LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3356 07.08.2018 Datum des Originals: 02.08.2018/Ausgegeben: 10.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1233 vom 2. Juli 2018 der Abgeordneten Wibke Brems BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/2999 Reichen die Rückstellungen der Altbergbaugesellschaften? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Datum vom 13.12.2017 hat die Landesregierung unsere Große Anfrage zum Thema Altbergbau beantwortet (Drucksache 17/1407). In der anschließenden Plenardebatte wurde deutlich , dass die Risiken des Altbergbaus von allen Parteien als ein relevantes Thema eingeschätzt werden. Weitgehender Konsens herrschte überdies bezüglich der Feststellung, dass Informationsdefizite bestehen, die es möglichst schnell zu beheben gilt, da sie ein potenzielles Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung darstellen. Bei der Zusammenstellung der angefragten Daten war die Landesregierung in vielen Fällen auf Auskünfte der Altbergbaugesellschaften angewiesen, da diese weiterhin für ihre Schachtanlagen verantwortlich sind. Die Bereitschaft dem Parlament Unternehmensdaten zur Verfügung zu stellen, variierte dabei stark zwischen den einzelnen Unternehmen. In Bezug auf die Kosten für die Sanierung und Sicherung von Schachtanlagen und die dafür gebildeten Rückstellungen hat keine der Altbergbaugesellschaften konkrete Daten veröffentlicht. Die Altbergbaugesellschaften haben durch den Rohstoffabbau jahrzehntelang profitabel gearbeitet und hatten somit die Möglichkeit, hinreichende Rückstellungen zu erwirtschaften, um ihre Hinterlassenschaften fachgerecht zu sichern. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an der Frage, ob dies in ausreichendem Maß geschehen ist und wie die Überprüfung erfolgt, damit diese Kosten nicht der Allgemeinheit überlassen werden. Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie hat die kleine Anfrage 1233 mit Schreiben vom 2. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3356 2 Vorbemerkung der Landesregierung Auf die Fragen 1 und 2 hatte die Landesregierung bereits im Rahmen der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gefährdungen durch Altbergbau“ LT-Drs. 17/554 basierend auf Angaben der Altbergbaugesellschaften geantwortet (hier als Fragen Nr. 11 und 13, LT-Drs.: 17/1407). Ihre erneute Nachfrage begründet die Fragestellerin damit, dass keine Altbergbaugesellschaft konkrete Daten veröffentlicht hat, aber ein öffentliches Interesse an der Frage besteht, ob die Altbergbaugesellschaften hinreichende Rückstellungen gebildet haben. Verpflichtungen über Rückstellungen für Bergschäden sind im Hinblick auf eine gerechte Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen der Altbergbaugesellschaften gesetzlich normiert. Entsprechende gesetzliche Verpflichtungen finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB)1 bzw. im Publizitätsgesetz (PublG)2. Die erneute Bitte der Landesregierung um Stellungnahme der in der Großen Anfrage aufgeführten Altbergbaugesellschaften erbrachte gegenüber dem Ergebnis der vorgenannten Antwort i.W. keine weiterführenden Erkenntnisse. 1. Wie hoch waren im Durchschnitt die Kosten für Überwachung, Sicherung und Nachverfüllung je Schacht in Verantwortung der einzelnen Altbergbaugesellschaften , an dem in den Jahren 2005 bis 2016 die Sicherungsarbeiten abgeschlossen wurden? In ihren Antwortbeiträgen an die Landesregierung zur Beantwortung der Großen Anfrage hatten die Altbergbaugesellschaften i.W. dargelegt, dass die Kosten im hohen Grade einzelfallbezogen sind und eine Aussage zu den Durchschnittskosten als wenig zielführend angesehen wird. Auf die erneute Bitte der Landesregierung um Stellungnahme auf die Kleine Anfrage 1233 haben die Unternehmen entsprechend geantwortet. Der Landesregierung liegen darüber hinaus von weiteren Altbergbaugesellschaften keine Angaben vor. 2. In welcher Höhe bestehen Rückstellungen bei