LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3339 02.08.2018 Datum des Originals: 30.07.2018/Ausgegeben: 10.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1182 vom 21. Juni 2018 des Abgeordneten Karl Schultheis SPD Drucksache 17/2911 Kriminalität mit Tatörtlichkeit Schule Sind auch die Straftaten an den Schulen in der Stadt Aachen im Jahr 2017 angestiegen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach einer Auswertung des Landeskriminalamtes ist die Zahl der Straftaten an den nordrheinwestfälischen Schulen im Jahr 2017 um 3,3 Prozent von 26.662 auf insgesamt 27.541 gestiegen. Das waren 879 Taten mehr als im Vorjahr. Auffällig dabei ist, dass insbesondere die Gewaltdelikte und Sachbeschädigungen an Schulen zugenommen haben. So ist die Zahl der Körperverletzungen von 4.017 auf 4.343 gewachsen. Die Zahl der Sachbeschädigungen stieg im Vergleichszeitraum von 5.030 auf 5.395 Fälle, die Zahl der Rauschgiftdelikte von 1.337 auf 1.527. Dies zeigt unter anderem, wie wichtig der Einsatz von Schulsozialarbeitern an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen ist. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1182 mit Schreiben vom 30. Juli 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Als Datenbasis dient die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Die Erfassung von Fällen, Tatverdächtigen und Opfern in der PKS erfolgt nach bundeseinheitlichen, jährlich mit den beteiligten Gremien abgestimmten Richtlinien. Zur Erlangung von Informationen über Straftaten und Tatverdächtige im schulischen Umfeld wurde in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2008 die Tatörtlichkeitsbezeichnung „Schule“ eingeführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3339 2 Sie umfasst das Schulgebäude, umfriedete Gelände der Schule, das unmittelbare Umfeld, den Schulweg und Örtlichkeiten außerhalb des Schulgebäudes, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden (z. B. Klassenfahrten, Schulsport). Bei Taten im unmittelbaren Umfeld der Schule, des Schulwegs und bei anderen schulischen Veranstaltungen muss die Tat einen unmittelbaren schulischen Bezug erkennen lassen oder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen. Taten auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude werden auch außerhalb des Schulbetriebs unter der Tatörtlichkeitsbezeichnung „Schule“ erfasst. 1. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten an den Schulen in der Stadt Aachen im Vergleich zum Vorjahr verändert? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Schulen in den Kommunen und Art der Straftaten) In der Anlage ist die Anzahl der Straftaten zu Gewalt an Schulen, erste bis dreizehnte Klasse, in Aachen für die Jahre 2016 und 2017 dargestellt. Die Aufschlüsselung und Darstellung der Daten nach einzelnen Schulen des Stadtgebietes Aachen ist nicht möglich. In der Gesamtbetrachtung ist das Straftatenaufkommen an Schulen im Bereich Aachen im Jahr 2017 mit 210 bekanntgewordenen Taten um 5,83 Prozent gegenüber dem Deliktsaufkommen des Vorjahres gesunken (2016: 223 Fälle). 2. Welche Erkenntnisse liegen über die Motive (politische, kulturelle, soziale, private etc.) vor, die zu den Delikten geführt haben? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Schulen in den Kommunen, Art der Straftaten und im Vergleich zu 2016)“ Die Daten werden in der PKS nicht erfasst und liegen insoweit nicht vor. Eine händische Auswertung aller Einzelsachverhalte ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 3. