LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3386 09.08.2018 Datum des Originals: 08.08.2018/Ausgegeben: 14.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1277 vom 12. Juli 2018 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3171 Integrierte Schulen vor dem Inklusionsaus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Integrierte Schulen unterrichten Schülerinnen und Schüler gemeinsam und wollen nicht sortieren. Durch individuelle Förderung und Binnendifferenzierung will man jedem Kind und Jugendlichen gerecht werden und gleichzeitig das gemeinsame Lernen in der Bildungsbiografie gewährleisten. Deshalb sind sie schon von ihrem Selbstverständnis näher am Gedanken der Inklusion als andere. Gerade Gesamtschulen haben sich schon früh an dem Modellversuch Gemeinsames Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung beteiligt und weisen auf eine mehr als dreißigjährige Erfahrung hin. Auch die jüngeren Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen haben sich fast durchgängig für Inklusion entschieden und praktizieren das Gemeinsame Lernen. Die angespannte Situation bei den Stellenbesetzungen der Sonderpädagogik hat landesweit dazu geführt, dass auch an den integrierten Schulen nicht alle Stellen besetzt werden konnten. Die von Rot-Grün erreichte Erhöhung der Studienkapazität der Sonderpädagogik um 2300 Plätze konnte bislang noch nicht am Arbeitsmarkt wirksam werden. Nun häufen sich Berichte, dass gerade an den integrierten Schulen die Ressource der Sonderpädagogik massiv reduziert wird und Abordnungen von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen der Förderschulen aufgehoben wurden. Viele Schulen sehen sich dadurch nicht mehr in der Lage, pädagogisch verantwortbare Inklusion durchzuführen und haben entsprechende Schulkonferenzbeschlüsse gefasst. Dem Vernehmen nach werden diese Beschlüsse als rechtswidrig von den Bezirksregierungen eingeschätzt. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1277 mit Schreiben vom 8. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3386 2 Die Landesregierung hat zum Schuljahr 2019/2020 eine neue Steuerungs- und Ressourcensystematik für die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I beschlossen. Sie führt dazu, dass ab dem Schuljahr 2019/2020 allein für das Gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe I bis zum Schuljahr 2024/2025 weitere knapp 5.000 Stellen hinzukommen werden. Mit den bereits im Haushalt 2018 für das Gemeinsame Lernen zur Verfügung gestellten zusätzlichen Stellen sind das in der Summe rund 6.000 Stellen mehr als unter der Vorgängerregierung vorgesehen; die jetzt schon bereitgestellten Stellen setzen sich aus 400 Stellen für Lehrkräfte der allgemeinen Schule, 330 Stellen für multiprofessionelle Teams und 196 Stellen, die entgegen der Systematik der Vorgängerregierung im System bleiben, zusammen. Um auf den Bedarf an Lehrkräften für Sonderpädagogik zu reagieren, wurde die Zahl der Studienplätze für das Lehramt für Sonderpädagogik um 250 erhöht. Die Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule wurden Anfang Juli der Öffentlichkeit vorgestellt. Um die Bezirksregierungen bei ihren Planungen zur Umsetzung der neuen Vorgaben zum Schuljahr 2019/2020 zu unterstützen, wird das Ministerium für Schule und Bildung nach den Sommerferien Arbeitsgespräche führen, in denen auch besondere Herausforderungen thematisiert werden. 1. Wie ist die Ausstattung der integrierten Schulen im Gemeinsamen Lernen mit Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen im Schuljahr 2018/2019 im Vergleich zum vorhergehenden (bitte nach Schulformen Gesamt-, Sekundar-, Gemeinschafts-, Primusschulen und Regierungsbezirke unterscheiden)? Die Zahl der Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an den Schulen des Längeren Gemeinsamen Lernens kann, differenziert nach Schulformen und Regierungsbezirken, für das Schuljahr 2017/18 nachfolgender Tabelle entnommen werden. Quelle: Amtliche Schuldaten NRW Die zur Ermittlung der Angaben für das Schuljahr 2018/19 erforderlichen Amtlichen Schuldaten werden ab August 2018 erhoben und stehen voraussichtlich Anfang 2019 zur Verfügung. 2. Wie viele Abordnungen von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen der Förderschulen an integrierte Schulen werden zum neuen Schuljahr aufgehoben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3386 3 Die nachgefragten Daten werden nicht von der Landesregierung erhoben und liegen daher nicht vor. In der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit konnten die erforderlichen Daten nicht mit einem zumutbaren Aufwand ermittelt werden. 3. Wie viele Beschlüsse von Schulkonferenzen integrierter Schulen wurden hinsichtlich der Ressourcen für Inklusion im Lauf der letzten zwei Monate gefasst? 4. In wie vielen Fällen wurden die Schulleitungen wegen solcher Schulkonferenzbeschlüsse von der Bezirksregierung kontaktiert und mit welchem Ziel? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Anzahl von Schulkonferenzbeschlüssen wird nicht von der Landesregierung erfasst und liegt daher nicht vor. Dem Ministerium für Schule und Bildung ist die Zahl der Kontakte zwischen den Bezirksregierungen und den Schulleitungen hinsichtlich Schulkonferenzbeschlüssen nicht bekannt. 5. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass eine Schulkonferenz nach § 65 Schulgesetz Abs. 2 Nr. 1 und 8 berechtigt ist, Beschlüsse zum Gemeinsamen Lernen zu treffen? Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 8 Schulgesetz darüber, ob die Schule einen Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens macht. Sie kann außerdem Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten (§ 65 Absatz 1 Satz 4 Schulgesetz). Über die tatsächliche Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 5 Schulgesetz entscheidet die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers.