LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3413 14.08.2018 Datum des Originals: 13.08.2018/Ausgegeben: 17.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1297 vom 13. Juli 2018 der Abgeordneten Anja Butschkau SPD Drucksache 17/3199 Wie steht die Landesregierung zu den Empfehlungen des Europarats zu Familienzimmern in Frauenhäusern? Wortlaut der Kleinen Anfrage Zur Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung und Frauen am 5. Juli 2018 beantragte die SPD-Fraktion einen Bericht zum Thema „Bedarf von Familienzimmern in Frauenhäusern in NRW“. Das zuständige Fachministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen sah sich – offensichtlich aufgrund einer „fehlenden“ allgemeinverbindlichen und rechtlich gefassten Definition des Begriffs Familienzimmer – nicht in der Lage, fristgerecht zur Beratung im Ausschuss einen solchen Bericht zu liefern. Stattdessen forderte die zuständige Ministerin Ina Scharrenbach die SPD-Fraktion während der Ausschusssitzung dazu auf, eine Definition des Begriffs Familienzimmer vorzulegen. In der Diskussion zu diesem Tagesordnungspunkt forderte die zuständige Fachministerin Ina Scharrenbach die SPD-Fraktion stattdessen auf, selbst erst einmal eine Definition des Begriffs Familienzimmer vorzulegen. Ausgehend davon könne dann die geforderte Berichterstattung erfolgen. Richtig ist, dass es keine feststehende, allgemeinverbindliche und allgemeingültige Definition des Begriffs Familienzimmer gibt. Gleichwohl wird er, und das ist dem Ministerium bekannt und sicherlich auch vertraut, von den Akteurinnen in der Frauenhilfeinfrastruktur seit Langem genauso verwendet wie vom Council of Europe. Im Final Activity Report der Council of Europe Task Force to Combat Violence against Women, including Domestic Violence (EG-TFV) vom September 2008 heißt es: “Furthermore, it is suggested that member states develop minimum standards for the provision of specialised services, including: … safe accommodation in specialised women’s shelters, available in every region, with one family place per 10 000 head of population.” (Hervorhebung durch die Fragestellerin). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3413 2 Um auch für die Frauenpolitik in Nordrhein-Westfalen, und vor allem für zukünftige Parlamentsdebatten begriffliche Klarheit zu schaffen, bitte ich die Landesregierung, die über das doppelt zuständige Ministerium verfügt, das sowohl die Gleichstellung als auch das Bauen im Namen trägt, um Beantwortung der Frage, wie ein solcher Begriff aus ihrer Sicht zu verstehen ist. Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1297 mit Schreiben vom 13. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Verwendet der o.g. Final Activity Report eine Definition des Begriffs „family place“ (zu Deutsch: Familienplatz oder Familienzimmer), die von der Landesregierung geteilt wird? Der genannte Abschlussbericht enthält keine nähere Definition des Begriffs „family place“, sondern beschreibt damit lediglich auch die Einbeziehung von Kindern („i.e. including children “, S. 61). Maßgebend für die Landesregierung sind gemäß der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Zufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser )“ die Anzahl der Plätze für Frauen und ihre Kinder. 2. Ist es gemäß der Definition der Landesregierung, wenn in Frauenhäusern ein „family place“ pro 10.000 Einwohner als Service angeboten wird? 3. Entspricht es der Definition der Landesregierung, dass sich die Landesregierung an die Empfehlung gebunden fühlt, ein „family place“ pro 10.000 vorzuhalten? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Es ist sinnvoll, die Anzahl der Schutzplätze in Relation zur weiblichen Bevölkerung in Nordrhein -Westfalen zu setzen. In den Blick genommen werden sollte hierbei die am stärksten betroffene Zielgruppe in der Alterskohorte zwischen 19 und 65. Damit ergibt sich die Bezugsgröße von 5.468.091 Einwohnerinnen in der genannten Altersgruppe (Stand Zensus 31.12.2016). Basierend auf dieser Zahl und ausgehend von einem Schlüssel von 1:10.000 werden 546 Frauenhausplätze in Nordrhein-Westfalen benötigt. Aktuell existieren in Nordrhein -Westfalen 571 Plätze in den landesgeförderten Frauenhäusern (hinzu kommen noch Plätze in nicht landesgeförderten Häusern). 4. Wie steht die Landesregierung allgemein zum o.g. Final Activity Report? 5. Wie steht die Landesregierung zum Explanatory Report to the Council of Europe Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence (CETS210)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Landesregierung sieht in der Ratifizierung des „Übereinkommens des Europarats zu Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention )” in Deutschland einen wichtigen Schritt zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt und zum Schutz gewaltbetroffener Frauen. Die begleitenden internationalen Untersuchungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3413 3 und Erläuterungen haben zur Etablierung der Istanbul-Konvention in den unterschiedlichen Staaten entscheidend beigetragen.