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten gegen das Lehrerkollegium oder weitere Angestellte der Schule im Vergleich zum Vorjahr entwickelt? (Bitte aufgeschlüsselt nach den einzelnen Schulen in den Kommunen und Art der Straftaten) Im Jahr 2016 wurde mit der Opferspezifik „Lehrer“ eine Straftat in Aachen erfasst (Bedrohung). Im Jahr 2017 wurden mit der Opferspezifik „Lehrer“ zwei Straftaten in Aachen erfasst (einfache Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung). 4. Welche Schlüsse zieht die Landesregierung vor diesem Hintergrund für die Schulsozialarbeit? Das Land ist bestrebt, die Schulsozialarbeit weiterhin zu stärken und wertschätzt den hohen Stellenwert der Sozialarbeit an Schulen. Deshalb stellt auch das Land in Ergänzung der kommunalen Schulsozialarbeit landeseigene Stellen für die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit zur Verfügung, die unbefristet und dauerhaft finanziell gesichert sind. Über die genaue Anzahl der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im kommunalen Dienst liegen der Landesregierung keine Informationen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3339 3 Mit dem Haushalt 2018 werden mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 ab dem 1. August 2018 968 Stellen für die Schulsozialarbeit und den Bereich der Integration bereitgestellt. Die Landesstellen unterscheiden sich in 482 Tarifstellen für Fachkräfte für Schulsozialarbeit. (Gesamtschulen: 345 Stellen, Sekundarschulen: 124 Stellen, Gemeinschaftsschulen: 10 Stellen, Realschulen: 3 Stellen), die aus dem Ganztagszuschlag der Schulen finanziert werden. Außerhalb des Ganztagszuschlags werden als Mehrbedarf 250 Planstellen für Hauptschulen und 10 Planstellen für Förderschulen bereitgestellt, die auch für sozialpädagogische Kräfte geöffnet sind. Jede Schule kann je nach Schulgröße bis zu zwei Lehrerstellen in Stellen für Schulsozialarbeit umwandeln. Voraussetzung ist, dass die Erteilung des Unterrichts gemäß Stundentafel gewährleistet ist. Die Kommunen stellen in der Regel in gleicher Höhe Stellen für die Schulsozialarbeit zur Verfügung („Matching-Verfahren“). An Schulen mit gebundenem Ganztag sind Stellen bzw. Stellenanteile aus dem Ganztagszuschlag in Anspruch zu nehmen. Schulen ohne Ganztag, z. B. Berufskollegs, können reguläre Lehrerstellen dafür verwenden. Aktuell werden landesseitig 350 Lehrerstellen für den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte in Schulen genutzt (RdErl. v. 23.01.2008 „Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in NRW.“). Das Programm „Geld oder Stelle“ zur Kapitalisierung von Lehrerstellen im Ganztag gibt mit Anstellungsträgerschaft bei der Kommune oder den freien Trägern ebenfalls Möglichkeiten zur Finanzierung von Schulsozialarbeit durch das Land. Schließlich haben die Kommunen Schulsozialarbeit auf- und ausgebaut. Die Kommunen haben vielerorts Träger der freien Jugendhilfe als Anstellungsträger gefunden. 5. