LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3468 27.08.2018 Datum des Originals: 24.08.2018/Ausgegeben: 30.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1335 vom 24. Juli 2018 der Abgeordneten Ellen Stock SPD Drucksache 17/3276 Übermäßige Bürokratiehürden für das Landesförderprogramm KOMM-AN NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit „KOMM-AN NRW“ hat die Landesregierung ein umfangreiches Landesprogramm aufgelegt , an dem alle Städte und Gemeinden in NRW partizipieren können. Dabei steht vor allem die Stärkung und Begleitung des ehrenamtlichen Engagements in der Flüchtlingshilfe im Zentrum . „KOMM-AN NRW“ soll Kommunen entlasten und Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe stärken. Aus der Praxis ist jedoch zu hören, dass das Programm „KOMM-AN NRW“ mit Bürokratiehemmnissen übersäht ist. Beispielsweise ist das Verfahren des Verwendungsmittelnachweise zu aufwändig gestaltet. Es ist zu befürchten, dass vor allem die Ehrenamtlichen durch zu hohen Bürokratieaufwand auf Dauer abgeschreckt werden. Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1335 mit Schreiben vom 24. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung beantwortet . Vorbemerkung der Landesregierung Das Förderprogramm KOMM-AN NRW startete im Jahr 2016 und beinhaltet drei Programmteile . Mit den Programmteilen I und III wird die Arbeit der Kommunalen Integrationszentren (I) sowie die Arbeit der Integrationsagenturen (III) gestärkt. Mit dem Programmteil II, Maßnahmeteil , wird durch bedarfsorientierte Maßnahmen vor Ort die Arbeit von Ehrenamt in der Flüchtlingshilfe und bei der Neuzuwanderung unterstützt. Die Kleine Anfrage bezieht sich auf den Programmteil II, Maßnahmen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3468 2 In Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof wurden für das Programm KOMM-AN NRW sachgerechte Pauschalen für die Bausteine ermittelt, die beantragt und zur Verfügung gestellt werden können. Hierdurch entfällt eine tatsächliche Abrechnung der entstandenen Ausgaben. Die Anforderungen an den Nachweis der Verwendung wurden daher bewusst niedrig gehalten und entsprechen den gemeinsamen Mindestanforderungen des Ministeriums der Finanzen und des Landesrechnungshofes. 1. Gibt es Seitens der Landesregierung einen Evaluationsbericht zum Förderprogramm KOMM-AN NRW? Nein. Im September 2017 wurde eine Broschüre „KOMM-AN NRW Dokumentation 2016 – 2017“ zu Umsetzungsbeispielen aus den verschiedenen Programmteilen nebst einer Gesamtübersicht zur Programmgestaltung veröffentlicht und am 20.09.2017 in der 2. Sitzung des Integrationsausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen vorgestellt. 2. Gab es im Jahr 2017 und im Jahr 2018 Beschwerden Seitens der Antragsteller oder Kommunen, dass das NRW-Landesprogramm „KOMM-AN NRW“ zu bürokratisch gestaltet ist? Direkte Beschwerden aus den Jahren 2017 und 2018 an die zuständige Fachabteilung liegen nicht vor. Rückmeldungen an die für die Maßnahmemittel zuständigen Kommunalen Integrationszentren wurden in Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Arnsberg , bearbeitet. Mit dem Start von KOMM-AN NRW waren die Stellen, die in den Kommunalen Integrationszentren das Programm begleiten sollten, jedoch nicht vollständig besetzt. Zudem war das Verfahren der Pauschalen neu. Bekannt insbesondere aus dem ersten Förderjahr 2016 sind Anfragen zum korrekten Umgang mit den jeweiligen Pauschalen, die in den Programmbausteinen des Maßnahmeteils festgelegt wurden. Dabei handelte es sich um Problematiken die entstehen, wenn Pauschalen lediglich teilweise verwendet und dann abgerechnet werden. Im Rahmen von vor Ort-Besuchen bei den Kommunalen Integrationszentren wurde durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise noch von derartigen Problemen berichtet. Gleichzeitig erfährt das Programm von Maßnahmeträgern wegen seiner einfach zu handhabenden Pauschalen jedoch sehr viel positive Rückmeldung. 