LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3268 26.07.2018 Datum des Originals: 25.07.2018/Ausgegeben: 31.07.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1195 vom 22. Juni 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/2942 Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz soll einen flächendeckenden allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde garantieren (seit dem 1. Januar 2017 erhöht auf 8,84 € brutto). Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige Arbeitnehmer einen unabdingbaren Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Ein Anspruch, der häufig jedoch versucht wird zu umgehen. In der jüngst veröffentlichten Studie „Mindestlohn noch längst nicht für alle“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) wird bemängelt, dass einerseits das Mindestlohngesetz in der Praxis nicht überall umgesetzt wird, und dass es andererseits weiteren Nachbesserungsbedarf bei den Kontroll- und Sanktionsmechanismen gibt. Die Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne liegt zwar in der originären Zuständigkeit der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)) und eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht somit nicht, jedoch sind für die Prüfung der Arbeitszeitvorschriften die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1195 mit Schreiben vom 25. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3268 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die politische und strategische Steuerung der für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Zollverwaltung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF hat zu den Fragen Stellung bezogen. Die Antworten sind dieser Stellungnahme entnommen. Der Landesregierung von Nordrhein- Westfalen liegen zu den Fragestellungen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor. 1. Wie viele Kontrollen zum bundesweiten Mindestlohn haben von 2015 bis zum 31.12.2017 durch die FKS in NRW stattgefunden? Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Arbeitgeberprüfungen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Die FKS verfolgt dabei einen ganzheitlichen Prüfansatz , das heißt jede Prüfung der FKS beinhaltet grundsätzlich auch eine Mindestlohnprüfung. Eine Differenzierung nach Prüfungen gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder der Lohnuntergrenze gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Arbeitgeberprüfungen 2015 2016 2017 Summe 8.433 7.765 9.844 26.042 2. Welche Branche wurde schwerpunktmäßig in den Jahren 2015, 2016 und 2017 kontrolliert? In den Jahren 2015, 2016 und 2017 lag der Schwerpunkt der Prüfungen durch die FKS in Nordrhein-Westfalen auf den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe sowie Gebäudereinigung. 3. Wie viele Verstöße wurden dabei in dem oben genannten Zeitraum festgestellt? Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Ermittlungsverfahren sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren 2015 2016 2017 Summe 4.063 4.221 5.656 13.940 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3268 3 Eingeleitete Strafverfahren 2015 2016 2017 Summe 23.494 23.738 26.132 73.364 4. Bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Verstöße gegen die Zahlung des Mindestlohns und bei wie vielen Verstößen handelt es sich um Unregelmäßigkeiten bei der Aufzeichnungspflicht jeweils in dem oben angegebenen Zeitraum? Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und wegen Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren Tatbestand 2015 2016 2017 Zahlung Mindestlohn § 21 (1) Nr. 9 MiLoG 93 240 489 Aufzeichnung, Unterlagen § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG 138 539 793 5. Wie wurden die jeweiligen Verstöße sanktioniert? Die in den Jahren 2015 bis 2017 von der FKS in Nordrhein-Westfalen festgesetzten Geldbußen, Verwarnungsgelder und Verfallbeträge wegen Verstößen gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns und wegen Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Festgesetzte Geldbußen, Verwarnungsgelder, Verfallbeträge Tatbestand 2015 2016 2017 Zahlung Mindestlohn § 21 (1) Nr. 9 MiLoG 19.730 € 258.206 € 441.532 € Aufzeichnung, Unterlagen § 21 (1) Nr. 7, 8 MiLoG 15.875 € 225.600 € 452.005 €