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung treffen, um die Straftaten an den Schulen, speziell an den Schulen in der Stadt Aachen, zu reduzieren? Die Bekämpfung der Jugendkriminalität ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Der konsequenten Umsetzung des gemeinsamen Runderlasses „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ kommt hierbei eine wesentliche Bedeutung zu. Der Erlass stellt die Aufgaben der einzelnen Akteure (Jugendämter, Schule, Polizei-, Justiz-, Gesundheits- und Ordnungsbehörden) bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität dar und weist Möglichkeiten der Zusammenarbeit aus, z. B. in präventiven Projekten, Netzwerken und Fallkonferenzen. Er gibt Schulen, konkret den Lehrerinnen und Lehrern, Fachkräften für Schulsozialarbeit und allen in der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eine verlässliche Handlungsgrundlage und schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an die zu beteiligenden Behörden. Die Polizei bietet allen Schulen konkrete Unterstützung an, um einerseits Straftaten durch Schülerinnen und Schüler zu verhindern und andererseits den Schutz von Schülerinnen und Schülern nachhaltig zu verbessern. Ihr bekannt gewordene Straftaten an Schulen werden durch die Polizei konsequent verfolgt und in Abstimmung mit der Schulleitung ergänzende Maßnahmen getroffen. Für die Zusammenarbeit mit den Schulen benennen die Kreispolizeibehörden feste Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner. Schulen und Kreispolizeibehörde bewerten gemeinsam mindestens einmal jährlich ihre Zusammenarbeit. Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat allen Schulen des Landes den Notfallordner „Hinsehen und Handeln“ zur Verfügung gestellt und empfohlen, Schulteams für Gewaltprävention und Krisenintervention einzurichten, um auf Gewalt- und Krisenereignisse gut vorbereitet zu sein. Gewaltpräventionskonzepte an Schulen sind für die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3339 4 Schulgemeinschaft konzipiert und dulden weder Gewalt von Schülerinnen und Schülern untereinander noch gegen Lehrkräfte oder durch Lehrkräfte. In jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt steht mindestens eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe mit einer gesonderten Ausbildung im Krisenmanagement (Notfallpsychologie) zur Verfügung. Die Schulpsychologie ist der psychologische Fachdienst der Schule, sie nutzt psychologische Erkenntnisse, um die Schule in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag zu unterstützen. Sie berät Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte und weitere in Schule tätige Fachkräfte. Aktuell befinden sich 349 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Dienst, davon 181 im Landesdienst. Im August 2017 hat das Ministerium für Schule und Bildung die Landesstelle Schulpsychologie und Schulpsychologisches Krisenmanagement eingerichtet. Seit dem 1. Februar 2018 ist sie mit sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (drei Schulpsychologen, zwei Fachkräfte für Schulsozialarbeit, eine Beratungslehrerin) besetzt. Die Landesstelle unterstützt die Schulaufsicht bei ihrer Aufgabenwahrnehmung und gleichermaßen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Landesdienst und im kommunalen Dienst. Als weitere Anlaufstelle lässt sich auch die Landespräventionsstelle gegen Gewalt und Cybergewalt an Schulen in Nordrhein-Westfalen nennen, die das Ministerium für Schule und Bildung gemeinsam mit der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Bezirksregierung Düsseldorf errichtet hat. Sie ist für Schulen eine wichtige zentrale Anlaufstelle und unterstützt diese systematisch in ihrem Engagement gegen Gewalt und Ausgrenzung. Im