LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3516 31.08.2018 Datum des Originals: 31.08.2018/Ausgegeben: 05.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1261 vom der Abgeordneten Sigrid Beer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3095 Versucht die Landesregierung durch Ressourcensteuerung die schulische Inklusion auszuhebeln? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Aufbau eines inklusiven Bildungssystems ist eine Verpflichtung aus der UN- Behindertenrechtskonvention. Allen Beteiligten ist klar, dass das ein längerer und umfangreicher Prozess ist, bei dem über das Wie gerungen werden muss, aber das Ob bislang nicht in Frage gestellt wurde. Leider ist festzustellen, dass für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern immer noch und insgesamt zu wenig Lehrkräfte und multiprofessionelle Teams zur Verfügung stehen. Deshalb hatte die rot-grüne Landesregierung u.a. mit den Hochschulen eine Ausweitung der Studienkapazität vereinbart (2300 Plätze). Die neue Landesregierung hat noch einmal um 100 Plätze erhöht. Allerdings dauert es einige Zeit, bis die neu ausgebildeten Kräfte auch für die Schulen zur Verfügung stehen. Für die Zwischenzeit wurde das berufsbegleitende Programm VOBASOF für Lehrkräfte aufgelegt. Auch das wird durch die neue Landesregierung fortgeführt. Trotzdem bleibt die Situation nach wie vor angespannt und nicht alle Stellen können besetzt werden. Nun scheint aber die neue Landesregierung die knappe Ressource der Sonderpädagogik bei den Förderschulen konzentrieren zu wollen. Damit entsteht an den Regelschulen, die sich auf den Weg der Inklusion gemacht haben, eine nicht mehr verantwortbare Unterversorgung. So hat die Gesamtschule Langerfeld in Wuppertal jüngst in einem Brandbrief an die Schulministerin dargestellt, dass sie bislang etwa 80% der Stellen für Sonderpädagogik zur Verfügung hatten, was eine kritische Situation ist, die aber konzeptionell noch zu bewältigen war. Für das kommende Schuljahr ist nun eine Reduzierung der besetzten Stellen auf 37,8% von der Bezirksregierung verfügt worden. Den Förderschulen in Wuppertal werden dagegen 80% der Stellen zugewiesen. Die Schulkonferenz sieht nun keine andere Möglichkeit, als den weiteren Ausbau der Inklusion zu unterbrechen und keine neuen Schülerinnen und Schüler LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3516 2 mit Förderbedarf aufzunehmen. Denn schon für die Beschulung der bereits aufgenommenen ist die Situation dramatisch. Im Brief der Schule heißt es zu der Kürzung: „Damit kann die Schulgemeinde der Gesamtschule Langerfeld kein adäquates und angemessenes pädagogisches und fachorientiertes Unterrichtsangebot für die Förderschüler*innen anbieten und verantworten.“ Und weiter: „Die Stadt Wuppertal möge für das kommende Schuljahr 2018/19 die koordinierten 12 inklusiven Schüler*innen der neuen 5.Klassen vorhandenen Förderschulen zuordnen, da die erforderlichen Ressourcen für das Gemeinsame Lernen an der Gesamtschule Langerfeld nicht gegeben sind.“ Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP heißt es zur Inklusion: „Christdemokraten und Freie Demokraten wollen die Inklusion an den Schulen bestmöglich und zum Wohle der Kinder und Jugendlichen gestalten. Dabei muss die Qualität der individuellen Förderung aller Kinder und Jugendlichen im Zentrum der Anstrengungen stehen. Gleichzeitig wollen wir Wahlmöglichkeiten für Familien sichern, um den unterschiedlichen Wünschen und Bedürfnissen gerecht werden zu können. Hierzu zählt auch eine durchgehende Wahlmöglichkeit zwischen Förderschule und inklusiver Regelschule.“ Die Gesamtschulen werden nur einmal im Koalitionsvertrag erwähnt und explizit in den Zusammenhang mit Inklusion gestellt: „Die Gesamtschulen sind ein wichtiger Bestandteil einer vielfältigen Schullandschaft und bereiten auf die duale Ausbildung und Hochschulreife vor. Ihre langjährigen Erfahrungen im Bereich der Inklusion können einen wichtigen Beitrag zur erfolgreichen Gestaltung dieser gesellschaftlichen Aufgabe leisten. Wir wollen die Gesamtschulen wieder in die Lage versetzen, eigene Inklusionskonzepte umsetzen zu können.