LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3041 04.07.2018 Datum des Originals: 03.07.2018/Ausgegeben: 09.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1082 vom 26. April 2018 des Abgeordneten Markus Wagner AfD Drucksache 17/2707 „Outings“ durch Linksextremisten in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Linksextremisten prangern politische Gegner - insbesondere vermeintliche oder tatsächliche Rechtsextremisten – regelmäßig mittels sogenannter „Outings“ in der Öffentlichkeit an. Hierbei werden im Wohn- und Arbeitsumfeld der Betroffenen sowie auf einschlägigen Internetseiten wie dem Szeneportal „Indymedia“ (https://de.indymedia.org) Pamphlete verbreitet, in welchen den Angeprangerten vorgeworfen wird, „Nazis“, „Faschisten“, „Rassisten“ usw. zu sein. Zudem werden neben Namen und Fotos der Betroffenen häufig weitere private Daten wie Wohnadresse, Arbeitsstelle, Handynummer usw. öffentlich gemacht. Die Betroffenen sollen hierdurch eingeschüchtert und zum Beenden ihrer politischen Aktivitäten genötigt werden. Um diesem Ziel Nachdruck zu verleihen, verbinden Angehörige der linksextremistischen Szene entsprechende „Outings“ auch mit Straftaten wie Körperverletzung und Sachbeschädigung. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1082 mit Schreiben vom 3. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. 1. Wie viele sogenannte „Outings“ sind nach Kenntnis der Landesregierung seit 2015 in Nordrhein-Westfalen erfolgt? 3. In wie vielen Fällen kam es im Zusammenhang mit sogenannten „Outings“ seit 2015 zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren? Bitte auflisten mit Ort, Straftat und Datum! Die Frage 1 und 3 werden zusammen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3041 2 Die erfragten Fälle werden weder in den Statistiken und Datenbanken der Justiz noch im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes als modus operandi statistisch gesondert erfasst. Eine manuelle Auswertung ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Durch den Verfassungsschutz erfolgt eine Speicherung von „Outings“, soweit sich die Tat einer oder mehreren Personen des extremistischen Spektrums zuordnen lässt. Aktuell liegen bei fünf Personen des linksextremistischen Spektrums Speicherungen zu „Outings“ des politischen Gegners vor. 2. Werden die Namen der Opfer sogenannter „Outings“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz oder eine andere Landesbehörde gespeichert? Eine Speicherung durch den Verfassungsschutz ist nur zulässig, soweit es sich bei den „geouteten“ Personen selbst um Angehörige einer extremistischen Vereinigung handelt. 4. Wie bewertet die Landesregierung derartige „Outings“? Frage 5 Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung gegen derartige „Outings“? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. In der links- und rechtsextremistischen Szene werden „Outings“ gleichermaßen genutzt, um den jeweiligen politischen Gegner öffentlich zu diskreditieren, gegebenenfalls auch einzuschüchtern. Auch soweit durch ein „Outing“ die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschritten sein sollte, sind die entsprechenden Aktionen aus dem links- wie rechtsextremistischen Spektrum als Ausdruck einer antidemokratischen Grundhaltung zu bewerten. Für die Prüfung und Bewertung möglicherweise strafrechtlich relevanter Sachverhalte sind im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ausschließlich die Staatsanwaltschaften zuständig. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind dem Legalitätsprinzip verpflichtet und ermitteln diesem gesetzlichen Auftrag folgend bei Vorliegen eines sogenannten Anfangsverdachts ohne Ansehen der Person. Sie sind dabei inhaltlich unabhängig. Ihnen allein obliegt die Entscheidungshoheit über die Ermittlungen. Vor diesem Hintergrund enthält sich die Landesregierung jeglicher Einflussnahme auf laufende staatsanwaltschaftliche Verfahren, auch durch eine Bewertung etwaig verfahrensgegenständlicher Sachverhalte.