Mai 2017 wurde die Landespräventionsstelle mit einer weiteren Lehrerstelle ausgestattet (insgesamt zwei), die zum 1. Februar 2018 besetzt werden konnte. Alle Stellen arbeiten dabei eng mit der Polizei zusammen. Die Polizei unterstützt beispielsweise gewaltpräventive schulische Projekte, Fortbildungen und Informationen für Lehrer, Eltern, Schulsozialarbeiter und pädagogischer Fachkräfte zu den Themen „Straftaten und Rechtsfolgen“, „Mobbing/Cybermobbing“, „Zivilcourage und Selbstbehauptung“, „Einschätzung von und Umgang mit Gewalt und Amokdrohungen“, „Sicherheit im Internet“, „Cybermobbing und soziale Netzwerke“, „Sexuelle Gewalt gegen Kinder/Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen“ sowie „legale und illegale Suchtmittel“. Auch die Kreispolizeibehörde Aachen führt regelmäßig Informationsveranstaltungen für Multiplikatoren (Lehrkräfte und Eltern) und Schüler zu den genannten Themengebieten an den Schulen der Stadt Aachen durch. Bei Auffälligkeiten erfolgen zielgerichtete operative und präventive Maßnahmen, die anhand der tagesaktuellen Lageauswertung durch eine zentrale Auswerte- und Analysestelle festgestellt werden. Zudem existiert seit 2011 in Aachen die kriminalpräventive Landesinitiative „Kurve kriegen“ zur Verhinderung von Jugendkriminalität. Hier erfolgt im Bedarfsfall die Zusammenarbeit mit einzelnen Schulen. In fast allen Schulen der Sekundarstufe I und II gibt es mindestens eine speziell ausgebildete Beratungslehrkraft. Sie berät und vermittelt bei Bedarf professionelle Hilfe von außen. In den Schulen in NRW gibt es eine Vielzahl von Programmen, Aktivitäten und Projekten zur Stärkung des sozialen Zusammenhangs, zur Verhinderung von Ausgrenzung und zur Förderung eines respektvollen, gewalt- und angstfreien Schulklimas. Dazu gehören z. B. die Projekte „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ (mehr als 700 Schulen haben das entsprechende Siegel erhalten), „Schule der Vielfalt – Schule ohne Homophobie“ und Kinderrechte-Schulen mit „Education Y“. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3339 5 Damit hat die Landesregierung etliche - konkrete - Maßnahmen ergriffen, um Gewalttaten an Schulen schon im Ansatz zu begegnen. Den-noch ist die Landesregierung bestrebt, ihre Maßnahmen zu überprüfen und ihre Wirksamkeit festzustellen. So wird im Ministerium für Schule und Bildung ein Fachgespräch mit dem Ministerium des Innern, dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und ausgewiesenen Expertinnen und Experten geführt, um die Wirksamkeit und den weiteren Ausbau der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern. Auch der gemeinsame Runderlass „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ sowie der Notfallordner für Schulen werden aktualisiert. Es liegt darüber hinaus in der Verantwortung der gesamten Schulgemeinschaft deutlich zu machen, dass sie keine Form der Gewalt in ihrer Schule duldet. Umso wichtiger ist es, dass jede Schule Maßnahmen zur Gewaltprävention in ihr Schulprogramm aufnimmt. Anlage 1 Kleine Anfrage 1182 ...... Straftaten insgesamt 223 210 - 13 -5,83 100000 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 2 4 + 2 +100,00 110000 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses §§ 174, 174a, 174b, 174c, 177, 178, 184i, 184j StGB 1 3 + 2 +200,00 112000 Sonstige sexuelle Nötigung § 177 Abs. 5, 7, 8 und 9 StGB 1 - 1 -100,00 114000 Sexuelle Belästigung § 184i StGB 3 130000 Sexueller Missbrauch §§ 176, 176a, 176b, 182, 183, 183a StGB 1 + 1 131000 Sexueller Missbrauch von Kindern §§ 176, 176a, 176b StGB 1 + 1 131200 Exhibitionistische/sexuelle Handlungen vor Kindern § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB 1 + 1 140000 Ausnutzen sexueller Neigung gem. §§ 180, 180a, 181a, 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e, 184f, 184g StGB 1 - 1 -100,00 143000 Verbreitung pornografischer Schriften (Erzeugnisse) gem. §§ 184, 184a, 184b, 184c, 184d, 184e StGB 1 - 1 -100,00 143200 Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB 1 - 1 -100,00 143210 Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 StGB 1 - 1 -100,00 143211 Verbreitung von Kinderpornographie gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 1 - 1 -100,00 200000 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 31 42 + 11 +35,48 210000 Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249-252, 255, 316a StGB 1 + 1 217000 Sonstige Raubüberfälle auf Straßen, Wegen oder Plätzen 1 + 1 217050 Sonstige räuberische Erpressung auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 255 StGB 1 + 1 220000 Körperverletzung §§ 223-227, 229, 231 StGB 28 33 + 5 +17,86 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien §§ 224, 226, 226a 231 StGB 6 11 + 5 +83,33 222010 Sonstige Tatörtlichkeit bei gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB 4 11 + 7 +175,00 222100 Gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 2 - 2 -100,00 222110 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB auf Straßen, Wegen oder Plätzen 2 - 2 -100,00 223000 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 StGB 1 - 1 -100,00 223100 Misshandlung von Kindern 1 - 1 -100,00 224000 Vorsätzliche einfache Körperverletzung § 223 StGB 20 22 + 2 +10,00 225000 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB 1 - 1 -100,00 230000 Straftaten gegen die persönliche Freiheit gem. §§ 232-233a, 234, 235, 236, 237, 238,239-239b, 240, 241, 316c StGB 3 8 + 5 +166,67 232000 Zwangsheirat, Nachstellung (Stalking) , Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung §§ 237, 238, 239, 240, 241 StGB 3 8 + 5 +166,67 232200 Nötigung § 240 StGB 1 2 + 1 +100,00 232279 Sonstige Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 4 StGB 1 2 + 1 +100,00 232300 Bedrohung § 241 StGB 2 5 + 3 +150,00 232400 Nachstellung (Stalking) § 238 StGB 1 + 1 232410 Nachstellung (Stalking) § 238 Abs. 1 StGB 1 + 1 *..... Diebstahl insgesamt (Summe 3..... und 4.....) 115 96 - 19 -16,52 3..... Diebstahl ohne erschwerende Umstände §§ 242, 247, 248a-c StGB 57 52 - 5 -8,77 4..... Diebstahl unter erschwerenden Umständen §§ 243-244a StGB: 58 44 - 14 -24,14 300000 Sonstiger "einfacher" Diebstahl §§ 242, 247, 248a-c StGB 42 36 - 6 -14,29 300010 Sonstiger Diebstahl gem. § 242 StGB 42 36 - 6 -14,29 400000 Sonstiger "schwerer" Diebstahl §§ 243 - 244a StGB 11 11 400010 Sonstiger "besonders schwerer Fall" des Diebstahls 11 11 *..100 Diebstahl von Kraftwagen (Summe 3..100 Und 4..100) 2 - 2 -100,00 in % Stadt Aachen Bekannt gewordene Fälle an Schulen (1. bis 13. Klasse) Schl.