LANDTAG NORDRHEIN
-
WESTFALEN
17
. Wahlperiode
Drucksache
17
/
3284
30.07.2018
Datum des Originals:
27.07.2018
/Ausgegeben:
02.08.2018
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
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Westfalen unter
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
1253 vom
4. Juli 2018
des Abgeordneten Alexander Langguth FRAKTIONSLOS
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Hebammenarbeit
–
Erster Schritt ins
Leben und wichtige Begleitung für Mutter und Kind
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Am 01.07.2018 ist die Haftpflichtversicherung für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Heb-
ichen Hebammen
begleiten 21 Prozent aller Geburten in Deutschland
1
, als Beleghebamme, in Geburtshäusern
und zu Hause. Nur wenige Versicherer bieten Berufshaftpflicht mit Geburtshilfe an.
Von gleich drei Seiten nimmt die Belastung für den Berufsstand der
Geburtshelfer zu. Die Zahl
der Kliniken mit eigenen Hebammenstationen geht jährlich zurück. Die Versorgung wird
dadurch ausgedünnt. Neben dem Abbau von Arbeitsplätzen verschlechtert sich auch die Be-
zahlung. Die Vergütungen für festangestellte und freiberuf
liche Hebammen halten nicht Schritt
mit der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung. Den Betroffenen bleibt somit weniger Geld
für notwendige Ausgaben übrig. Zu den unvermeidbaren Kostenpunkten zählt die Berufshaft-
pflichtversicherung
2
.
Dass freiberuflich
tätige Hebammen berufshaftpflichtversichert sein müssen, ist gesetzlich vor-
geschrieben. Der Zwang zur Versicherung bedeutet auch einen Zwang, entsprechende Bei-
träge jedes Jahr zahlen zu müssen. Einen Ausweg bietet höchstens der Vergleich verschie-
dener Anb
ieter von Berufshaftpflichtversicherungen. Allerdings ist die Zahl der Anbieter insge-
samt überschaubar.
1
www.hebammenverband.de/aktuell/nachricht
-
detail
2
www.testsieger
-
bericht
e.de; Berufshaftpflicht: Hebammen 2017 weiter unter Druck
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Zur finanziellen Entlastung der Hebammen wurde der Sicherstellungszuschlag eingeführt, wird
jedoch vom Hebammenverband nur als Zwischenlösung gesehen. Nach Aussage der Bun-
desregierung wurden von Jul
i 2015 bis April 2018 rund 20,56 Mio. Euro Zuschlag an die Heb-
ammen ausgezahlt. Jedoch deckt er wohl nur die Hälfte der Kosten ab, da der Eigenanteil der
Hebammen mit jeder Erhöhung der Haftpflichtversicherung steigt und die Beantragung mit
hohem bürokrati
schen Aufwand verbunden ist
3
.
Am 20./21.06.2018 tagten die Gesundheitsminister der Länder in Düsseldorf u.a. zu diesem
Thema. Die Gesundheitsministerinnen und
-
minister der Länder haben die Bundesregierung
aufgefordert, ein Gutachten zur Versorgungssituat
ion mit Hebammenhilfe in Auftrag zu geben.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
hat die Kleine Anfrage 1253 mit Schreiben
vom 27. Juli 2018 namens der Landesregierung beantwortet.
1.
Welche Frist hat sich die Landesregierung für die Erste
llung des Gutachtens ge-
setzt?
Mit dem Beschluss der 91. Gesundheitsministerkonferenz am 20. und 21. Juni 2018 haben
die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit das Bundesmi-
nisterium für Gesundheit aufgefordert, eine Evaluation der Wirksamkeit des Sicherste
llungszu
-
schlags zum Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherung für Hebammen in Auftrag zu geben,
um der Frage nachzugehen, ob das derzeitige Verfahren geeignet ist, über das Niveau des
Sicherstellungszuschlags die steigenden Haftpflichtprämien aufzufange
n.
Damit handelt es sich um eine Zuständigkeit auf Bundesebene (Bundesministerium für Ge-
sundheit). Eine Frist für die Erstellung der Evaluation wurde nicht gesetzt.
2.
Hat die Landesregierung alternative Übergangslösungen für NRW als „Notfallplan“
erar
beitet?
Seit dem 1. Juli 2015 gibt es auf Grundlage des
Gesetzes
zur Weiter
-
entwicklung der Finanz-
struktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (
GKV
-
Finanzstruktur
-
und
Qualitäts
-
Weiterentwicklungsgesetz) mit dem § 134a Abs. 1b SGB V e
ine Regelung zum Aus-
gleich der steigenden Berufshaftpflichtversicherungsprämien für freiberuflich geburtshilflich tä-
tige Hebammen. Das Berechnungsmodell zur Ermittlung des Sicherstellungszuschlags ist im
Hebammenhilfevertrag geregelt. Die Ermittlung des Si
cherstellungszuschlags für die Haft-
pflichtprämie erfolgt auf Grundlage der ganzjährigen Haftpflicht
-
prämie des entsprechenden
Versicherungsjahres abzüglich bestimmter Beträge (u.a. für Privatversicherte/Selbstzahler).
Dadurch steigt der Sicherstellungszusc
hlag bei steigenden Haftpflichtprämien dynamisch mit
an. Es sind keine alternativen Übergangslösungen für NRW geplant.
Die Ergebnisse der
Evaluation des Sicherstellungszuschlags sind abzuwarten.
3.
Wie und wann plant die Landesregierung eine Veränderung
der Fallpauschalen für
die Geburtshilfe als Investition in eine qualitativ gute Hebammenarbeit?
Das Fallpauschalensystem zur Abrechnung allgemeiner Krankenhaus
-
leistungen wird in ers-
ter Linie über das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und das Krankenhau
sfinanzierungs-
gesetz (KHG) geregelt.
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Bei Fehlsteuerungen sind insbesondere die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene an-
gehalten, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen, um so beispielsweise eine Verän-
derung der Fallpauschalen zu erwirken.
G
rundsätzlich handelt es sich beim Fallpauschalen
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System um ein komplexes System, das in
seiner Gesamtheit und mit allen Wechsel
-
wirkungen betrachtet werden muss. Wie umfassend
derartige Frage
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stellungen sind, zeigen die aktuellen Diskussionen im Zuge der H
erausnahme
der Kosten des Pflegepersonals aus dem bisherigen Fallpauschalensystem.
4.
Zu wann plant die Landesregierung die Errichtung eines Haftpflichtfonds, damit die
Kosten auf mehrere Schultern verteilt werden und so die finanzielle Belastung der
H
ebammen verringert?
Die Einrichtung eines Haftpflichtfonds ist nicht vorgesehen.
Mit Einführung des Sicherstellungszuschlags sollte das Problem der steigenden Versiche-
rungsprämien und die finanzielle Belastung der Hebammen entschärft werden. Ob die
Rege-
lung zum Sicherstellungs
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zuschlag geeignet ist, wird durch die anstehende Evaluation über-
prüft.