträger sind nach § 79 des Schulgesetzes verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Sie tragen diese Sachkosten (§ 92 Absatz 3 SchulG).