LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3103 09.07.2018 Datum des Originals: 03.07.2018/Ausgegeben: 12.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1061 vom 17. Mai 2018 der Abgeordneten Anja Butschkau und Nadja Lüders SPD Drucksache 17/2662 Was tut die Landesregierung für den Erhalt der Schulbegleitung in Nordrhein- Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 16.05.2018 demonstrierten in Dortmund Menschen für den Erhalt der Arbeitsplätze von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern in Dortmund und Nordrhein-Westfalen. Ein Träger der Schulbegleitung hatte seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum 1. Mai gekündigt, da er sie unter fairen Arbeitsbedingungen bei den derzeitig vorhandenen finanziellen Rahmenbedingungen nicht kostendeckend weiterbeschäftigen konnte. Die Demonstrantinnen und Demonstranten forderten, dass den Schülerinnen und Schülern die vertrauten und verlässlichen Begleiterinnen und Begleiter erhalten bleiben. Dabei wurden vor allem die prekären Beschäftigungsverhältnisse und die schlechte Finanzierung der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter kritisiert. Die Schulbegleitung ist ein wichtiger Baustein für das Gelingen von Inklusion. Derzeit fehlen die Rahmenbedingungen und Standards zur Sicherung einer verlässlichen Qualität und Beschäftigung. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1061 mit Schreiben vom 3. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet. 1. Wie viele Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gibt es landesweit bzw. wie viele Schülerinnen und Schüler werden von Schulbegleiterinnen und -begleitern betreut? Bitte nach Kommunen aufschlüsseln. 2. Wie werden die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter finanziert? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3103 2 3. Wie viele Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter werden in Vollzeit bzw. in Teilzeit beschäftigt? 4. Wie viele Träger sind beteiligt? 5. Gibt es landesweite Vorgaben und Standards für die Qualifizie-rung der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter? Die Fragen 1-5 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Umsetzung der schulischen Inklusion stellt für alle Beteiligten eine Herausforderung dar. Das bessere Gelingen der schulischen Inklusion in Nordrhein-Westfalen ist für die Landesregierung ein zentrales Thema. Aus diesem Grund sieht der Koalitionsvertrag der Landesregierung vor, die Betreuung durch Inklusionshelfer qualitativ und quantitativ zu stärken. Die Landesregierung wird den Ausbau des Gemeinsamen Lernens weiterhin mit zusätzlichen Stellen, Fortbildungen und anderen Maßnahmen begleiten. Die in den Fragen 1, 3 und 4 der Kleinen Anfrage nachgefragten Daten werden von der Landesregierung nicht erhoben und liegen daher nicht vor. Für die Gewährung eines Schulbegleiters für ein/en Kind/Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung ist der Träger der Jugendhilfe zuständig. Rechtsgrundlage ist § 35a SGB VIII, der auch auf die Hilfen zur angemessenen Schulbildung in § 54 SGB XII verweist. Handelt es sich hingegen um ein Kind mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung ist der Träger der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII zuständig. Im Falle der notwendigen Krankenpflege ergibt sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung aus § 37 SGB V. Zudem gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen eine jährliche Inklusionspauschale aufgrund des Gesetzes zur Förderung der kommunalen Aufwendungen v. 9.7.2014.