- Zahl Straftat Anzahl Straftaten Veränderung 2016 2017 Zu- /Abnahm e Anlage 1 Kleine Anfrage 1182 4..100 unter erschwerenden Umständen 2 - 2 -100,00 400100 "Schwerer" Diebstahl von Kraftwagen 2 - 2 -100,00 400110 Diebstahl - besonders schwerer Fall 2 - 2 -100,00 *..200 Diebstahl von Mopeds und Krafträdern (Summe 3..200 und 4..200) 1 + 1 4..200 unter erschwerenden Umständen 1 + 1 400200 "Schwerer" Diebstahl von Mopeds und Krafträdern 1 + 1 400210 Diebstahl - besonders schwerer Fall 1 + 1 *..300 Diebstahl von Fahrrädern (Summe 3..300 und 4..300) 35 23 - 12 -34,29 3..300 ohne erschwerende Umstände 2 2 300300 "Einfacher" Diebstahl von Fahrrädern einschl. unbefugter Ingebrauchnahme 2 2 300310 Diebstahl von Fahrrädern 2 2 4..300 unter erschwerenden Umständen 33 21 - 12 -36,36 400300 "Schwerer" Diebstahl von Fahrrädern 32 21 - 11 -34,38 400310 Diebstahl - besonders schwerer Fall 32 21 - 11 -34,38 *..500 Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln (Summe 3..500 und 4..500) 12 5 - 7 -58,33 3..500 ohne erschwerende Umstände 10 5 - 5 -50,00 300500 "Einfacher" Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln 7 3 - 4 -57,14 4..500 unter erschwerenden Umständen 2 - 2 -100,00 400500 "Schwerer" Diebstahl von unbaren Zahlungsmitteln 2 - 2 -100,00 400510 Diebstahl - besonders schwerer Fall 1 - 1 -100,00 400520 Schwerer Diebstahl gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 244a StGB 1 *10.00 Diebstahl in/aus Dienst-, Büro-, Werkstatt- und Lagerräumen (Summe 311.00, 411.00, 312.00, 412.00, 313.00, 413.00, 314.00, 414.00) 13 19 + 6 +46,15 310.00 ohne erschwerde Umstände (Summe 311.00, 312.00, 313.00, 314.00) 4 8 + 4 +100,00 310000 Sonstiges - Einfacher Diebstahl insg. in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerräumen 1 6 + 5 +500,00 310500 ... von unbaren Zahlungsmitteln 3 2 - 1 -33,33 410.00 unter erschwerenden Umständen (Summe 411.00, 412.00, 413.00, 414.00) 9 11 + 2 +22,22 410000 Sonstiger schwerer Diebstahl insg. in/aus Dienst-, Büro-, Fabrikations-, Werkstatt- und Lagerräumen 8 11 + 3 +37,50 410010 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 8 11 + 3 +37,50 410300 ... von Fahrrädern 1 - 1 -100,00 410310 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 1 - 1 -100,00 *11.00 Diebstahl in/aus Diensträumen (Summe 311.00 und 411.00) 6 8 + 2 +33,33 311.00 ohne erschwerende Umstände 2 4 + 2 +100,00 311000 Sonstiges - "einfacher" Diebstahl in/aus Diensträumen 1 3 + 2 +200,00 311500 ... von unbaren Zahlungsmitteln 1 1 411.00 unter erschwerenden Umständen 4 4 411000 Sonstiges - "schwerer" Diebstahl in/aus Diensträumen 4 4 411010 Diebstahl - besonders schwerer Fall 4 4 *12.00 Diebstahl in/aus Büroräumen (Summe 312.00 und 412.00) 6 10 + 4 +66,67 312.00 ohne erschwerende Umstände 2 4 + 2 +100,00 312000 Sonstiges - "einfacher" Diebstahl in/aus Büroräumen 3 + 3 312500 ... von unbaren Zahlungsmitteln 2 1 - 1 -50,00 412.00 unter erschwerenden Umständen 4 6 + 2 +50,00 412000 Sonstiges - "schwerer" Diebstahl in/aus Büroräumen 4 6 + 2 +50,00 412010 Diebstahl - besonders schwerer Fall 4 6 + 2 +50,00 *14.00 Diebstahl in/aus Fabrikations- und Lagerräumen (Summe 314.00 und 414.00) 1 1 414.00 unter erschwerenden Umständen 1 1 414000 Sonstiges - "schwerer" Diebstahl in/aus Fabrikations- und Lagerräumen 1 + 1 414010 Diebstahl - besonders schwerer Fall 1 + 1 414300 ... von Fahrrädern 1 - 1 -100,00 414310 Diebstahl - besonders schwerer Fall 1 - 1 -100,00 *50.00 Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen (Summe 350.00, 450.00) 2 - 2 -100,00 450.00 unter erschwerenden Umständen 2 - 2 -100,00 450000 Sonstiger - "schwerer" Diebstahl an/aus Kraftfahrzeugen 2 - 2 -100,00 450010 Diebstahl - besonders schwerer Fall 2 - 2 -100,00 *90.00 Taschendiebstahl insgesamt (Summe 390.00, 490.00) 2 3 + 1 +50,00 Anlage 1 Kleine Anfrage 1182 *90000 Taschendiebstahl (Summe 390000, 490000) 2 3 + 1 +50,00 390.00 "einfacher" Taschendiebstahl 2 3 + 1 +50,00 390000 "einfacher" Taschendiebstahl von sonstigen Gegenständen 2 3 + 1 +50,00 500000 Vermögens- und Fälschungsdelikte 3 - 3 -100,00 510000 Betrug §§ 263, 263a, 264, 264a, 265, 265a, 265b StGB 2 - 2 -100,00 516000 Betrug bzw. Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel 2 - 2 -100,00 516200 Betrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten ohne PIN (Lastschriftverfahren) 1 - 1 -100,00 516300 Computerbetrug mittels rechtswidrig erlangter Zahlungskarten mit PIN § 263a StGB 1 - 1 -100,00 530000 Unterschlagung §§ 246, 247, 248a StGB 1 - 1 -100,00 530079 Unterschlagung sonstiger Güter/Sachen gem. §§ 246, 247, 248a, StGB - ohne von Kfz 1 - 1 -100,00 600000 Sonstige Straftatbestände (StGB) 59 54 - 5 -8,47 610000 Erpressung § 253 StGB 1 - 1 -100,00 610079 Sonstige Erpressung 1 - 1 -100,00 620000 Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 111, 113, 114, 120, 121, 123-127, 129, 130-134, 136, 138, 140, 143, 145, 145a, 145c, 145d StGB 8 7 - 1 -12,50 620001 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 3 1 - 2 -66,67 620013 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln 1 1 621000 Widerstand gegen die Staatsgewalt §§ 111, 113, 114, 120, 121 StGB 2 - 2 -100,00 621020 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 2 - 2 -100,00 621021 Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte 1 - 1 -100,00 621029 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (ohne Polizeivollzugsbeamte) 1 - 1 -100,00 622000 Hausfriedensbruch §§ 123, 124 StGB 5 + 5 622100 Hausfriedensbruch § 123 StGB 5 + 5 626000 Gewaltdarstellung § 131 StGB 2 626100 Gewaltdarstellung - Schriften an Personen unter 18 Jahren § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2 640000 Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306d, 306f StGB 2 + 2 641000 (Vorsätzliche) Brandstiftung und Herbeiführen einer Brandgefahr §§ 306-306c, 306f Abs. 1 und 2 StGB 2 + 2 641010 Vorsätzliche Brandstiftung 1 + 1 641020 Schwere Brandstiftung 1 + 1 670000 Alle sonstigen Straftaten gem. StGB - ohne Verkehrsdelikte 50 45 - 5 -10,00 670034 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen 2 1 - 1 -50,00 673000 Beleidigung §§ 185-187, 189 StGB 3 6 + 3 +100,00 673010 Beleidigung ohne sexuelle Grundlage 2 5 + 3 +150,00 673020 Üble Nachrede ohne sexuelle Grundlage 1 + 1 673100 Beleidigung auf sexueller Grundlage §§ 185-187, 189 StGB 1 - 1 -100,00 673110 Beleidigung auf sexueller Grundlage 1 - 1 -100,00 674000 Sachbeschädigung §§ 303-305a StGB 45 38 - 7 -15,56 674010 Sachbeschädigung gem. § 303 StGB ohne Schl. 674100 u. 674300 14 11 - 3 -21,43 674011 Sachbeschädigung durch Graffiti ohne Schl. 674111 u. 674311 2 6 + 4 +200,00 674012 Sachbeschädigung durch Feuer ohne Schl. 674312 4 - 4 -100,00 674019 Sonstige Sachbeschädigung ohne Schl. 674119 u. 674319 8 5 - 3 -37,50 674020 Gemeinschädliche Sachbeschädigung ohne Schl. 674320 1 3 + 2 +200,00 674029 Sonstige gemeinschädliche Sachbeschädigung ohne Schl. 674329 1 3 + 2 +200,00 674100 Sachbeschädigung an Kfz 2 2 674119 Sonstige Sachbeschädigung an Kfz 2 2 674300 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 28 22 - 6 -21,43 674310 