LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3398 13.08.2018 Datum des Originals: 13.08.2018/Ausgegeben: 16.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1295 vom 16. Juli 2018 des Abgeordneten André Stinka SPD Drucksache 17/3195 Wie will die Landesregierung den drohenden Klärschlammnotstand verhindern? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Um den Zielen eines nachhaltigen Umwelt- und Ressourcenschutzes stärker als bisher gerecht zu werden, wurden mit der Novellierung der Klärschlammverordnung des Bundes die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung verschärft sowie der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Maßnahmen des Landschaftsbaus ausgedehnt. Als zentrales Element sieht die Verordnung erstmals umfassende Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen vor. 2015 fielen in Deutschland rund 1,8 Mio. Tonnen kommunaler Klärschlämme (Trockenmasse) an. Nur rund ein Drittel wurde zum Düngen und zur Bodenverbesserung eingesetzt. Der überwiegende Anteil wurde nach einer thermischen Behandlung auf Deponien abgelagert, dabei ging wertvoller Phosphor verloren. Um dem entgegenzuwirken, sollen insbesondere Betreiber größerer kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen in der Zukunft verpflichtet werden, Phosphor aus dem Abwasser bzw. Klärschlamm zurückzugewinnen. Die Betreiber der betreffenden Kläranlagen sind nun gezwungen, ihre Entsorgungsinfrastruktur zu ändern. Insbesondere wird dabei der Bau von Klärschlammverbrennungsanlagen notwendig. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1295 mit Schreiben vom 13. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation; Digitalisierung und Energie beantwortet. Hinsichtlich des Sachstandes der Novellierung der Klärschlammverordnung vom 27.09.2017 verweise ich auf die Vorlage 17/367. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3398 2 In den letzten Monaten werden zunehmend Aktivitäten von Kläranlagenbetreibern bekannt, in Form von Zusammenschlüssen eine gemeinsame Entsorgung in Klärschlamm- Monoverbrennungsanlagen zu organisieren. Dies betrifft auch Planungen, neue Kapazitäten für die Klärschlamm-Monoverbrennung zu errichten. 1. Welche Kriterien legt die Landesregierung bei der landesplanerischen Steuerung und Begleitung ausreichender Kapazitäten für die Verbrennung von Klärschlamm in Nordrhein-Westfalen zugrunde? In dem in der Vorlage 17/367 angesprochenen Vorhaben „Umsetzung der Anforderungen der Klärschlamm-Verordnung zur Phosphorrückgewinnung in Nordrhein-Westfalen“ des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen werden die Pläne der Kläranlagenbetreiber zur zukünftigen Klärschlammentsorgung ausgewertet. Rechtlich verbindlich müssen die Kläranlagenbetreiber erst 2023 entsprechende Pläne vorlegen. Es ist jedoch absehbar, dass bis 2019 Entscheidungen getroffen werden, die die zukünftige Entsorgung großer Klärschlammmengen betreffen. Diese Entscheidungen werden in dem Vorhaben bei der Erarbeitung der Zukunftsszenarien berücksichtigt werden. Im Übrigen werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie die sondergesetzlichen Wasserverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechtes ihre Pläne zur Klärschlammentsorgung in Abfallwirtschaftskonzepten darstellen, die von den Bezirksregierungen bzw. dem Umweltministerium geprüft werden. 2. Werden bei der landesplanerischen Steuerung und Begleitung die Planungen in den deutschen Nachbarländern von Nordrhein-Westfalen und ggf. auch in den Nachbarstaaten berücksichtigt und abgestimmt? Eine Abstimmung mit den deutschen Nachbarländern von Nordrhein-Westfalen bzw. den Nachbarstaaten war bisher nicht notwendig und ist vorerst auch nicht vorgesehen. 3. Mit welchen Mitteln will die Landesregierung dafür sorgen, dass die notwendigen Kapazitäten zur Klärschlammverbrennung rechtzeitig zur Verfügung stehen, ohne dass es zu Überkapazitäten kommt? Das in der Vorlage 17/367 vorgestellte Vorhaben des Umweltministeriums soll dazu dienen, Transparenz hinsichtlich der geplanten Aktivitäten zur Klärschlammentsorgung zu schaffen um einer evtl. möglichen Entstehung von Überkapazitäten bei der Klärschlammverbrennung zu begegnen. Das Umweltministerium wird auch nach Abschluss des Vorhabens in diesem Sinne tätig bleiben. 4. Wie will die Landesregierung Gesundheitsschutz und Luftreinhaltung in Städten mit Luftreinhalteplan und Umweltzone, trotz des Baus eine Klärschlammverbrennungsanlage, die zu zusätzlichen Schadstoffemissionen und damit zu einer Verschlechterung der Luftqualität führt, gewährleisten? Bei der Errichtung und dem Betrieb von neuen Anlagen sind die gesetzlichen Vorgaben derart ausgelegt, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht wird und somit schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zudem muss der Betreiber einer Anlage Vorsorge gegen schädliche LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3398 3 Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Luftreinhaltepläne können zusätzliche Vorgaben für genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten. 5. Handelt es sich beim Bau einer neuen Anlage auf dem Gelände einer bestehenden Müllverwertungsanlage um eine Neuanlage mit entsprechendem Genehmigungsverfahren oder ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG möglich? Beim Bau einer neuen Anlage auf dem Gelände einer bestehenden Müllverwertungsanlage, obliegt es einer Einzelfallprüfung, ob ein Neugenehmigungsverfahren gem. § 4 BImSchG oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren gem. § 16 BImSchG durchzuführen ist. Bei der Entscheidung über die Art des Genehmigungsverfahrens sind insbesondere die Rand- und Rahmenbedingungen, bspw. ob ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang zwischen der Neuanlage und der bestehenden Anlage vorliegt und ob die neue Anlage im Verhältnis zu der bestehenden Anlage eine dienende und insoweit untergeordnete Funktion hat, von Bedeutung.