LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3474 27.08.2018 Datum des Originals: 24.08.2018/Ausgegeben: 30.08.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1356 vom 1. August 2018 der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD Drucksache 17/3345 Umsetzung des Erlasses zur Steuerung des Asylsystems in Nordrhein-Westfalen – Welche Pläne hat die Landesregierung mit den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE)? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut aktuellem Sachstandsbericht über das staatliche Asylsystem gibt es mit Stand vom 04.04.2018 derzeit 8 EAE (davon eine gesperrt), 32 ZUE (davon zwei gesperrt) und eine Notunterkunft mit einer aktuellen Kapazität von insgesamt 20.315 Plätzen und einer Belegung von insgesamt 10.745 Personen. Für das beschleunigte Asylverfahren gemäß §30a AsylG werden derzeit die ZUE in Bonn Bad Godesberg, Willich, Oerlinghausen, Hamm, Ibbenbüren, Ratingen und Möhnesee genutzt. Bei einer anvisierten maximalen Belegung mit Asylsuchenden aus dem beschleunigten Verfahren von max. 2/3 der belegbaren Plätze sind derzeit 2.594 von insgesamt 20.315 Plätzen für diesen Personenkreis vorgesehen. Dem Erlass des MKFFI zur Steuerung des Asylsystems vom 29.03.20171 folgend, - gültig seit dem 01.07.2018 - sollen nicht schutzberechtigte Personen möglichst konsequent bereits aus den Landeseinrichtungen zurückgeführt werden. Das beschleunigte Asylverfahren galt bisher für Erst- und Folgeantragsteller aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien , Montenegro, Serbien und Georgien. Zukünftig soll das beschleunigte Verfahren zusätzlich bei allen Personen aus sicheren Herkunftsländern und bei Personen aus Algerien, Armenien , Aserbaidschan, Marokko, Nigeria, Pakistan, Russland, Tadschikistan und Tunesien angewandt werden, wenn Tatbestände gemäß §30a AsylG, Absatz 1 Nrn. 2 bis 7 erfüllt sind. Auch Personen, die sich im Dublin III-Verfahren befinden, sollen zukünftig generell aus Landeseinrichtungen heraus überstellt werden unter Nutzung der für das AsylG § 30a–Verfahren vorgesehenen ZUE. 1 https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/180614_erlass_steuerung_asylsystem.docx.pdf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3474 2 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1356 mit Schreiben vom 24. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Mit welchem zusätzlichen Platzbedarf in ZUE mit § 30a AsylG-Fällen rechnet die Landesregierung bedingt durch die erweiterte Zielgruppe (inkl. der Dublin III – Fälle)? (bitte auflisten für die Folgejahre bis 2022) Der zukünftige Platzbedarf in den Landeseinrichtungen hängt von verschiedenen Faktoren ab wie beispielsweise Anzahl der Zugänge von Asylsuchenden, Dauer der Asylverfahren inkl. Rechtsmittelverfahren, Art der Entscheidungen des BAMF, Rückführungsperspektive in einzelne Herkunftsländer. Diese Faktoren sind nur eingeschränkt prognostizierbar. Vor diesem Hintergrund ist eine Kapazitätsplanung daher mit einem ausreichenden Puffer zu versehen, um jederzeit die Aufnahme und Unterbringung von Asylsuchenden in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Die aktuellen Kapazitätsplanungen sehen ein Asylsystem mit 25.000 aktiv betriebenen Plätzen und weiteren Reservekapazitäten vor. Die gegenwärtig vorgehaltenen Platzkapazitäten werden als ausreichend betrachtet, um den von der Landesregierung beschlossenen Stufenplan zur Steuerung des Asylsystems umzusetzen. Es wird kontinuierlich (auch vor dem Hintergrund der jeweiligen Belegungssituation in den Landeseinrichtungen) zu prüfen sein, ob ein veränderter Zielwert formuliert werden sollte. 2. Für das beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG stehen aktuell die ZUE in Bad Godesberg, Willich, Oerlinghausen, Hamm, Ratingen und Möhnesee zur Unterbringung zur Verfügung. Welche weiteren ZUE mit jeweils welcher Kapazität sind für die Zukunft geplant? Für das beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG stehen aktuell die Einrichtungen Bonn/Bad Godesberg, Willich, Oerlinghausen, Hamm, Ibbenbüren, Ratingen und Möhnesee zur Unterbringung zur Verfügung. Die Notwendigkeit, weitere Einrichtungen einzubeziehen, ist in Abhängigkeit von der zukünftigen Belegungssituation in diesen Einrichtungen zu entscheiden . 3. Für welche Fälle bzw. Sonderaufgaben sind die anderen ZUE vorgesehen? (bitte auflisten nach Standort Zielgruppe inkl. der geplanten neuen Einrichtungen) Neben den Zentralen Unterbringungseinrichtungen zur Durchführung beschleunigter Verfahren gemäß § 30a AsylG existieren auch Landeseinrichtungen, die unabhängig vom Stand des Asylverfahrens für die Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen genutzt werden . Um diese Personen umfassend zu schützen, kann eine Auflistung dieser Einrichtungen nicht erfolgen. 4. Welche Unterschiede gibt es aktuell bzw. soll es zukünftig geben beim Belegungsstand der (a) ZUE mit beschleunigtem Verfahren und (b) ZUE mit Personen, die eine bessere Bleibeperspektive haben? Die Steuerung der Belegungssituation in einer ZUE im beschleunigten Verfahren und einer sonstigen ZUE richtet sich grundsätzlich nach den Kapazitäten in der Liegenschaft selbst, nicht LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3474 3 nach dem asylrechtlichen Verfahrensstand. In einer Einrichtung, die dem beschleunigten Verfahren gewidmet ist, sollen maximal zwei Drittel der Plätze mit Asylsuchenden aus dem beschleunigten Asylverfahren bzw. Dublinverfahren belegt werden. 5. Welche zusätzlichen Einrichtungen sind in den ZUE vorhanden, z.B. BAMF, Verwaltungseinrichtungen , Bildungseinrichtungen…? (bitte für jeden Standort inkl. der geplanten auflisten) Die Aufgaben einer Zentralen Unterbringungseinrichtung sind in § 9 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen festgelegt. Weitere Einrichtungen sind in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen nicht vorhanden.