LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3367 07.08.2018 Datum des Originals: 03.08.2018/Ausgegeben: 10.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1194 vom 25. Juni 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/2941 Wie reagiert die Landesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Thema sachgrundlose Befristungen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Beschluss vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 kassiert, nachdem eine mehrfache sachgrundlose Befristung erlaubt gewesen wäre, wenn mindestens drei Jahren zum Vorvertrag vergangen sind. Das Urteil sorgte für großes Erstaunen. Aufgrund einer Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig und der Klage eines Bosch-Arbeiters befasste sich nun das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall. Ergebnis: Das BAG durfte die Regeln des Gesetzgebers nicht durch eigene Richter-Regeln ersetzen. Die Regelung findet sich in Paragraf 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Mehrfache Befristungen sind laut Gesetz nur zulässig, wenn es für die Befristung einen sachlichen Grund gibt. Lediglich in besonderen Einzelfällen könne das Gesetz verfassungskonform ausgelegt werden , so die Karlsruher Richter, etwa wenn die befristete Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt , ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. (Az.: 1 BvL 7/14 u. a.) „Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt, damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.“1 , heisst es in dem Beschluss. 1 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 - Rn. (1-90), LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3367 2 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 1194 mit Schreiben vom 3. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele laufende Beschäftigungsverhältnisse haben Landesregierung und Unternehmen im Besitz des Landes NRW abgeschlossen, welche sachgrundlos befristet sind? 2. Wie viele dieser sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge sind entgegengesetzt der Rechtsauffassung des BVerfG häufiger als einmal geschlossen worden? 3. Wie viele dieser sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge enden noch im laufenden Kalenderjahr? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die erbetenen Angaben können der beigefügten Übersicht entnommen werden. Darin sind auch alle Unternehmen berücksichtigt, an denen das Land Nordrhein-Westfalen mehrheitlich beteiligt ist. Ubersicht Anlage Stichtag 31.12.2017 Einzelplan/ Kapitel Spalte l Befristungen ohne Sachgrund Spare 2 davon mehrfach geschlossen Spalte 3 davon endenin 2018 aus Spalte 2 1 3 02 010 Einzelplan 02 03 010 03 110 03 130 03 310 03 350 03 320 03 750 Einzelplan 03 04 010 04 210 04 215 04 220 04 240 04 250 04 410 04 510 Einzelplan:04 05 010 05 074 05 075 05 300 TG 60 05 310-05 410* Einzelplan 05 06 010 06 073 06 080 06 520 06 530 06 540 06 550 06 560 06 570 06 580 06 860 Unternehmen Einzelplan 06 07 010 07 040 Einzelplan:07 08 010 08 800 Unternehmen Einzelplan::08 Ubersicht 31.12.2017 Anlage Stichtag *lm Bereich der Schulkapitel bestanden insgesamt 1 1.105 befristete Arbeitsverhältnisse. Eine Auswertung, ob diese Befristungen mit oder ohne Sachgrund im Sinne des $ 14 TzBfG bestehen, ist unter Anwendung der vorhandenen Steuerungsinstrumente nicht möglich. Die geforderte Differenzierung könnte nur erfolgen. indem bei den personalverantwortlichen Schulaufsichtsbehörden sämtliche Personalakten einzeln gesichtet werden. Das stellt einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, der nicht zu leisten ist. Allgemein kann jeoch festgehalten werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse in der Regel mit dem Sachgrund einer Vertretung eingegangen werden. Einzelplan/ Kapitel Spalte l Befristungen ohne Sachgrund Spake2 davon mehrfach geschlossen Spare 3 davon endenin 2018 aus Spalte 2 1 3 09 010 09 111 09 150 Unternehmen Einzelplan 09 l0 010 10 260 10 400 10 460 Unternehmen Einzelplan:10 11 010 11 035 11 240 Unternehmen Einzelplan:ll 12 010 12 050 12 090 12 100 12 200 12 400 12 700 Unternehmen Einzelplan:'12 14 010 14 200 14 820 14 830 14 840 14 850 Unternehmen Einzelplahi:1:4 Insgesamt 1.75 33 1.125 227