LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3092 06.07.2018 Datum des Originals: 06.07.2018/Ausgegeben: 11.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1111 vom 4. Juni 2018 der Abgeordneten Volker Baran, Anja Butschkau, Armin Jahl und Nadja Lüders SPD Drucksache 17/2786 Leistungswillen unterstützen und Integration ermöglichen – wann schließt die Landesregierung endlich die Förderlücke für Geflüchtete in Ausbildung und Berufsqualifizierung? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der „3+2“-Regelung im Rahmen des Asylpakets II hat die Bundesregierung zum einen dafür gesorgt, dass geflüchtete Menschen in Deutschland unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus leichter eine Berufsausbildung beginnen können. Weiterhin können nun die ausbildenden Betriebe für die Dauer der Lehrzeit und auch in den zwei Jahren nach dem entsprechenden Abschluss von einem Verbleib ihrer Arbeitskräfte in Deutschland ausgehen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass gute Arbeit wesentlich für eine gelingende Integration ist und den Menschen überhaupt erst ermöglicht, ihr Leben selbstbestimmt und unabhängig von staatlichen Leistungen zu führen. Auch Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände haben die rechtliche Änderung angesichts des Fachkräftemangels und mehrerer zehntausend offener Ausbildungsplätze sehr begrüßt. Die Ausbildungsvergütungen in vielen Berufen liegen deutlich unter dem Grundsicherungsniveau und sind damit nicht ausreichend, um ihren Lebensunterhalt eigenständig und dauerhaft decken zu können. Für die Geflüchteten mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht das besondere Problem, dass sie einerseits grundsätzlich von Förderungsleistungen des SGB II ausgeschlossen sind, andererseits die Leistungen des AsylblG mit Beginn der Ausbildung durch die zuständige Behörden häufig völlig eingestellt werden. Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) besteht in der Regel nicht. Gleiches gilt auch für volljährige Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die die Schule besuchen möchten, um sich für eine anspruchsvolle Ausbildung zu qualifizieren. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3092 2 Diese Unstimmigkeit zwischen dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Sozialgesetzbüchern führt zu der absurden Situation, dass arbeits- und lernwillige Geflüchtete sich aus finanziellen Gründen gegen eine Berufsqualifizierung entscheiden oder diese abbrechen müssen. Leistungsfähige junge Menschen werden somit durch die Mühlen der Bürokratie gedreht und von produktiver Teilhabe und guter Lebensperspektive abgehalten statt dazu ermutigt. Die Intention des Gesetzgebers beim Erlass der „3+2“-Regelung wird faktisch ausgehöhlt und in das genaue Gegenteil verkehrt. Die Landesregierungen von Bayern, Berlin, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben daher ihre Kommunen jeweils schriftlich nachdrücklich dazu angehalten, bei antragsstellenden Geflüchteten in Ausbildung die Härtefallregelung nach §22 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzuwenden und somit Beihilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1111 mit Schreiben vom 6. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Welche potenziellen gesellschaftlichen und individuellen Probleme sieht die Landesregierung darin, wenn erwerbsfähige junge Menschen von Ausbildung und Arbeit abgehalten werden und zur Untätigkeit in einem fremden Land gezwungen sind? 2. Wann plant die Landesregierung, den nordrhein-westfälischen Kommunen die Anwendung der Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu empfehlen? 3. Falls die Landesregierung eine Empfehlung an die Kommunen ablehnt: Aus welchen Gründen will die Landesregierung die berufliche Integration von geflüchteten Menschen erschweren oder verhindern? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Aus Sicht der Landesregierung sind die (berufliche) Ausbildung und die Aufnahme einer Beschäftigung zwei wichtige Bausteine für eine gelingende Integration geflüchteter Menschen. Die insoweit bestehenden Spielräume, jungen geflüchteten Menschen zu einer Ausbildung zu verhelfen, nutzt die Landesregierung konsequent. Ein Beispiel sind die im Mai 2018 veröffentlichten landesrechtlichen Regelungen zur Ausbildungsduldung. Darin werden vorhandene rechtliche Auslegungsspielräume genutzt, um der Ausbildungsduldung möglichst weitgehend zur Geltung zu verhelfen. Gleichzeitig setzt die Landesregierung, wo es rechtlich möglich und migrationspolitisch sinnvoll ist, einheitliche Maßstäbe und schafft damit sowohl für Flüchtlinge in Ausbildung als auch für ausbildende Betriebe mit dem Erlass zur Ausbildungsduldung mehr Rechtssicherheit. Soweit sich die Fragen auf das Phänomen der Versorgungslücke im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, ist die Landesregierung aus rechtlichen Gründen gehindert, eine entsprechende Empfehlung für die Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII) auszusprechen, um die Versorgungslücke im AsylbLG zu schließen. Eine solche Empfehlung hätte zur Konsequenz, im Falle des Auftretens der Versorgungslücke im AsylbLG, also des Zusammentreffens des Analogleistungsbezugs gemäß § 2 AsylbLG mit einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung, die Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3092 3 2 SGB XII regelhaft anzuwenden. Dies widerspricht der Ausgestaltung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Ausnahmetatbestand. Diese Rechtsauffassung, wonach der Normcharakter als Ausnahmetatbestand anzusehen ist, ist in Nordrhein-Westfalen auch durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden. Das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen führt in seinem Beschluss vom 19.02.2018 sinngemäß aus, dass ein landesseitiger Erlass den Ausnahmecharakter des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gar nicht aufheben könne, da derartige Erlasse „von vornherein nicht geeignet seien, die bundesgesetzliche Regelung des § 22 SGB XII zu umgehen“ (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.02.2018, Az.: L 20 AY 4/18 B ER; vgl. ebenfalls LSG NRW, Beschluss vom 26.01.2018, Az.: L 20 AY 19/17 B ER). Im Übrigen wird auf die Vorlage 17/466 verwiesen. 4. Wie konkret gedenkt die Landesregierung eine bundesweit einheitliche Anwendungsregelung herbeizuführen, und welche genauen Anstrengungen wurden bisher unternommen? Um die Versorgungslücke für geflüchtete Menschen im Asylbewerberleistungsgesetz zu schließen, besteht aus Sicht der Landesregierung gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf der Bundesebene. Eine Überarbeitung der einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen würde das Problem der Versorgungslücke im AsylbLG beheben und gleichzeitig Rechtsklarheit schaffen. Entsprechend forderte die Integrationsministerkonferenz im März diesen Jahres mit einstimmigem Beschluss den Bund auf, gesetzgeberisch tätig zu werden und die drohende Versorgungslücke von leistungsberechtigten Personen gemäß AsylbLG durch entsprechende Regelungen zu schließen. Außerdem befasste sich der Bundesrat mit diesem Thema am 8. Juni 2018. Dort forderten die Länder abermals den Bund auf, das Problem der Versorgungslücke im AsylbLG zu schließen. 5. Wie viele (volljährige) Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung haben seit dem Jahr 2015 eine betriebliche Ausbildung oder einen schulischen Bildungsgang für aufgenommen bzw. abgebrochen? Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor.