LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3090 06.07.2018 Datum des Originals: 05.07.2018/Ausgegeben: 11.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1109 vom 1. Juni 2018 des Abgeordneten Sven Wolf SPD Drucksache 17/2784 Erfahrungswerte beim Kampf gegen Schrottimmobilien Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der BauGB-Novelle 2013 wurde § 179 BauGB dementsprechend angepasst, dass das Rückbau- und Entsiegelungsgebot sich nicht nur auf Objekte im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern auch auf bauliche Anlagen im unbeplanten Innenbereich erstreckt. Da sich verwahrloste, wirtschaftlich nicht mehr nutzbare Gebäude auch oftmals im unbeplanten Innenbereich finden, versprach sich der Gesetzgeber von dieser Änderung ein wichtiges Instrument für den Kampf der Gemeinden gegen derartige sog. „Schrottimmobilien“. Das Rückbaugebot ist auch im §179 Abs. 4 um eine moderate Kostenbeteiligung des Eigentümers erweitert worden. Die Behörde kann den Eigentümer verpflichten, die Beseitigung seines Gebäudes ganz oder teilweise zu dulden. Die Beseitigungskosten sind vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensnachteile zu tragen. Bei diesem städtebaulichen Instrument gilt es aber in jedem Einzelfall zu prüfen und zu berücksichtigen, dass gegen die Duldungsanordnung, gegen Kostenbeteiligung und gegen die Höhe der Kostenbeteiligung ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angestrengt werden kann. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1109 mit Schreiben vom 5. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele sog. Schrottimmobilien konnten in NRW durch diese 2013 geschaffene Möglichkeit beseitigt werden? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Praktikabilität dieser Regelung? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3090 2 3. Wie viele Gemeinden haben gegenüber dem Eigentümer einen Kostenerstattungsbeitrag durch Bescheid geltend gemacht? 4. Wie oft konnte hierbei von Eigentümern Beseitigungskosten eingezogen werden, bzw. wer trug sonst die Beseitigungskosten? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Änderung von § 179 Baugesetzbuch (BauGB) im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts hat zu einer Beteiligung der Eigentümer von Schrottimmobilien an den Kosten des Rückbaus geführt. Der Deutsche Bundestag hatte damit eine Empfehlung des Bundesrates – wenn auch in veränderter Form - aufgegriffen, die auf einen gemeinsamen Vorschlag der Hansestadt Bremen und des Landes Nordrhein.-Westfalen zurückging. Die Fortentwicklung des im BauGB verankerten Rückbaugebotes stellt bereits einen wichtigen Schritt dar, um die Kommunen im Umgang mit Eigentümern von Schrottimmobilien zu unterstützen. Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung die nordrhein-westfälischen Kommunen durch das Förderangebot der Städtebauförderung „Modellvorhaben Problemimmobilien“. Es wurde den Städten eröffnet, die in besonderem Maße mit problematischen Modellen der Immobilienbewirtschaftung im Kontext innereuropäischer Zuwanderung konfrontiert sind. Ziel des Modellvorhabens ist gemäß § 136 BauGB die Behebung städtebaulicher Missstände, zu denen u.a. ungesunde Wohnverhältnissen zählen. Das Modellvorhaben fördert kommunale Modellprogramme zum Umgang mit Problemimmobilien. Gefördert werden der Erwerb, der Abriss und die nachträgliche Herrichtung des Grundstücks von Problemimmobilien oder die Wiederherstellung der Modernisierungsfähigkeit erhaltenswerter und erhaltensfähiger Immobilien. Ein wichtiger Baustein ist die Begleitung des Modellvorhabens durch einen Kommunikationsprozess zum Erfahrungsaustausch. Darüber hinaus wird auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 947 (LT-Drs. 17/2475) verwiesen..