LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3438 20.08.2018 Datum des Originals: 17.08.2018/Ausgegeben: 23.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1271 vom 11. Juli 2018 der Abgeordneten Horst Becker und Monika Düker BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3147 Wie will die Landesregierung ein flächendeckendes Betriebliches Eingliederungsmanagement in Landesbehörden weiterentwickeln? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Behörden der Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen sind seit 2004 durch eine bundesgesetzliche Regelung in § 167 SGB IX verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) anzubieten. Ziele des BEM sind es dabei , eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern und das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Zu diesen relevanten Zielen im Sinne der Beschäftigten und des Landes NRW finden sich im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Fraktionen in NRW keine Aussagen. In einer Vorlage der Landesregierung (Vorlage 17/848) führt die Landesregierung unter Punkt 4 der Darstellungen zum gegenwärtigen Gesundheitsmanagement im Land zum BEM aus, dass Landesbehörden „in vielen Fällen“ Dienstvereinbarungen geschlossen hätten und nur „in manchen Behörden“ das BEM-Verfahren evaluiert werde. Aussagen zur zukünftigen und zukunftsfähigen Weiterentwicklung der BEM-Verfahren fehlen auch hier. Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1273 mit Schreiben vom 17. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist seit dem Jahr 2004 eine Pflichtaufgabe gemäß bundesgesetzlicher Vorgabe. § 167 Abs. 2 SGB IX legt neben der Verpflichtung auch den Rahmen des BEM fest, der in allen Landesbehörden umgesetzt wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3438 2 Der mit der Vorlage 17/848 vorgelegte Bericht der Landesregierung bezieht sich explizit auf den Antrag der Fraktion der SPD vom 27.04.2018 „Gesundheitsmanagement in der Landesverwaltung – Welche Maßnahmen gibt es bereits?“. Da die Landesregierung aufgrund ihres ganzheitlichen Ansatzes im Betrieblichen Gesundheitsmanagement das BEM diesem Bereich zuordnet, sind die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Fragestellung ebenfalls Teil des Berichtes. Eine Weiterentwicklung von BEM-Verfahren war nicht Teil der Fragestellung. 1. In welchen Landesbehörden existiert zum aktuellen Zeitpunkt ein umfangreiches Betriebliches Eingliederungsmanagement? Alle Landesbehörden stellen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß der gesetzlichen Vorgabe sicher. 2. Welche Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement werden in den Landesbehörden derzeit angewandt? (Bitte nach Art und Häufigkeit in den Landesbehörden aufschlüsseln) Hilfsangebote, die im Betrieblichen Eingliederungsmanagement eingesetzt werden, orientieren sich am Einzelfall und können flexibel gehandhabt werden. Mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement wird das Ziel verfolgt, gemeinsam mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter für die konkrete individuelle Situation zu klären, wie die Arbeitsfähigkeit möglichst hergestellt und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dabei wird ggfs. der betriebsmedizinische Dienst einbezogen . Soweit sachlich geboten, werden der Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Prinzipiell können Maßnahmen wie Umschulungen, Weiterbildung, medizinische Rehabilitation , Belastungserprobungen oder Arbeitstherapie hierzu geeignet sein. Denkbare Maßnahmen , um weiteren Erkrankungen und künftigen Arbeitsunfähigkeiten vorzubeugen, bestehen in der Gesundheitsförderung, in Vorsorgeangeboten, arbeitsmedizinischer Beratung, Gefährdungsbeurteilungen oder auch in Arbeitsplatzanalysen. Zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes und zur Wiedereingliederung in den beruflichen Alltag bieten sich Maßnahmen wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Telearbeit, Herstellung von Barrierefreiheit sowie Beratung oder Qualifizierung an. Die Wahl der Maßnahmen richtet sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen im Einzelfall und ist dabei prinzipiell unbegrenzt, insofern als dass jedwede zweckdienliche Maßnahme in Frage kommen kann. Die bundesgesetzliche Regelung des Eingliederungsmanagements überlässt es mithin den Verantwortlichen, sowohl auf bereits erprobte als auch auf neue Möglichkeiten und Wege der Wiedereingliederung zurückzugreifen. Die erarbeiteten Maßnahmenplanungen unterliegen dem Datenschutz und finden keinen Eingang in statistische Auswertungen . 3. Inwiefern wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement in den Landesbehörden fortlaufend evaluiert? (Bitte den Zeitpunkt der letzten und nächsten geplanten Evaluation für alle Landesbehörden angeben) Vorgaben für eine Evaluierung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sind nicht Teil der gesetzlichen Bestimmungen und sind zur Sicherung der Zielerreichung nicht erforderlich. (im Übrigen siehe Anlage). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3438 3 Überdies nehmen Personal- und Schwerbehindertenvertretungen ihre gesetzlich zugewiesene Überwachungsfunktion wahr. 4. Auf Grundlage welcher Kriterien wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement in den Landesbehörden weiterentwickelt? Über die bundesgesetzlichen Bestimmungen des SGB IX hinaus gibt es keine weiteren verbindlichen Vorgaben für das Betriebliche Eingliederungsmanagement in den Landesbehörden bzw. dessen Weiterentwicklung. Wesentlicher Erfolgsfaktor für das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist gute Umsetzung durch die Beteiligten im Einzelfall. 5. Welche Ziele verfolgt die Landesregierung bei der Weiterentwicklung des behördlichen Eingliederungsmanagement? Siehe hierzu Antwort auf Frage 4.