LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3505 31.08.2018 Datum des Originals: 30.08.2018/Ausgegeben: 05.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1365 vom 9. August 2018 des Abgeordneten Dr. Martin Vincentz AfD Drucksache 17/3392 Bundesweites Hygieneprogramm – Inwieweit werden die Mittel beansprucht und die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes eingehalten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes(IfSG) im Jahr 2011 wurden die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (ART) beim Robert Koch- Institut (RKI) für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens verbindlich. Um die daraus resultierenden Anforderungen zu erreichen, wurde den Krankenhäusern durch das Hygienesonderprogramm nach § 4 Abs.9 KHEntgG zusätzliche Finanzmittel in Höhe von ca. 365 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. In den Jahren 2013 – 2017 haben in Nordrhein Westfalen 278 der 316 anspruchsberechtigten Krankenhäuser1 an dem Hygieneprogramm teilgenommen und Fördergelder beansprucht. Somit liegt Nordrhein Westfalen, trotz angespannter Finanzierungssituation der Krankenhäuser gerade mal im Bundesdurchschnitt. Des Weiteren geht aus dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zum Hygienesonderprogramm hervor, dass gemäß § 23 Abs.8 IfSG die Länder dazu verpflichtet sind, in ihren Landeshygieneverordnungen Regelungen über die erforderliche Ausstattung mit Hygienepersonal -einschließlich bis längstens zum 31.12.2016 befristeter Übergangsvorschriften zur Qualifikation einer ausreichenden Zahl geeigneten Fachpersonalszu implementieren. Im Zuge des KHSG erfolgte mit der Verlängerung des Hygieneprogramms ebenfalls eine Anpassung dieser Übergangsvorschrift im IfSG bis zum 31.12.2019. Aus dem Bericht des GKV-Spitzenverbandes zum Hygienesonderprogramm vom 29.06.2018 geht hervor, dass die Anpassungen der Landeshygieneverordnungen erst in den Ländern 1 Quelle: AOK, WIdo (Stand: 19.04.2018) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3505 2 Brandenburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern, Schleswig-Holstein und Mecklenburg- Vorpommern vorgenommen wurden. In Nordrhein Westfalen besteht dagehen noch Handlungsbedarf. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 1365 mit Schreiben vom 30. August 2018 namens der Landesregierung wie folgt beantwortet. 1. Wie stellen sich die Bestrebungen der Landesregierung bezüglich einer Anpassung der Landeshygieneverordnung im Sinne des § 23 Abs.8 IfSG dar, wann ist mit einer Anpassung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zu rechnen? Die Aufnahme einer solchen Regelung in die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich einer erforderlichen Ausstattung von medizinischen Einrichtungen mit Hygienepersonal ist bereits 2009 erfolgt. Nordrhein-Westfalen nimmt daher bundesweit in Bezug auf die Ausstattung von Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens mit Hygienepersonal eine Vorreiterrolle ein, die Vorbild für die Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) war. Eine Übergangslösung ist daher in Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich. 2. Welche Krankenhäuser in Nordrhein Westfalen haben am Hygieneprogramm teilgenommen? (Bitte aufschlüsseln nach Umfang und Förderart) Die Finanzierung und Umsetzung des Förderprogramms nach § 4 Absatz 9 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen liegen der Landesregierung die erbetenen Informationen nicht vor und können mit vertretbarem Aufwand auch nicht beschafft werden. 3. Welche Personalauswirkungen hat das Hygieneprogramm auf die aus Frage zwei resultierenden Krankenhäuser im Förderbereich Neueinstellung, interne Besetzung oder Aufstockung? Das Hygienesonderprogramm nach § 4 Abs. 9 Krankenhausentgeltgesetz ist eine Förderung auf Bundesebene. Entsprechende Informationen über die Personalauswirkungen liegen der Landes-regierung daher nicht vor und können mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht beschafft werden. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Differenz zwischen anspruchsberechtigten Krankenhäusern und geförderten Krankenhäusern im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, sowie der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut für Krankenhäuser? Die Krankenhaushygiene muss, insbesondere vor dem Hintergrund antibiotika-resistenter Erreger, im klinischen Alltag einen hohen Stellen-wert einnehmen. Die Verantwortung für das Einhalten der Vorgaben und Empfehlungen sollte zum Schutz von Patientinnen und Patienten von allen beteiligten Akteuren aktiv wahrgenommen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3505 3 Der Landesregierung liegen keine Daten über die konkreten Anträge bzw. die Inanspruchnahme der Fördermittel durch Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen vor, da es sich um eine Förderung auf Bundesebene handelt ist. Für alle Häuser gilt im Übrigen § 23 Abs. 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz, nach dem die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet vermutet wird, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet worden sind.