3. Welche Listen und Nachweise sind durch die Ehrenamtlichen zu führen? Grundsätzlich sind durch die jeweiligen Träger der Maßnahme Nachweise zu führen. Der zahlenmäßige Nachweis für alle Bausteine des Maßnahmeteils enthält eine Angabe zum Träger, bei der Förderung der Renovierung, Ausstattung und des Betriebs von Ankommenstreffpunkten zusätzlich den Standort, die Anzahl der jeweils verwendeten Pauschalen sowie den kumulierten Betrag. Daneben beinhaltet der Nachweis eine schriftliche Darstellung, wie die Pauschalen verwendet wurden: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3468 3 - Baustein A - Förderung der Renovierung, der Ausstattung und des Betriebs von Ankommenstreffpunkten: Ein Sachbericht, der mindestens Angaben zur Nutzung der Ankommenstreffpunkte und zum Einsatz der Zuwendung enthält. - Baustein B - Förderung von Maßnahmen des Zusammenkommens, der Orientierung und Begleitung: Eine Auflistung, die Angaben zu der ehrenamtlich tätigen Person enthält, die in einem Monat eine regelmäßige Begleitung durchgeführt hat. Bei Maßnahmen, die dem Zusammenkommen dienen, enthält die Auflistung Angaben zum Träger sowie zum durchgeführten Angebot und ergänzend eine namentliche Liste der eingesetzten ehrenamtlich Tätigen . Der Sachbericht enthält eine Darstellung, worauf sich die regelmäßigen Begleitungen bezogen haben bzw. welche Angebote durchgeführt worden sind. - Baustein C - Förderung von Maßnahmen zur Informations- und Wissensvermittlung : Ein Sachbericht, der eine Auflistung der geförderten Printmedien, der internetbasierten Medien und der Übersetzungen enthält. Dem Verwendungsnachweis sind Belegexemplare (zum Beispiel Druckerzeugnisse, Vervielfältigungen) sowie für Übersetzungen eine Rechnung nach §14 Umsatzsteuergesetz beizufügen. - Baustein D - Förderung von Maßnahmen zur Qualifizierung von ehrenamtlich Tätigen und der Begleitung ihrer Arbeit: Ein Sachbericht, der den Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme wiedergibt bzw. welche Aktivitäten zum Austausch von ehrenamtlich Tätigen durchgeführt wurden. 4. Warum reicht nicht eine Unterzeichnung der Verwendungsnachweise seitens einer Verwaltung als Nachweis für die zweckmäßige Verwendung der Mittel? Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 Landeshaushaltsordnung – LHO – gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Regelungen hierzu finden sich in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um einen Zuwendungsempfänger aus dem gemeindlichen oder außergemeindlichen Bereich handelt. Im Rahmen der Förderung aus dem Programmteil II werden die Kommunen in die Lage versetzt, Mittel an außergemeindliche Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger weiterzuleiten. Es ist festzulegen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Kommune gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch der oder dem Dritten auferlegt werden. Bei den Drittempfängern kann es sich im Programmteil II neben kreisangehörigen Gemeinden um andere Drittempfänger handeln, die in der Flüchtlingshilfe oder der Arbeit mit Neuzugewanderten aktiv sind. Z.B. Migrantenselbstorganisationen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Sozialverbände, Gewerkschaften, Kirchengemeinden, Moscheevereine, Flüchtlingsinitiativen, Freiwilligenagenturen, Sport- und Kulturvereine. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3468 4 Die Pauschalen für das Programm KOMM-AN NRW werden nach ihrer benötigten Anzahl abgerechnet . Weiterhin müssen, bis auf die Rechnung für Übersetzungsleistungen, keine zahlungsbegründenden Belege mehr eingereicht werden. Darüber hinaus muss durch die Regelung für den Erstempfänger, für den eine 100%ige Förderung möglich ist, auch der Drittempfänger keinen Eigenanteil leisten. 5. Wie viele Mittel, die die Landesregierung für das Förderprogramm KOMM-AN NRW zur Verfügung stellt, sind im Jahr 2017 und im Jahr 2018 abgerufen worden? (Bitte nach Kommunen aufschlüsseln) Die Aufteilung entnehmen Sie bitte den Anlagen 1 und 2. 3 5 6 9 12 13 14 15 30 33 34 36 41 2 22 24 25 27 29 31 7 8 10 17 26 28 37 39 42 43 46 47 50 52 54 1 4 16 20 21 23 40 45 48 49 51 53 11 18 19 32 35 38 44 Anlage 1 k II KOMM-AN NRW{|, KOMM-AIM NRW Programmteil II 2017 (Stand 19.12.2017) —-------------,V;>'• i;■ j- ■ ' . • • Bewilllgungs- WMM 5&M Summe Mittelabrufe t v: ? Antragsteller Beträge gern. Verteilerschlüssel Beantragte Zuwendung ■ Aachen 91.588,99 € 90.920,00 € 90.920,00 € 35.795,00 € Bielefeld 124.976,92 € 124.936,00 € 124.936,00 € 121.244,00 € Bochum 134.257,23 € 134.152,00 € 134.152,00 € 134.152,00 € tonn 116.785,50 € 116.756,00 € 116.756,00 € 116.756,00 € Bottrop 44.165,97 € 44.128,00 € 44.128,00 € 34.268,00 € Dortmund 216.351,59 € 216.328,00 € 216.328,00 € 158.066,00 € Duisburg 180.888,04 € 180.876,00 € 180.876,00 € 180.876,00 € Düsseldorf 223.741,47 € 223.730,00 € 223.730,00 € 213.694,00 € Ennepe-Ruhr-Kreis 125.604,80 € 125.602,00 € 125.602,00 € 125.602,00 € Essen 212.446,19 € 212.428,00 € 212.428,00 € 209.254,00 € 3elsenkirchen 95.615,09 € 95.600,00 € 95.600,00 € 95.574,00 € Hagen 71.049,22 € 71.004,00 € 71.004,00 € 71.004,00 € Hamm 68,748,32 € 68.652,00 € 68.652,00 € 63.556,00 € Herne 57.134,81 € 57.100,00 € 57.100,00 € 43.540,00 € Hochsauerlandkreis 124.541,72 € 124.504,00 € 124.504,00 € 124.504,00 € <öln 387.982,32 € 387.972,00 € 387.972,00 € 387.972,00 €