LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3427 20.08.2018 Datum des Originals: 17.08.2018/Ausgegeben: 23.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1300 vom 17. Juli 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/3205 Aberkennung von Tierschutzvereinen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zuge der Diskussion über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine und die Kritik an diesen stellt sich die Frage nach den Konsequenzen für etwaige Verstöße oder ungesetzliche Praktiken, wie etwa das unbefugte Eindringen in Ställe und das Filmen vermeintlicher Missstände durch die Vereinsmitglieder, um ein höheres Spendenaufkommen zu generieren. Aktuell steht besonders PETA durch umstrittene Kampagnen („Der Holocaust auf Ihrem Teller “) und „Abschusslisten“ von Politikern im Fokus. Anfang 2017 wurde das „Deutsche Tierschutzbüro e.V.“ von den jetzigen Regierungsparteien ebenfalls heftig kritisiert, wobei dem Verein insbesondere eine intransparente Finanzpraxis und ein fehlender Sitz in Nordrhein- Westfalen vorgeworfen wurden. Besonders stark wurde die Gewinnung von Bild- und Filmmaterial im Rahmen von Vereinsaktivitäten kritisiert, was in der aktuellen Debatte über Stalleinbrüche und das Anfertigen von Aufnahmen vermeintlicher Missstände ebenfalls den Kern der Debatte darstellt. Auch stand das „Deutsche Tierschutzbüro e.V.“ wegen eines Boykottaufrufs in der Kritik, jedoch wurden die Vereinsmitglieder in keinem der im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins angestrengten Verfahren rechtskräftig verurteilt. Rechtskräftige Verurteilungen von Mitgliedern wegen planmäßiger, im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit begangener strafbarer Handlungen stehen der Anerkennung des Vereins entgegen . Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1300 mit Schreiben vom 17. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3427 2 Vorbemerkung der Landesregierung 1. Wie bewertet die Landesregierung die Aktionen des „Deutschen Tierschutzbüro e. V.“? Die Landesregierung hält es weder für sachgemäß noch für geboten, die zahlreichen Aktionen des „Deutschen Tierschutzbüros e. V.“ pauschal zu bewerten, da diese sowohl hinsichtlich ihrer inhaltlichen Zielsetzungen als auch mit Blick auf die gewählten Mittel zur Öffentlichkeitsarbeit sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. 2. Wird die Landesregierung das „Deutsche Tierschutzbüro e. V.“ als anerkannten Tierschutzverein aberkennen? Über zukünftige Verfahren kann die Landesregierung keine Auskunft geben. Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung als anerkannter Tierschutzverein erfolgt gem. § 3 Abs. 3 TierschutzVMG NRW unter anderem, wenn der Verein nicht mehr die Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 TierschutzVMG NRW bietet. Als sachgerecht im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 TierschutzVMG NRW können in diesem Zusammenhang jedenfalls solche Aktivitäten nicht mehr angesehen werden, wegen derer Vereinsmitglieder rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sind („Aktivitäten in rechtsverletzender Weise“). Erkenntnisse über eine nicht sachgerechte Aufgabenerfüllung des Vereins „Deutsches Tierschutzbüro e. V.“ in diesem Sinn liegen nicht vor. 3. Welche staatlichen Fördermittel erhalten die anerkannten Tierschutzvereine aus NRW? (bitte Haushaltstitel angeben) Die Landesregierung unterstützt Tierschutzvereine in ihrer Arbeit zu Zwecken des allgemeinen Tierschutzes mit verschiedenen Förderprogrammen, von denen auch nach dem Tierschutz VMG anerkannte Tierschutzverbände profitieren: Mit dem Programm zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen wird nachhaltig eine verbesserte Unterbringung von Tierheimtieren ermöglicht. Viele Tierheime müssen dringend saniert werden. Grundlage des Förderprogramms ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen. Gefördert werden Neu- , Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie Maßnahmen der Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen. Im Jahr 2018 stehen 1.750.000 Euro Fördermittel zur Verfügung (aus Kapitel 10 400 Titel 892 00). Des Weiteren fördert das Land die Durchführung von Kastrationen von Katzen, die in Nordrhein -Westfalen von Tierschutzvereinen gehalten, versorgt oder sonst als Fundtier aufgenommen werden. Die Fördersumme ist auf einen Festbetrag von 5.000 Euro pro Tierschutzverein begrenzt. Im Jahr 2018 werden Haushaltsmittel in Höhe von 200.000 Euro für die Förderung der Kastration von freilebenden verwilderten Hauskatzen zur Verfügung gestellt (aus Kapitel 10 020 Titel 686 71). Daneben fördert die Landesregierung im Jahr 2018 ein Pilotprojekt für „Kinder, Jugendliche und Heranwachsende zur Weiterentwicklung des Tierschutzes in Nordrhein-Westfalen“ des Landestierschutzverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. mit einer Fördersumme in Höhe von 25.000 Euro (aus Kapitel 10 400 Titel 686 00). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3427 3 Darüber hinaus ist im Rahmen einer Projektförderung im Jahr 2018 eine Zuwendung in Höhe von 63.104,40 Euro an das „Landesbüro Verbandsklagerecht anerkannter Tierschutzverbände in NRW“ zur Durchführung des Projektes „Erarbeitung einer rechtsvergleichenden Analyse in Bezug auf Bundesländer mit Verbandsklagerechten/ Juristische Beratung im Landesbüro anerkannter Tierschutzverbände NRW/Entwicklung und Formulierung eines Leitbildes“ bewilligt worden (aus Kapitel 10 020 Titel 686 71). 4. Welche laufenden Überprüfungsverfahren bezüglich der weiteren Anerkennung und Aberkennung von Tierschutzvereinen gibt es? Keine