LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3000 03.07.2018 Datum des Originals: 03.07.2018/Ausgegeben: 06.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1097 vom 29. Mai 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/2732 Bußgeld bis zu 50.000 Euro für das Töten von Wespen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der in Berlin ansässige "Verband für bürgernahe Verkehrspolitik” hat einen Katalog zusammengestellt, aus dem ersichtlich ist, dass in Nordrhein-Westfalen derjenige, der Wespen oder Wildbienen ohne triftigen Grund fängt, verletzt oder tötet, mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestraft werden kann. Auch der Bußgeldkatalog für den Bereich Tierschutz zeigt auf, dass für das Verletzen oder Töten von verschiedenen Tieren in NRW bundesweit die höchsten Bußgelder verhängt werden können.1 Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem Insekt um eine besonders geschützte Art handelt. Dieselbe Strafe riskiert jeder, der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere zerstört. Entnommen sind die Zahlen dem Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung.2 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1097 mit Schreiben vom 3. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Deutsche Wespe (Vespula germanica) und die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris) zählen nicht zu den besonders geschützten Arten. Für die beiden Arten gelten daher die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zum 1 https://tierschutz.bussgeldkatalog.org/ 2 http://www.rp-online.de/nrw/panorama/wespen-toeten-verboten-in-nrw-bis-zu-50000-euro-strafemoeglich -aid-1.7539593 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3000 2 allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen. Ein Verstoß gegen die Verbote des § 39 Absatz 1 BNatSchG kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 69 Absatz 7 BNatSchG). Für die Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde eine Abfrage bei den unteren Naturschutzbehörden durchgeführt. In der Antwort sind die Rückmeldungen von allen 54 Naturschutzbehörden berücksichtigt. 1. Wie viele Verstöße gegen § 39 I des Bundesnaturschutzgesetzes gab es in Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Verstoß) In Nordrhein-Westfalen gab es in den letzten fünf Jahren insgesamt drei Verstöße gegen § 39 Absatz 1 BNatSchG, die von den Naturschutzbehörden geahndet wurden: Jahr Verstoß 2013 Pflücken von Bärlauch zu gewerblichen Zwecken 2016 Beseitigung eines Gehölzriegels 2016 Zerstörung eines Wespennestes 2. In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Geldbuße? In zwei Fällen wurde ein Bußgeld verhängt, im Fall des Wespennestes ein Verwarnungsgeld. 3. Wie hoch waren die fünf höchsten verhängten Geldbußen? Die Höhe der Bußgelder betrug 500,- und 1.500,- Euro. Das Verwarnungsgeld betrug 45,- Euro. 4. Wie hoch war im Zeitraum der letzten fünf Jahre die durchschnittliche Höhe einer Geldbuße für einen Verstoß gegen § 39 I des Bundesnaturschutzgesetzes? Die durchschnittliche Höhe der beiden Geldbußen beträgt rechnerisch 1.000,- Euro. 5. Hält die Landesregierung die maximale Höhe einer Geldbuße für einen Verstoß gegen § 39 I des Bundesnaturschutzgesetzes für angemessen? Die Landesregierung hält die maximale Höhe einer Geldbuße für Verstöße gegen § 39 Absatz 1 BNatSchG in Höhe von bis zu 10.000 Euro für angemessen.