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen gem. § 303 StGB 25 15 - 10 -40,00 674311 Sonstige Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 5 3 - 2 -40,00 674312 Sonstige Sachbeschädigung durch Feuer auf Straßen, Wegen oder Plätzen 4 2 - 2 -50,00 674319 Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 16 10 - 6 -37,50 Anlage 1 Kleine Anfrage 1182 674320 Gemeinschädliche Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 3 7 + 4 +133,33 674321 Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch Graffiti auf Straßen, Wegen oder Plätzen 1 + 1 674329 Sonstige gemeinschädliche Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen 3 6 + 3 +100,00 700000 Strafrechtliche Nebengesetze 13 14 + 1 +7,69 710000 Straftaten gegen strafrechtliche Nebengesetze auf dem Wirtschaftssektor 1 - 1 -100,00 716000 Straftaten im Zusammenhang mit Lebens- und Arzneimitteln (z.B. Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch , ArzneimittelG, WeinG, FuttermittelG, FleischhygieneG) 1 - 1 -100,00 716400 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) 1 - 1 -100,00 716430 Arzneimittel in der illegalen Verteilerkette (AMidillegV) 1 716433 Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel, Illegaler Handel oder Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß §§ 96 Ziffer 5, 95 (1) 4 (AMidillegV) 1 720000 Straftaten gegen sonstige strafrechtliche Nebengesetze -ohne Verkehrsdelikte- 3 3 720011 Straftaten gem. § 4 Gewaltschutzgesetz 1 1 726000 Straftaten gegen das Sprengstoff-, das Waffen- und das Kriegswaffenkontrollgesetz 2 2 726100 Straftaten gegen das Sprengstoffgesetz 1 + 1 726200 Straftaten gegen das Waffengesetz 2 1 - 1 -50,00 730000 Rauschgiftdelikte -Betäubungsmittelgesetz- (soweit nicht bereits mit anderer Schlüsselzahl erfasst) 9 11 + 2 +22,22 731000 Allgemeine Verstöße gem. § 29 BtMG (soweit nicht unter 7340 pp. zu erfassen) 8 10 + 2 +25,00 731600 Allgemeiner Verstoß (§ 29 BtMG) - mit Amphetamin und seinen Derivaten in Pulver-, kristalliner oder flüssiger Form sowie in Tabletten- bzw. Kapselform (Ecstasy) 1 - 1 -100,00 731601 Allgemeiner Verstoß (§ 29 BtMG) - mit Amphetamin und seinen Derivaten in Pulver-, kristalliner oder flüssiger Form 1 - 1 -100,00 731800 Allgemeiner Verstoß (§ 29 BtMG) - mit Cannabis und Zubereitungen 7 10 + 3 +42,86 732000 Unerlaubter Handel mit und Schmuggel von Rauschgiften gem. § 29 BtMG 1 1 732800 Unerlaubter Handel mit und Schmuggel (§ 29 BtMG) - mit/von Cannabis und Zubereitungen 1 1 732810 Unerlaubter Handel (§ 29 BtMG) - mit Cannabis und Zubereitungen 1 1 890000 Straftaten insgesamt, jedoch ohne Verstöße gegen das Aufenthalts-, das Asylund das Freizügigkeitsgesetz/EU (Schlüssel 7250) 223 210 - 13 -5,83 891000 Rauschgiftkriminalität darunter: 9 11 + 2 +22,22 891200 Drogenarten insgesamt bei Rauschgiftdelikten 11 891280 Cannabis und Zubereitungen 11 892000 Gewaltkriminalität 6 12 + 6 +100,00 894000 Einbruchskriminalität 9 11 + 2 +22,22 896000 Straftaten gegen Bestimmungen zum Schutze der Jugend 2 897000 Computerkriminalität 1 - 1 -100,00 897100 Computerbetrug § 263a StGB 1 - 1 -100,00 898000 Straftaten insgesamt auf dem Umwelt-und Verbraucherschutzsektor 1 - 1 -100,00 898300 Straftaten auf dem Umwelt- und Verbraucherschutzsektor gemäß strafrechtlicher Nebengesetze 1 - 1 -100,00 899000 Straßenkriminalität 72 55 - 17 -23,61 899500 Sachbeschädigung durch Graffiti -insgesamt- 7 10 + 3 +42,86 Leere Seite