LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3514 31.08.2018 Datum des Originals: 31.08.2018/Ausgegeben: 05.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1307 vom 19. Juli 2018 der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3225 Welche Schlüsse zieht die Landesregierung aus dem Urteil zu Nenad M.? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 17.07.2018 entschied das Landgericht Köln, dass Nenad M. wegen Amtspflichtverletzung Anspruch auf Entschädigung durch das Land Nordrhein-Westfalen hat. Er wurde zu Unrecht als geistig behindert eingestuft. Auch trotz seiner Proteste gegen die Beschulung erfolgte offensichtlich keine Überprüfung der Diagnose. Sie wurde über die Schuljahre fortgeschrieben. NRW habe seine Amtspflichten verletzt und hafte für die fehlerhafte Beschulung des heute 21- jährigen urteilte das Gericht. Dadurch wurden dem heute 21-jährigen Chancen in seiner Bildungslaufbahn genommen, bis heute sind die beruflichen Perspektiven des jungen Mannes belastet. Der WDR berichtet am 17.07.2018 zusammenfassend: „Nenad wurde als Kind in einer bayerischen Schule als Förderschüler eingestuft. Das war das Resultat nach einem Test, den Pädagogen mit ihm machten. Sein Intelligenzquotient lag laut Test bei 59. Der Junge war mit seiner Familie aus Serbien nach Deutschland gekommen und sprach kein Deutsch. Bei dem Test war kein Dolmetscher dabei. Diese Einstufung sollte jahrelang seinen schulischen Werdegang bestimmen. Auch als die Familie nach Köln zog, blieb er Förderschüler. Mit den Jahren steigert sich Nenads Unzufriedenheit. Er selbst sagt, dass er auf der Förderschule in Köln-Poll nichts gelernt habe. Er bleibt hin und wieder lieber zu Hause und liest dort Bücher. In der Schule geht er auch zum Direktor und sagt ihm: „Ich will einen ordentlichen Abschluss machen, ich will auf eine andere Schule!““ Nenad M. ist fast 18, als er es u.a. mit Hilfe von mittendrin e.V. schafft auf ein Berufskolleg zu wechseln. Er macht dort einen Hauptschulabschluss mit der Note 1,6 als Klassenbester. Das Land NRW hat er in Folge auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt. Er fühlt sich um LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3514 2 viele Jahre erfolgreichen Lernens mit Abschluss und gegebenenfalls einer Ausbildung gebracht. Mittlerweile ist auch festgestellt, dass er einen völlig durchschnittlichen Intelligenzquotienten aufweist. Die Geschichte ist erschütternd und löst viele Fragen aus. Es bleibt auch heute noch zu befürchten, dass es sich nicht um ein individuelles Phänomen handelt, sondern strukturelle Bedingungen solche Vorkommnisse begünstigen. Es muss dringend geklärt werden, ob noch mehr junge Menschen durch unzureichende Überprüfungen in einem Förderstatus eingruppiert sind, der objektiv nicht zu rechtfertigen ist. Es stellt sich zudem die Frage, wie viele zugewanderte Kinder aufgrund von Sprachbarrieren einer Förderschule zugewiesen wurden. In der dpa-Meldung zum Gerichtsentscheid am 17.07.2018 heißt es zur Reaktion des Ministeriums: „Man werde die Urteilsbegründung nun sorgfältig auswerten, hieß es aus dem Schulministerium. Seit 2014 räume das Schulgesetz Eltern allerdings einen Rechtsanspruch ein, sich für eine Förderschule oder eine allgemeine Schule zu entscheiden. Das gelte mittlerweile für nahezu alle Jahrgänge der Pflichtschulzeit. Diese Regelungen sollen dazu führen, dass ein solcher Fall sich nicht wiederholt.“ Dieser Hinweis irritiert, denn bei Nenad M. ging es erstens um die fälschliche Zuweisung des Förderbedarfs und die nicht ordentlich durchgeführte Überprüfung. Hier hat das Land nach Ansicht des Gerichts die Amtspflicht verletzt, indem sie schulaufsichtsrechtlich nicht auf die nicht ordnungsgemäße Überprüfung reagiert habe. Zweitens wird außer Acht gelassen, dass die zugewanderten Eltern von Nenad mit dem Umgehen mit schulrechtlichen Vorgaben überfordert gewesen sein dürften und vor allem drittens: Die UN-Behindertenrechtskonvention hat im Zentrum die Wahrung der Rechte des Kindes auf uneingeschränkte Teilhabe – und eben nicht ein Elternwahlrecht auf eine Förderschule oder gemeinsames Lernen. Völlig unverständlich ist die Äußerung der Anwältin, die das Land und damit auch das Schulministerium vor Gericht vertrat. Dpa meldete: „Die Anwältin des beklagten Landes hatte während des Prozesses betont, die Lehrkräfte hätten regelmäßig in den Zeugnissen Einschätzung vorgenommen. Die Sonderschule habe der Junge bis zum 18. Lebensjahr besuchen können, während er auf einer Regelschule nach Ansicht der Pädagogen «nicht förderlichen» Einflüssen ausgesetzt gewesen wäre und schon mit 16 Jahren hätte abgehen müssen.“ Eine solche Darlegung nährt den Verdacht, dass die Förderschule als Schonraum gegenüber einer Beschulung in einer allgemeinen Schule verstanden wird. Auch die Einschätzung, dass Nenad M. bei einer Beschulung an einer Regelschule „nicht förderlichen Einflüssen“ ausgesetzt sei, irritiert erheblich, wird damit doch pauschal eine Beschulung an Regelschulen als nicht förderlich bewertet. Es war jedoch der Förderort „Geistige Entwicklung“ in einer Förderschule, der Nenad M. überhaupt keinen adäquaten Abschluss ermöglicht und ihn partiell sogar in die Schulverweigerung getrieben hat. