LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3115 10.07.2018 Datum des Originals: 06.07.2018/Ausgegeben: 13.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1140 vom 12. Juni 2018 der Abgeordneten Lisa Kapteinat SPD Drucksache 17/2853 Angemessene Besoldung von Spitzenpositionen des Allgemeinen Vollzugdienstes und des Werkdienstes (WDL) Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Spitzenpositionen des Allgemeinen Vollzugdienstes (LAV) und des Werkdienstes (WDL) sind der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11 zugeordnet. In vielen Justizvollzugsanstalten werden eben diese Spitzenpositionen zurzeit mit der Wertigkeit A 9Z versehen. Der finanzielle Unterschied ist dabei als weniger gravierend anzusehen als die damit einhergehende fehlende Wertschätzung. Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 9Z wird der Führungsverantwortung und den anstehenden Aufgaben dieser Ämter nicht gerecht. Die Folge ist eine erschwerte Findung von qualifizierten Führungskräften in der Praxis. Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1140 mit Schreiben vom 6. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet. Wird die Landesregierung sich für die Aufhebung dieser Ungerechtigkeit einsetzen?“ Die Zuordnung der Funktion der Leitung des Allgemeinen Vollzugsdienstes und der Leitung des Werkdienstes zu mehreren Besoldungsgruppen entspricht einer differenzierten Bewertung des Verantwortungsumfangs der auszuübenden Tätigkeit in Bezug auf die Belegungsfähigkeit (Allgemeiner Vollzugsdienst) bzw. die Zuständigkeit für beschäftigte Gefangene sowie der Leitung unterstellte Bedienstete (Werkdienst).