LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3002 03.07.2018 Datum des Originals: 03.07.2018/Ausgegeben: 06.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1104 vom 5. Juni 2018 der Abgeordneten Verena Schäffer und Matthi Bolte-Richter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2768 Wann legt die Landesregierung dem Parlament die Evaluation zur Videobeobachtung vor? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In § 15a Abs. 5 Polizeigesetz NRW ist geregelt: „§ 15a tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschrift und die praktische Anwendung werden durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.“ Mit dem vom Innenministerium vorgelegten 6. Änderungsgesetzes des Polizeigesetzes NRW soll der § 15a Abs. 5 gestrichen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation ist relevant zur Beurteilung, ob § 15a in seiner bisherigen Fassung zur Verhütung von Straftaten geeignet war. Da die Evaluation dem Landtag bislang nicht vorgelegt wurde, obwohl die Befugnisnorm zur Videobeobachtung bereits in knapp zwei Monaten ausläuft, liegt die Vermutung nahe, dass die Landesregierung sich der Evaluationspflicht mit der Beschlussfassung der vorgelegten Änderungen entledigen will. Das wäre eine deutliche Missachtung des Beschlusses des Landesgesetzgebers. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3002 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1104 mit Schreiben vom 3. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wann gedenkt die Landesregierung, die Evaluation gemäß § 15a Abs. 5 Polizeigesetz dem Landtag vorzulegen? Die Vorlage des Abschlussberichts an den Landtag ist mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erfolgt (Vorlage 17/879). 2. Welche oder welcher unabhängige Sachverständige wurde mit der Evaluation beauftragt? Der Auftrag für die Evaluation wurde an das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. vergeben. 3. Liegen dem Innenministerium bereits Zwischenergebnisse der Evaluation vor? Siehe Antwort zu Frage 1. 4 Falls ja, zu welcher Bewertung über die Auswirkungen und die praktische Anwendung des § 15a Polizeigesetz kommen die Zwischenergebnisse? Hierzu wird auf das Übersendungsschreiben vom 18. Juni 2018 verwiesen. Die Bewertungen im Einzelnen sind dem Evaluationsbericht zu entnehmen.