LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3278 27.07.2018 Datum des Originals: 26.07.2018/Ausgegeben: 01.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1213 vom 28. Juni 2018 des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS Drucksache 17/2975 Sonderpädagogischer Förderbedarf der emotionalen und sozialen Entwicklung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Schuljahr 2016/2017 hatten in Nordrhein-Westfalen insgesamt 90.336 Schülerinnen und Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf in mindestens einem der sieben Förderschwerpunkte gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW. Fast 30 Prozent von ihnen entfielen auf den Schwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“, wovon wiederum fast die Hälfte an einer allgemeinen Schule war.1 Während die sechs weiteren Förderschwerpunkte vor allem die Entwicklung des/der Betroffenen betreffen, kann von Schülern mit Förderbedarf in der „emotionalen und sozialen Entwicklung“ ein negativer Einfluss auf die Entwicklung der Mitschüler ausgeübt werden. Das soziale Umfeld in der Schule beeinflusst unzweifelhaft maßgeblich den Sprachgebrauch und das Verhalten unserer Schüler. Mit der Änderung des Schulgesetzes, welche am 1. August 2014 in Kraft getreten ist, wurde es Schulen erschwert, einen Antrag auf sonderpädagogische Förderbedarf zu stellen. Hierdurch sollte die Position der Eltern gestärkt werden, da die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung eines Förderbedarfs nach vorheriger Gesetzeslage nicht nur in besonderen, jeweils zu begründenden Ausnahmefällen gegen den Willen der Eltern durch die Schulen möglich war.2 Gemäß §19 Abs. 7 SchulG NRW können allgemeine Schulen nur dann einen Antrag auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ stellen, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Schulaufsichtsbehörde hat gemäß § 19 Abs. 5 SchulG NRW im Falle eines festgestellten Förderbedarfs mindestens eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, vorzuschlagen und darf gemäß § 20 Abs. 1 Statistische Daten und Kennziffern zur Inklusion – 2016/17, Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2 Synoptische Darstellung des Schulgesetzes mit Begründungen zu den einzelnen Änderungen – Herausgegeben vom Schulministerium NRW LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3278 2 4 nur in besonderen Ausnahmefällen als Förderort eine Förderschule gegen die Wahl der Eltern bestimmen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1213 mit Schreiben vom 26. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Merkmale müssen für die Fremdgefährdung gemäß § 19 Abs. 7 SchulG NRW erfüllt sein? Insbesondere bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht, kann statt der Eltern auch eine allgemeine Schule den Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde stellen. Schülerinnen und Schüler, von denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht, gefährden nicht nur den Ordnungsrahmen von Schule und Unterricht, sondern auch die Unversehrtheit ihrer eigenen Person sowie die ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie von Gegenständen. Stellt eine Schule aufgrund von § 19 Abs. 7 SchulG NRW einen Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde, so beschreibt sie anhand von Beispielen die Selbst- bzw. Fremdgefährdung, die von einer Schülerin oder einem Schüler ausgeht. Eine Liste von Merkmalen, die erfüllt sein müssen, damit gemäß §19 Abs. 7 SchulG NRW eine Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, entspricht der Realität solcher pädagogischer Situationen in Schulen nicht, da diese Situationen individuelle Dynamiken aufweisen und in ihrem Beziehungsgeflecht unterschiedlich verlaufen. 2. Wie viele Anträge auf sonderpädagogische Unterstützung gemäß § 19 Abs. 5 und 7 SchulG NRW sowie vor der Gesetzesänderung gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW wurden in den Schuljahren 2012/13 bis 2017/18 gestellt? – Bitte gesonderte jährliche Werte nach den Förderschwerpunkten und Antragssteller (Schule/ Eltern) ausweisen. 3. Wie viele Anträge auf sonderpädagogische Unterstützung gemäß § 19 Abs. 5 und 7 SchulG NRW sowie vor der Gesetzesänderung gemäß § 19 Abs. 2 SchulG NRW aus den Schuljahren 2012/13 bis 2017/18 wurden bewilligt? – Bitte gesonderte jährliche Werte nach den Förderschwerpunkten und Antragssteller (Schule/ Eltern) ausweisen. Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Die in den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage nachgefragten Daten werden von der Landesregierung nicht erhoben und liegen daher nicht vor. 4. In wie viel Prozent der Fälle der bewilligten Anträge auf sonderpädagogische Unterstützung bestimmte, seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Abs. 4 SchulG NRW einen anderen Ort der sonderpädagogischen Förderung als es die Wahl der Eltern war? – Bitte gesonderte Werte für „allgemeine Schule anstelle der Förderschule“ und „Förderschule anstelle der allgemeinen Schule“ sowie nach den Förderschwerpunkten ausweisen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3278 3 Die Veränderungen des regionalen Schulangebotes und insbesondere die Ausnahmeentscheidungen gemäß § 20 Absätze 4 und 5 SchulG NRW werden Gegenstand des Berichtes sein, der dem Landtag gemäß Artikel 4 § 2 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vorgelegt werden wird. 5. Wie hat sich der Förderbedarf für die emotionale und soziale Entwicklung in NRW in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung kann Tabelle 2.12 der Veröffentlichung „Statistik-Telegramm 2017/18“ entnommen werden. Das Statistik-Telegramm 2017/18 ist im Bildungsportal abrufbar unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Service/Schulstatistik/Amtliche- Schuldaten/index.html.