LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3273 27.07.2018 Datum des Originals: 25.07.2018/Ausgegeben: 01.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1137 vom 13. Juni 2018 des Abgeordneten Markus Wagner AfD Drucksache 17/2850 Mutmaßliche IS-Terrormitglieder in NRW festgenommen. Haben Staats- und Verfassungsschutz drei Jahre lang geschlafen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie der Generalbundesanwalt mitteilt, so Focus online 1, seien am 06.06.2018, vier Männer in Dortmund, Bottrop und im bayerischen Landkreis Amberg-Sulzbach von den jeweiligen Spezialeinsatzkommandos der Polizei festgenommen worden. Sie sollen sich als Mitglieder der Terrormiliz IS zwischen 2013 und 2015 im Irak aufgehalten haben. Gegen den 27 Jahre alten Mohammed R. Y. Y. bestehe dringender Tatverdacht der Beihilfe zum Mord sowie zu Kriegsverbrechen. Ihm wird vorgeworfen, von 2006 bis 2008 als IS-Mitglied im Irak für zwölf Anschläge in der Umgebung von Al-Rutba verantwortlich zu sein, bei denen Soldaten wie Zivilisten getötet wurden. Auch soll Y. bei Massenhinrichtungen Wache gestanden haben, bei denen Mitglieder des IS Kinder, Frauen und Männer ermordeten. Der 26 Jahre alte Hasan S. K. K. stellte laut der Generalbundesanwaltschaft Propagandamaterial für den IS her und verbreitete dieses – dabei soll er unter anderem Hinrichtungen und Bestrafungsaktionen gefilmt haben. Die beiden weiteren Festgenommenen Muqatil A. O. A. und Jamer A. J. A.-A. absolvierten eine viermonatige militärische Ausbildung, in deren Anschluss Muqatil A. O. A. an Kampfhandlungen teilnahm und ebenfalls Wachdienste übernahm. 1 https://www.focus.de/politik/deutschland/sollen-is-mitglieder-sein-polizei-nimmt-vierterrorverdaechtige -in-bayern-und-nordrhein-westfalen-fest_id_9057527.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3273 2 Sie sollen laut diesem Bericht den Irak Mitte 2015 wieder verlassen haben und wenig später nach Deutschland eingereist sein. Sie seien dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt worden, welcher Haftbefehle erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet habe. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1137 mit Schreiben vom 25. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die vier mutmaßlichen IS-Terroristen bei Ersteinreise nach Deutschland, Ausreise in den Irak und Wiedereinreise in das Bundesgebiet? Y. ist nach eigenen Angaben am 19.08.2015 als Asylsuchender in das Bundesgebiet eingereist. Als Asylsuchendem wurde ihm zunächst eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) und später eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Y. wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und ihm daraufhin durch die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Über eine Ausreise in den Irak und eine Wiedereinreise liegen hier keine Erkenntnisse vor. K. reiste nach eigenen Angaben am 29.08.2015 ebenfalls als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Auch er erhielt aufgrund der Zuerkennung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetztes. Auch zu dieser Person liegen hier keine Erkenntnisse über eine Ausreise in den Irak und eine Wiedereinreise vor. Für die übrigen angefragten Personen liegt die ausländerrechtliche Zuständigkeit nicht beim Land Nordrhein-Westfalen. 2. Ab welchem Zeitpunkt wussten die Sicherheitsbehörden, oder nahmen es an, dass die vier tatverdächtigen IS-Terrorristen einer islamistischen Terrormiliz angehören? 3. Wie viele, weitere Identitäten sind den Sicherheitsbehörden zu diesen vier Personen bekannt? Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Alias-Namen, Alter und Herkunftsland. 4. Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt eine konkrete oder abstrakte Gefahr hinsichtlich eines geplanten Anschlags? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Fragen beziehen sich auf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts. Aufgrund dessen kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung genommen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3273 3 5. Wie hoch ist die, den Sicherheitsbehörden aktuell vorliegende Anzahl an IS- Terroristen / Gefährdern und wiedereingereisten Personen, welche sich im Bundesgebiet aufhalten und denen ein Bezug zu NRW nachgewiesen ist? Die Anzahl der Gefährder in Nordrhein-Westfalen unterliegt tagesaktuellen Schwankungen. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes sind rund 260 Personen aus Nordrhein- Westfalen in Kriegsgebiete nach Syrien und dem Irak aufgrund jihadistischer Motive ausgereist. Davon sind 79 zurückgekehrt, von denen 6 bereits wieder ausgereist sind. Die Sicherheitsbehörden gehen allen Hinweisen, dass sich diese Personen während der Zeit ihrer Ausreise strafbar gemacht haben könnten, konsequent nach und beziehen die Erkenntnisse bei der Bewertung der Personen mit ein.