den einzelnen Altbergbaugesellschaften für den Zweck der Schachtsanierungen? In ihren Antwortbeiträgen an die Landesregierung zur Beantwortung der Großen Anfrage hatten die Altbergbaugesellschaften i.W. dargelegt, dass Rückstellungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorgaben gebildet und deren Angemessenheit durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Auf die erneute Bitte der Landesregierung um Stellungnahme auf die Kleine Anfrage 1233 haben die Unternehmen entsprechend geantwortet. Der Landesregierung liegen darüber hinaus von weiteren Altbergbaugesellschaften keine Angaben vor. 1 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist 2 Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3356 3 3. Welche Daten sind der Bergbehörde bzw. der Landesregierung in Bezug auf die Rückstellungen von Altbergbaugesellschaften für den Zweck der Schachtsanierungen bekannt? Der Bergbehörde NRW bzw. der Landesregierung liegen keine weiteren Informationen über die Höhe der Rückstellungen der Altbergbaugesellschaften für die Sicherung tagesbruchverursachender Hinterlassenschaften des Bergbaus vor. 4. In welcher Weise kann von öffentlicher Seite überprüft werden, ob Rückstellungen für den Altbergbau ausreichend sind? Eine rechtliche Überprüfung ergibt eine handelsrechtliche Verpflichtung verantwortlicher Unternehmen nach § 253 I Satz 2 HGB Rückstellungen in der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Höhe und diese Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen . Daher sind ungewisse Verbindlichkeiten eventueller künftiger Bergschäden u.a. mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbar. Im Gegensatz zu Altersversorgungsverpflichtungen und Steuerrückstellungen besteht allerdings keine Verpflichtung, Bergschadensrückstellungen gesondert auszuweisen. Es genügt vielmehr die gebündelte Darstellung unter „sonstige Rückstellungen“. Eine Überprüfung ist nur insoweit möglich, wie die betreffenden Unternehmen gesellschaftsrechtlich zur Veröffentlichung ihrer Geschäftsberichte mit diesen Rückstellungen verpflichtet sind und in den Geschäftsberichten ihre sonstigen Rückstellungen entsprechend erläutert haben . Eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht für Kapitalgesellschaften nach § 325 HGB, für bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaften nach § 264 a HGB und bestimmte Unternehmen, die § 1 Publizitätsgesetz unterfallen. Demnach besteht bei kleineren Unternehmen ohne eine solche gesellschaftsrechtliche Verpflichtung keine Überprüfungsmöglichkeit. Dies gilt erst recht für Grundstückseigentümer, die nicht Unternehmer sind und nur einer ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit unterfallen und bei denen noch keine konkrete Gefahr festgestellt ist. Ergänzend zu dem Ergebnis der rechtlichen Überprüfung sei darauf hingewiesen, dass der Bergbehörde NRW keine Fälle bekannt sind, bei denen es in der Vergangenheit zu Ausfällen bei Unternehmen gekommen ist, die handelsrechtlich zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet waren. 5. Sollte eine Überprüfung der Rückstellungen für den Altbergbau nicht möglich sein: Hält die Landesregierung es für einen zufriedenstellenden Zustand, dass sie dies nicht verifizieren kann und wird sie Maßnahmen ergreifen, um Einsicht in vorhandene Rückstellungen zu erhalten? Aus der operativen Sicht der Bergbehörde NRW ist diese Frage nachrangig, da die ordnungsrechtliche Verfahrensweise beim Eintritt einer konkreten Gefahr bislang unabhängig von der Frage ist, ob eine Altbergbaugesellschaft über ausreichende Rückstellungen für die Sicherung tagesbruchverursachender Hinterlassenschaften des Bergbaus verfügt. Nur dann, wenn die ordnungsrechtlich zuständige Altbergbaugesellschaft zahlungsunfähig wäre, würde die Gefahrenabwehr zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgen. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 4 letzter Satz verwiesen.