LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3428 20.08.2018 Datum des Originals: 17.08.2018/Ausgegeben: 23.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1314 vom 23. Juli 2018 der Abgeordneten Inge Blask SPD Drucksache 17/3242 Ortsumgehung B229n Neuenrade Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schon im Projektinformationssystem (PRINS) des Bundesverkehrsministeriums mit Stand Oktober 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die B 229 im Bereich der OD Neuenrade Belastungen von bis zu 16.000 Kfz pro Tag aufweist. Dabei sei ein Schwerverkehrsanteil von 6 % über den betrachteten Streckenabschnitt abzuwickeln. Aufgrund dieser Verkehrsmengen wird der Verkehrsfluss auf der 2-streifig ausgebauten Innerortsstrecke erheblich gehemmt und die Funktion als Wohn- und Geschäftsstraße mit starkem Park- und Fußgängerverkehr erheblich beeinträchtigt. Diese Einschätzung gilt acht Jahre später mehr denn je. Die Neuenrader Anrainer, Bürgerinnen und Bürger wie Geschäftsleute sind lärmgeplagt und in Leben und Arbeit durch das Verkehrsaufkommen gestört. Erst im Oktober 2017 haben engagierte Neuenrader mittels der Interessengemeinschaft B229n – deren Gründung 1991 einen Rückschluss darüber gibt, wie lange die Anwohner schon auf Besserung warten – eine Anfrage an Straßen.NRW gestellt. Deren Antwort hat den Hoffnungen der Beteiligten auf schnelle Klärung einen harten Dämpfer erteilt. Der Landesbetrieb hat eine mögliche Einleitung (!) des Planungs-Feststellungsverfahrens (!) auf das 1. Quartal 2020 terminiert. Ein zügiger Baubeginn für die dringend benötigte Ortsumgehung rückte damit in weite Ferne. Nun war im März 2018 der amtierende Verkehrsminister Herr Wüst persönlich in Neuenrade und hat sich vor Ort ein Bild der Verkehrslage gemacht. Im Nachklang seines Termins mit dem Bürgermeister sprach er davon, die „Planungsbremsen“ seien nun gelöst. Damit widerspricht er seiner Behörde, die, wie oben beschrieben, erst vor kurzem aufgrund von Problemen mit Kartierung und Landschaftspflege allein das Planungs-Feststellungsverfahren auf 2020 datiert hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3428 2 Der Verkehrsminister hat die Kleine Anfrage 1314 mit Schreiben vom 17. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung 1. Wenn der Verkehrsminister davon spricht, dass Planungsbremsen nun gelöst seien, von welchen Hemmnissen ist da die Rede? Planungshemmnisse waren der Planungsstopp aufgrund der Priorisierungsentscheidung der rot-grünen Regierung von 2011 und die nicht ausreichenden Planungskapazitäten des Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Der Planungsstopp ist aufgehoben und sowohl die finanziellen als auch die personellen Kapazitäten des Landesbetriebs sind in den letzten 12 Monaten massiv erhöht worden (Vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage 715, LT-Drs. 17/2002). 2. Ist die Einschätzung von Straßen.NRW aus der Antwort auf die Anfrage der IG B229n damit nichtig und welche Erkenntnisse haben dazu geführt, diese Einschätzung zu revidieren? Nein. Da die o.g. Priorisierungsentscheidung zu einem mehrjährigen Planungsstopp der OU Neuenrade geführt hat, ist die Aktualität der vorliegenden Planung zu überprüfen. Die daraus resultierenden Konsequenzen werden in der Antwort des Landesbetrieb Straßenbau NRW an die IG B229 erläutert. Erst die Kapazitätserweiterungen (vgl. Antwort zu Frage 1) der aktuellen Landesregierung haben es möglich gemacht, wieder in die Planung einzusteigen. 3. Weiter erwähnt der Minister, dass die B229n in den Arbeitsplan 2018 aufgenommen wurde. Welche konkreten Maßnahmen ergeben sich daraus für Planungs- und Baubeginn? Die Aufnahme in das Arbeitsprogramm ist für den Landesbetrieb der Planungsauftrag. Hier ist erläutert, dass die Planfeststellungsunterlagen erstellt werden. Als Voraussetzung hierfür ist der 2010 genehmigte Entwurf zu aktualisieren. Zunächst ist zu ermitteln, welche technischen Unterlagen infolge von Änderungen der Vorschriftenlage anzupassen sind. Von vornherein war absehbar, dass das Verkehrsgutachten (Prognosehorizont 2025) mit dem Prognosehorizont 2030 fortzuschreiben ist. Anschließend müssen die Immissionsschutzfachlichen Gutachten (Lärm und Luftschadstoffe) auf Basis der neuen Verkehrszahlen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden. Auch sind die technischen Festlegungen des Entwurfs (z.B. Leistungsfähigkeitsnachweise der Straße), die auf der Verkehrsprognose basieren, zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden technischen Änderungen sind in die Unterlagen einzuarbeiten . Die letzte Überarbeitung des landespflegerischen Begleitplans fand 2013 statt. Auf Basis der Kartierungen und Analysen sind alle landespflegerischen Unterlagen zu aktualisieren. Für die Planfeststellung ist nach neuen rechtlichen Vorgaben ein Beitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zu erstellen. Anschließend und teilweise auch parallel dazu können die Planfeststellungsunterlagen erstellt werden. Hierzu sind ergänzend zum vorliegenden Entwurf insbesondere die Grunderwerbs- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3428 3 pläne und -verzeichnisse und das Regelungsverzeichnis (Aufstellung aller betroffenen Bauwerke , Wege, Gewässer und sonstiger Anlagen mit Darstellung der Rechtsverhältnisse und Kostenregelungen) zu erarbeiten. Nach Beendigung des Planfeststellungverfahrens und bei bestehender Baureife werden Ausführungsplanungen für den Bau der Maßnahme erstellt. Anschließend ist das Vorhaben nach öffentlicher Ausschreibung zu vergeben. 4. Damit man ins Planungsfeststellungsverfahren gehen könne, müssten zuerst „veraltete Gutachten und Unterlagen“ aktualisiert werden. Was bedeutet das konkret für die Terminierung? Die derzeit absehbaren Arbeiten sind in der Antwort zu Frage 3 aufgeführt. Es ist alleine für die erforderlichen Untersuchungen zur Aktualisierung des landespflegerischen Begleitplans von einem Zeitraum von mind. 1 Jahr (eine Vegetationsperiode) auszugehen. Insgesamt ist ab erneutem Planungsbeginn bis zur Einleitung der Planfeststellung ein Zeitraum von mind. 2 Jahren anzusetzen, d.h. der Antrag auf Einleitung wird frühestens 2020 erfolgen.