LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3321 02.08.2018 Datum des Originals: 01.08.2018/Ausgegeben: 07.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1192 vom 22. Juni 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/2935 Plage durch den Eichenprozessionsspinner –Insekteninvasion in NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In diesem Jahr hat sich der Eichenprozessionsspinner so stark ausgebreitet, wie noch nie zuvor. Die Raupe des ungefährdeten heimischen Falters kann durch ihre Haare Jucken, Pusteln und Atembeschwerden auslösen. Es musste bereits an einigen Schulen der Unterricht ausfallen, da Bäume auf dem Schulhof stark von den Raupen befallen waren.1 Auch ein Duisburger Kindergarten musste die Kinder nach Hause schicken, da angrenzende Bäume einen starken Befall aufwiesen.2 Die Raupen und ihre Nester zu entfernen ist aufwendig und kann meist nur von einer Fachfirma erledigt werden. Als besonders effektiv hat sich das großflächige Versprühen von Pestiziden aus Hubschraubern über betroffenen Waldstücken erwiesen, während bei Befall einzelner Bäume die Raupen von Hand abgesammelt und die Nester danach abgeflammt werden müssen , was aber deutlich aufwendiger ist. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1192 mit Schreiben vom 1. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, der Ministerin für Schule und Bildung und der Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1 https://rp-online.de/nrw/panorama/eichenprozessionsspinner-schule-in-velbert-geschlossen_aid- 23234253 2 https://www.waz.de/staedte/duisburg/sued/ausgangssperre-fuer-rahmer-gartenzwergeid 214519033.html LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3321 2 1. Welche Gründe sprechen dafür, das Auftreten von Raupen des Eichenprozessionsspinners meldepflichtig zu machen? Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse ist eine Meldepflicht des Auftretens des Eichenprozessionsspinners nicht erforderlich. Das im Land durchgeführte Monitoring ist ausreichend. Eine gesetzliche Meldepflicht würde den Verwaltungsaufwand erhöhen, für die Bevölkerung nach derzeitiger Einschätzung aber keinen Zusatznutzen haben. Zur Gefahrenabwehr werden die Ordnungsbehörden tätig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen , um eine im einzelnen Fall bestehende Gesundheitsgefahr abzuwehren. Grundlage hierfür ist § 14 Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen. 2. Wie viele Unterrichtsstunden mussten aufgrund starken Befalls von Bäumen mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners ausfallen? (bitte nach Schulen auflisten ) Es werden keine statistischen Daten zum Unterrichtsausfall in Nordrhein-Westfalen erhoben, die Auskunft über die Ausfallursache „Befall von Bäumen mit den Raupen des Eichenprozessionsspinners “ geben. Eine solche Erhebung ist auch künftig nicht vorgesehen. 3. Wie viele Menschen mussten sich wegen des Eichenprozessionsspinners in Behandlung begeben? Es liegen keine statistischen Daten zur Behandlung aufgrund von Reaktionen auf das Nesselgift des Eichenprozessionsspinners vor. Es besteht nach Infektionsschutzgesetz keine Meldepflicht für das Nesselgift des Eichenprozessionsspinners. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Pestiziden zur Bekämpfung von starkem Befall mit Raupen des Eichenprozessionsspinners? Eine effektive Möglichkeit zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners und der einhergehenden Gefahren bietet das Absaugen mit speziellen Geräten sowie der Einsatz von Bioziden. Der Einsatz von Bioziden ist insbesondere bis zum zweiten Raupenstadium vor Ausbildung der Brennhaare sinnvoll. Sofern eine chemische Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfolgt, handelt es sich um eine biozidrechtliche Anwendung. Der Einsatz eines Biozids kommt in Frage, wenn ein starker Befall in Siedlungsnähe, in Parks, Schulen, Kindergärten oder ähnlichen Lokalisationen mit einer möglichen gesundheitlichen Gefährdung der Bevöl-kerung gegeben ist. Der Eichenprozessionsspinner ist landesweit verbreitet , eine flächendeckende Bekämpfung ist nicht erforderlich und nicht möglich. Bei schwachem Befall oder einem Befall in Gebieten, die von Menschen kaum betreten werden , können Absperrungen und Warnhinweise ausreichend sein.