LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/310 08.08.2017 Datum des Originals: 04.08.2017/Ausgegeben: 11.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 59 vom 6. Juli 2017 des Abgeordneten Markus Herbert Weske SPD Drucksache 17/119 Neuregelung der Versorgung von Oberbürgermeistern – Wird Schwarz-Gelb die Luxuspensionen für abgewählte Oberbürgermeister sogar noch erhöhen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) erhalten Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von acht Jahren und der Vollendung des 45. Lebensjahrs beim Ausscheiden aus dem Amt ein sofortiges Ruhegehalt in Höhe von zwischen 35 und 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§16). Auf Antrag können frühere Tätigkeiten und Ausbildungszeiten bis zu vier Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Diese Regelung hatte zum Beispiel nach den letzten Kommunalwahlen in der Landeshauptstadt Düsseldorf für große politische Diskussionen gesorgt, als der abgewählte Oberbürgermeister Dirk Elbers beantragte, nachträglich seine Vordienstzeiten zu berücksichtigen . In einem Schreiben an die Landtagsfraktionen brachten es die Vorsitzenden der Düsseldorfer Ratsfraktionen von SPD, Grünen und FDP auf den Punkt: „Es ist nicht nachvollziehbar – und auch nicht öffentlich vermittelbar –, dass ein abgewählter Beamter auf Zeit ab dem ersten Tag ein Ruhegehalt von über 4.000 Euro im Monat erhält. Wir bitten Sie dringend, die Regelung im LBeamtVG zu überarbeiten und an die oben genannten Eckpunkte bei Abgeordneten und Minister*innen (Übergangsgeld plus Pensionsansprüche) anzupassen.“ Vor etwa einem Jahr hat der Landtag in einer Entschließung die Landesregierung aufgefordert , „einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Versorgung von Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten vorzulegen, mit dem Ziel (…) die bisherige Regelung für ein sofortiges Ruhegehalt abzuschaffen, damit sich ein Fall, wie er nach der letzten Kommunalwahl in Düsseldorf aufgetreten ist, nicht wiederholt. Eine Neuregelung soll für alle erstmalig Neugewählten ab dem Stichtag 01.01.2020 greifen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/310 2 In dem am 26. Juni 2017 von CDU und FDP unterschriebenen Koalitionsvertrag für Nordrhein -Westfalen kündigt Schwarz-Gelb unter der Überschrift „Stärkung von haupt- und ehrenamtlichen Kommunalpolitikern“ nun stattdessen an, sie wolle „die Attraktivität einer Kandidatur erhöhen.“ Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 59 mit Schreiben vom 4. August 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesregierung ist die Entschließung, die der Landtag Nordrhein-Westfalen auf Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Rahmen der Beratungen des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen am 09. Juni 2016 gefasst hat, bekannt. Die frühere Landesregierung hat dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Versorgung von Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten im weiteren Verlauf der 16. Wahlperiode nicht mehr zugeleitet. 1. Wird die Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Versorgung von Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten vorlegen? 2. Wird der Gesetzentwurf so zeitnah eingebracht werden, dass eine vom Parlament beschlossene Neuregelung für alle erstmalig Neugewählten ab dem Stichtag 01.01.2020 greifen kann? 3. Beinhaltet der Gesetzentwurf eine Regelung wie bei Landtagsabgeordneten oder Ministerinnen und Ministern (Bund und Land), die nach dem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf ein befristetes Übergangsgeld haben, aber erst mit Erreichen einer gewissen Altersgrenze eine Pension bekommen? 4. Oder wird die Landesregierung wie im Koalitionsvertrag angekündigt, „die Attraktivität einer Kandidatur erhöhen“, indem sie das Prinzip des sofortigen Ruhegehaltes beibehält bzw. dieses sogar noch erhöht? 5. Wie bewertet die Landesregierung die Regelung, dass über einen Antrag, frühere Tätigkeiten und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, der Rat bzw. die Gemeindevertretung zu beschließen hat? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung hat sich mit einer Neuregelung der Versorgung von hauptamtlichen Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern, Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten bislang nicht befasst.