“ Überall in Nordrhein-Westfalen werden den integrierten Schulen mehr Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen – ohne dass zusätzliche Ressourcen damit einhergehen - und Gymnasien ermuntert, aus dem Inklusionsprozess auszusteigen. Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 1261 mit Schreiben vom 31. August 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen beantwortet. 1. Wie lassen sich die geschilderten Veränderungen mit den Versprechungen im Koalitionsvertrag vereinbaren? Die Inklusion muss qualitativ gestärkt und die vorhandenen Ressourcen müssen durch eine stärkere Bündelung zielgerichteter eingesetzt werden. Zur Umsteuerung gehören für die Angebote des Gemeinsamen Lernens ab dem Schuljahr 2019/2020 im Einzelnen als Qualitätskriterien: Ein Inklusionskonzept der Schule liegt vor oder wird mit Unterstützung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erarbeitet, der Einsatz von Lehrkräften für Sonderpädagogik an der Schule und die pädagogische Kontinuität sind gewährleistet, das Kollegium wurde oder wird systematisch im Themenfeld Inklusion fortgebildet und die räumliche Ausstattung der Schule ermöglicht Gemeinsames Lernen (siehe dazu auch § 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für schulische Inklusion, BASS 11-02 Nr. 28). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3516 3 Aufgrund der zeitlichen Abläufe bei der Planung eines Schuljahres war von vornherein klar, dass die nun beschlossenen Änderungen zur qualitativen Verbesserung des Gemeinsamen Lernens erst zum Schuljahr 2019/2020 greifen können und dass das kommende Schuljahr 2018/2019 den Charakter eines Übergangsjahres haben würde. Dennoch hat die Landesregierung schon jetzt erste Maßnahmen auch für dieses Übergangsjahr auf den Weg gebracht, die zum neuen Schuljahr ihre Wirkung entfalten: So wurden 400 Stellen für allgemeinpädagogische Lehrkräfte und 330 Stellen für multiprofessionelle Teams mit dem Haushalt bereitgestellt. Weitere 196 Stellen, die nach den Plänen der früheren Landesregierung weggefallen wären, bleiben erhalten. Erste Ansätze der Grundzüge der Neuausrichtung wurden den Bezirksregierungen in Dienstbesprechungen im April und Mai vorgestellt, um die Schulaufsicht für die Neuausrichtung zu sensibilisieren. Kern dieser Gespräche waren Perspektiven einer möglichen Bündelung, welche nicht nur durch den Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, sondern auch schon – zum Ende der letzten Legislaturperiode – Eingang in die Empfehlungen des Fachbeirats für inklusive schulische Bildung fanden. Nach Zustimmung der Landesregierung zu den Eckpunkten für die Neuausrichtung der schulischen Inklusion am 3. Juli 2018 wurden die Mitglieder des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags über die Eckpunkte und die Grundzüge der neuen Ressourcen- und Prozesssteuerung informiert (zu den „geschilderten Veränderungen“ siehe auch Antwort auf Frage 3). 2. Sollen Kinder bewusst wieder auf Förderschulen umgesteuert werden? Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es, die Voraussetzungen für den Erhalt eines flächendeckenden Förderschulangebotes zu schaffen, damit Eltern eine echte Wahl haben zwischen einer Förderschule und einer allgemeinen Schule. Die Bevorzugung eines Lernortes – allgemeine Schule oder Förderschule – ist dabei ausdrücklich nicht das Ziel. Insofern erfolgt auch keine „bewusste Umsteuerung“ von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Eckpunkte zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule sehen ausdrücklich vor, dass die Schulaufsicht auch weiterhin ihrer Verpflichtung aus dem ersten Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen nachkommen muss und den Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach § 19 Absatz 5 Schulgesetz (SchulG) mindestens eine allgemeine Schule vorschlägt. 