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3514 3 Schon 2013 hat der Landesrechnungshof in seiner „Unterrichtung des Landtags über die Prüfung des Schulbetriebs an öffentlichen Förderschulen“ vom 25.04.2013 festgestellt: „Die jährliche Überprüfung des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, Förderschwerpunktes und Förderortes führte nur in sehr wenigen Fällen zu einer Rückschulung in die allgemeine Schule.“ Des Weiteren mahnte der LRH auch hinsichtlich der jährlichen Überprüfung Optimierungsbedarf an, und zwar sowohl hinsichtlich etwaiger noch zu erlassender Regelungen als auch hinsichtlich der Beachtung der bereits normierten Vorgaben. Der LRH regte zudem an, nicht nur die AO-SF-Verfahren, sondern auch die jährlichen Überprüfungen und die daraus resultierenden Rückschulungen, Förderschwerpunkt- und Förderortwechsel sowie Zuordnungen zur Gruppe der Schwerstbehinderten statistisch zu erfassen. Dieser Bericht des Landesrechnungshofs erhält nun angesichts der kurz vor der Sommerpause vorgelegten Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Inklusion durch das Schulministerium eine neue Aktualität. Schließlich werden erklärtermaßen die Förderschulen gestärkt und zusätzliche Ressourcen für das gemeinsame Lernen werden frühestens und dann nur teilweise (aufwachsend ab dem 5. Jahrgang) in Aussicht gestellt. Das Ziel der konsequenten Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems wird damit aufgegeben, zumal mancherorts die integrierten Schulen auch noch Ressourcen an die Förderschulen abgeben sollen. Insgesamt werden falsche Impulse auch an die Lehrkräfte gesendet, die - in Teilen - wieder darin bestärkt werden, sich vermeintlich nicht mit der Inklusion beschäftigen zu müssen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1307 mit Schreiben vom 31. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 17 Abs. 1 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) überprüft die Klassenkonferenz bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen. Bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt überprüft sie, ob ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht ist. Das Urteil vom 17.07.2018 im Verfahren Nenad M. gegen das Land Nordrhein-Westfalen ist seit dem 21.08.2018 rechtskräftig. Auf dieser Grundlage erfolgt die Beantwortung der Kleinen Anfrage wie folgt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3514 4 1. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass es keine weiteren gravierenden Fehldiagnosen, ggf. mit Zuordnung zu Förderschulen wie im Fall Nenad M., in NRW gibt? Mit Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes am 01.08.2014 wurde schrittweise die Grundlage dafür geschaffen, dass Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer allgemeinen Schule haben. Dieser Rechtsanspruch besteht auch im Rahmen der notwendigen Neuausrichtung der schulischen Inklusion uneingeschränkt fort. Das Ministerium für Schule und Bildung wird den Fall Nenad M. zum Anlass nehmen, im Rahmen von Dienstbesprechungen – erneut – auf die Regelungen in § 17 AO-SF hinzuweisen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Begründung der Rechtsvertreterin des Landes vor Gericht, dass das Festhalten am Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Fall Nenad M. erfolgt sei, da er sonst „an einer Regelschule nicht förderlichen Einflüssen ausgesetzt“ gewesen wäre? Die Bezirksregierung Köln hat das Verfahren in eigener Verantwortung betrieben, hat aber an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Die zitierte dpa-Meldung ist der Prozessbevollmächtigten nicht bekannt und nach ihrer Auskunft von ihr nicht getätigt worden. 3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass zugewanderten Kindern nicht allein aufgrund von Sprachbarrieren sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe zugeschrieben werden? § 20 Abs. 1 AO-SF bestimmt, dass fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache auf Grund einer anderen Herkunftssprache keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen. Bei Zuordnung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern zu Bildungsgängen soll dieser Aspekt jedoch Berücksichtigung finden. Bei der Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung kommen auch sprachunabhängige Verfahren zum Einsatz. 4. Wer nimmt die Aufsicht über die Handhabung und Qualität der Überprüfungen der Einstufung in Förderschwerpunkte wahr? Gemäß § 14 Abs. 1 AO-SF entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde (obere Schulaufsichtsbehörde für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, untere Schulaufsichtsbehörde für die übrigen Förderschwerpunkte), nicht die Schule, über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte. Dies gilt auch für den Wechsel des Förderschwerpunktes. Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht oder besuchen müsste (§ 10 Abs. 2 AO-SF). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3514 5 5. Welche grundsätzlichen Änderungen an den Überprüfungen und Feststellungen sonderpädagogischen Förderbedarfes plant die Landesregierung? Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die heutigen Instrumente zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung zu überprüfen und bei Bedarf, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.