LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3376 08.08.2018 Datum des Originals: 07.08.2018/Ausgegeben: 13.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1244 vom 4. Juli 2018 der Abgeordneten Gabriele Hammelrath SPD Drucksache 17/3074 EU Anpassungslehrgänge für Lehrerinnen und Lehrer Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch den Bachelor und Masterabschluss sollen einheitliche Rahmenbedingungen bei akademischen Abschlüssen gegeben sein, um Europäerinnen und Europäern das Arbeiten auf dem gesamten europäischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. In der praktischen Umsetzung stößt dies jedoch an Grenzen. In diesem Zusammenhang sind nicht alle Bildungsabschlüsse in Europa äquivalent zu den Anforderungen in den heterogenen Ländern Europas. Dies zeigt sich z.B. im Lehrberuf. Ein im europäischen Ausland erworbenes Lehramtsstudium berechtigt nicht automatisch zu einer Lehrtätigkeit in Deutschland. Dafür müssen die interessierten Lehrerinnen und Lehrer häufig noch Creditpoints an den Universitäten nachholen und Lehrproben absolvieren. Die erforderlichen Kurse und Seminare sind in der Praxis jedoch häufig nur sehr schwer zugänglich, weil es nicht ausreichend Plätze gibt oder die vorgegebenen Zeiten für Berufstätige nicht realisierbar sind. Im Anbetracht des akuten Lehrerinnen- und Lehrermangel in NRW sind die Schulen auch auf Fachkräfte aus dem europäischen Ausland angewiesen. Dabei müssen die Rahmenbedingungen jedoch möglichst praktikabel gestaltet werden. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 1244 mit Schreiben vom 7. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet. 1. Welche Seminare müssen bei einem im europäischen Ausland erworbenen Lehramtsstudium an der Universität nachgeholt werden und in welchem zeitlichen Rahmen? Die Anerkennung von Lehramtsabschlüssen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union beruht auf der Richtlinie 2005/36/EG und der diese Richtlinie umsetzenden nordrheinwestfälischen Anerkennungsverordnung (AnerkennungsVO) Berufsqualifikation Lehramt vom LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3376 2 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394). Auf dieser Grundlage wird unter anderem geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der Lehrerausbildung des Herkunftsstaates und der Lehrerausbildung in Nordrhein- Westfalen bestehen. Sofern wesentliche Unterschiede bestehen, wird der Antrag auf Anerkennung zwar nicht abgelehnt, es kann aber eine Ausgleichsmaßnahme verlangt werden, die – nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers – entweder in einem Anpassungslehrgang (§§ 7 ff. AnerkennungsVO) oder einer Eignungsprüfung (§§13 ff. AnerkennungsVO) besteht. Ein Anpassungslehrgang wird in der Regel von einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Kooperation mit einer Ausbildungsschule durchgeführt; er kann allerdings, sofern erforderlich, auch eine fachwissenschaftliche Zusatzausbildung an einer Hochschule umfassen (§ 8 Absätze 1 und 2 AnerkennungsVO). Welche Leistungen ggf. noch an einer Hochschule zu erbringen sind, legt die Anerkennungsbehörde gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 AnerkennungsVO individuell in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers fest. Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 AnerkennungsVO legt die Anerkennungsbehörde die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. 2. Wie viele Studienplätze stehen für Lehrerinnen und Lehrer aus dem europäischen Ausland, die ihren Abschluss anerkennen lassen möchten, in NRW zur Verfügung? In zulassungsfreie Studiengänge können sich Lehrerinnen und Lehrer aus dem europäischen Ausland einschreiben, sofern sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. In Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) vom 15.05. 2008 (GV. NRW. S. 386) von den festgesetzten Zulassungszahlen bis zu zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte und bis zu drei Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium vergeben. Auch hierbei sind Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union deutschen Staatsbürgerinnen und -bürgern gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nr. 1 Vergabe VO NRW gleichgestellt. 3. Wie und in welchem Umfang sind die Lehrproben organisiert? Im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist grundsätzlich in jedem Vierteljahr eine Unterrichtsprobe in jedem Fach abzuleisten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 AnerkennungsVO). Diese Unterrichtsproben werden vom jeweiligen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung an den Ausbildungsschulen organisiert und durchgeführt. Im Rahmen einer Eignungsprüfung sind zwei Unterrichtsproben als Teil der Prüfungsleistung vorgesehen (§ 15 Absatz 1 Nr. 1 AnerkennungsVO). Diese Unterrichtsproben werden vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen organisiert und durchgeführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3376 3 4. Wie erfolgt die Prüfung in den Bezirksregierungen und wie ist der zeitliche Rahmen geplant? Die konkreten Prüfungs- und Verfahrensschritte, die die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Anerkennungsbehörde durchführt, ergeben sich aus § 5 AnerkennungsVO. In § 5 Absatz 4 AnerkennungsVO ist zudem geregelt, dass über den Anerkennungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.