3. Wie will die Landesregierung das Recht auf inklusive Beschulung sicherstellen, wenn sie die Ressource so steuert? Die Landesregierung hat zum Schuljahr 2019/2020 eine neue Steuerungs- und Ressourcensystematik für die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I beschlossen. Aus diesem Beschluss ergibt sich, dass ab dem Schuljahr 2019/2020 allein für das Gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe I bis zum Schuljahr 2024/2025 weitere knapp 5.000 Stellen hinzukommen werden. Mit den bereits im Haushalt 2018 für das Gemeinsame Lernen zur Verfügung gestellten zusätzlichen Stellen sind das in der Summe rund 6.000 Stellen mehr als unter der Vorgängerregierung vorgesehen; die jetzt schon bereitgestellten Stellen setzen sich aus 400 Stellen für Lehrkräfte der allgemeinen Schule, 330 Stellen für LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3516 4 multiprofessionelle Teams und 196 Stellen, die entgegen der Systematik der Vorgängerregierung im System bleiben, zusammen. Mit dieser veränderten Form der Ressourcenzuweisung geht auch ein Paradigmenwechsel einher, der nicht nur mit der derzeitigen Arbeitsmarktlage, sondern auch fachlich zu begründen ist: Mit dem Start der oben beschriebenen neuen Ressourcensystematik für das Gemeinsame Lernen in der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2019/2020 wird es grundsätzlich möglich sein, diese Stellen mit Lehrkräften für Sonderpädagogik, anderen Lehrkräften oder Personen aus der Gruppe der multiprofessionellen Teams zu besetzen. Auch im Bereich der Lehrerausbildung hat die Landesregierung bereits nachgesteuert: Um auf den Bedarf an Lehrkräften für Sonderpädagogik zu reagieren, wurde die Zahl der Studienplätze für das Lehramt für Sonderpädagogik mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 um 250 erhöht. 4. Welche Unterstützung erhält die Gesamtschule Langerfeld auf Ihren Hilferuf hin? An der Gesamtschule Langerfeld hat es im Jahr 2018 fünf Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte für Sonderpädagogik gegeben, auch im Verfahren zum 1. November 2018 werden wieder drei Stellen ausgeschrieben. Alle bisherigen Verfahren in 2018 endeten ohne eine Bewerbung, so dass keine Stelle besetzt werden konnte. Dasselbe gilt für die Verfahren zum 1. November 2017, 25. August 2017, 1. Mai 2017 und 1. Februar 2017, in denen jeweils eine A13S-Stelle für eine Lehrkraft für Sonderpädagogik ausgeschrieben worden war. In den beiden weiteren Verfahren im Schuljahr 2016/2017, zum 19. August 2016 und 15. September 2016, war an der Gesamtschule Langerfeld keine A13S-Stelle für eine Lehrkraft für Sonderpädagogik ausgeschrieben worden. Im gesamten Schulamtsbezirk Stadt Wuppertal hat es im Jahr 2018 34 Ausschreibungen für Lehrkräfte für Sonderpädagogik gegeben, davon 21 an den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I. Alle Ausschreibungen liefen leer. Dies ist derzeit kennzeichnend für den Lehrerarbeitsmarkt für Lehrkräfte für Sonderpädagogik. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Schuljahr 2017/2018 vier Lehrkräfte Wuppertaler Förderschulen abgeordnet, so dass ein großer Teil des Bedarfs abgedeckt werden konnte. Schulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, erhalten mit dem Schuljahr 2018/2019 insgesamt 730 Stellen (400 für allgemeinpädagogische Lehrkräfte, 330 für multiprofessionelle Teams), von denen nach Auskunft der Bezirksregierung auch die Gesamtschule Langerfeld profitieren wird, so dass hier der bisherige Umfang der Unterstützung aufrechterhalten werden kann. 5. Ist es richtig, dass es in NRW schon weitere Schulkonferenzbeschlüsse in dieser Richtung gibt? Das Ministerium für Schule und Bildung erreichten in den vergangenen Wochen verschiedene Schreiben aus mehreren Gesamtschulen, die zum Teil textidentisch sind. Teilweise liegen den Schreiben Beschlüsse der Schulkonferenz und teilweise Hinweise der Schulpflegschaften zugrunde. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3516 5 Die schulrechtliche Ausgangslage für solche Beschlüsse lässt sich wie folgt skizzieren: Die Schulkonferenz entscheidet gemäß § 65 Absatz 2 Nr. 8 Schulgesetz darüber, ob die Schule einen Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens macht. Sie kann außerdem Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten (§ 65 Absatz 1 Satz 4 Schulgesetz). Über die tatsächliche Einrichtung des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 5 Schulgesetz entscheidet die Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers.