LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3434 20.08.2018 Datum des Originals: 17.08.2018/Ausgegeben: 23.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1322 vom 24. Juli 2018 der Abgeordneten Alexander Langguth und Marcus Pretzell FRAKTIONSLOS Drucksache 17/3254 Kosten durch fehlerhafte Abrechnungen des LBV Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) des Landes NRW rechnet monatlich insgesamt 480.000 Besoldungs- und Versorgungszahlfälle ab.1 Hierbei können Abrechnungsfehler entstehen, welche teilweise erst durch die Mitwirkung der Zahlungsempfänger bekannt werden. Durch die Überzahlungen können den Empfängern wirtschaftliche Nachteile entstehen, da sie je nach Zeitpunkt der Rückzahlung ein höheres Jahreseinkommen zu versteuern haben. Hierdurch können Rückzahlungen und erhöhte Steuerschulden in das gleiche Jahr fallen. Die Summen der Rückforderungen lägen meist zwischen 2.000 und 6.000 Euro, laut C. A., Jurist für Beamtenrecht.2 Sofern die „überwiegende Verantwortung der Überzahlung bei der Behörde “ liege, werden in der Rechtsprechung in der Regel 30 Prozent von der Rückforderung des LBV abgezogen, wenn sich der Betroffene gegen die Zahlungsaufforderung wehrt.3 Der Minister der Finanzen hat die Kleine Anfrage 1322 mit Schreiben vom 17. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1 https://www.ksta.de/wirtschaft/steuer-verschwendung-in-millionenhoehe-land-nrw-zahlte-beamtenjahrelang -zu-viel-gehalt-29728686# 2 Ebd. 3 Ebd. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3434 2 Vorbemerkung der Landesregierung Eine maschinelle Erhebung der erbetenen Jahresdaten ist dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) erst ab dem Kalenderjahr 2012 möglich. Das LBV hat in den Jahren vor 2012 über mehrere Jahre hinweg die Bezügezahlung sukzessive auf ein neues Bezügeverfahren umgestellt. Die Daten vor der Umstellung wurden nicht migriert und können maschinell nicht erhoben werden. Eine personelle Erhebung wäre mit erheblichem Aufwand verbunden und ist in der Kürze der Zeit nicht möglich. Das LBV rechnet insgesamt 480.000 Besoldungs- und Versorgungszahlfälle mit einem jährlichen Auszahlungsvolumen von 19,7 Milliarden Euro ab. 1. In wie vielen Fällen kam es beim LBV jährlich in den Jahren 2008 bis 2017 zu Überzahlungen ? 2. Welche Beträge wurden in den Jahren 2008 bis 2017 jährlich durch fehlerhafte Abrechnungen des LBV zu viel ausgezahlt? 4. Welche Beträge durften jährlich in den Jahren 2008 bis 2017 nicht zurückgefordert werden, da sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Zahlungsaufforderung erfolgreich gewehrt haben, da die „überwiegende Verantwortung der Überzahlung bei der Behörde“ lag? Die Fragen 1, 2 und 4 werden zusammen beantwortet. Die erbetenen Daten sind der Tabelle zu entnehmen. Jahr Frage 1 Fallzahl Frage 2 Überzahlungen Frage 4 nicht rückforderbare Beträge 2012 92 259.843 € 177.782 € 2013 108 804.972 € 414.834 € 2014 118 728.659 € 420.876 € 2015 139 730.501 € 405.627 € 2016 147 876.395 € 676.060 € 2017 100 615.397 € 393.574 € 3. Welche Rückzahlungsansprüche aus den Überzahlungen konnten jährlich in den Jahren 2008 bis 2017 vom LBV nicht eingetrieben werden? Eine Beantwortung der Frage 3 ist nicht möglich, da die erbetenen Daten im LBV nicht gesondert erfasst werden. 5. Welche weiteren Ansprüche wurden beim LBV wegen der Überzahlung in den Jahren 2008 bis 2017 von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geltend gemacht ? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3434 3 Weitere Ansprüche wegen der Überzahlungen werden von Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern im Einzelfall erhoben. Hierbei wird beanstandet, dass das LBV die Rückforderung in Höhe des Bruttobetrages ansetzt und keinen Ausgleich von Steuerzahlungen vornimmt . Das LBV hat bei der Rückforderung von Bezügen die steuerrechtlichen Regelungen zu beachten . Die Besteuerung der Bezüge erfolgt nach dem sog. Zu- und Abflussprinzip. Das LBV nimmt bei Rückzahlungen innerhalb des laufenden Jahres einen Ausgleich bei der Lohnsteuer vor. Ist dies nicht möglich, bestätigt es den Rückzahlungsbetrag im Jahr der Rückzahlung als sogenannte „Negative“ Einkünfte auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung. Die Bezügeempfängerinnen und –empfänger können den Ausgleich der Steuerbelastung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Die betroffenen Personen werden vom LBV umfassend informiert. Das Verfahren wurde höchstrichterlich bestätigt (s. hierzu auch Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76, ZBR 1978, S. 94).