LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3531 05.09.2018 Datum des Originals: 31.08.2018/Ausgegeben: 10.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1370 vom 15. August 2018 der Abgeordneten Sarah Philipp SPD Drucksache 17/3418 Landesrechtlicher Mieterschutz in Nordrhein Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage NRW ist ein Mieterland. In rund 4,5 Millionen Haushalten leben 10,1 Millionen Menschen. Die landesrechtlichen Bestimmungen für den Bereich des Mieterschutzes sind von großer Bedeutung für das sichere und bezahlbare Wohnen in Nordrhein Westfalen. Die Mitte-Rechts-Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag u.a. ausgeführt: „Um das Angebot auf dem Wohnungsmarkt zu vergrößern und für mehr bezahlbaren Wohnraum zu sorgen, wollen wir private Investitionen wieder attraktiver machen. Dazu werden wir die Kappungsgrenzenverordnung und die Mietpreisbegrenzungsverordnung aufheben. Das Bundesrecht enthält bereits einen weitreichenden Mieterschutz. Darüber hinausgehende landeseigene Regelungen sind daher nicht erforderlich. Die Kündigungssperrfristverordnung, die Zweckentfremdungsverordnung, die Umwandlungsverordnung werden wir aufheben, das Wohnungsaufsichtsgesetz überprüfen.“ Die Minister für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 1370 mit Schreiben vom 31. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Bis wann ist die Kappungsgrenzenverordnung des Landes zur Begrenzung des Mietpreisanstiegs bei Bestandsmieten befristet, bzw. wann läuft diese Regelung ersatzlos aus, wenn sie nicht verlängert wird? Die Kappungsgrenzenverordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft (§ 2 S. 2 KappGrenzVO NRW). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3531 2 2. Bis wann ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes zur Begrenzung des Mietpreisanstiegs bei Wiedervermietungsmieten befristet, bzw. wann läuft diese Regelung ersatzlos aus, wenn sie nicht verlängert wird? Die Mietpreisbegrenzungsverodnung tritt am 30. Juni 2020 außer Kraft (§ 2 S. 2 MietbegrenzVO NRW). 3. Bis wann ist die Kündigungssperrfristverordnung des Landes zum besseren Schutz der Mieterinnen und Mieter im Falle der Eigenbedarfskündigung des Vermieters befristet, bzw. wann läuft diese Regelung ersatzlos aus, wenn sie nicht verlängert wird? Die Kündigungssperrfristverordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft (§ 3 S. 2 KSpVO NRW). 4. Bis wann ist die Umwandlungsverordnung des Landes zum Erhalt von preisgünstigem Mietwohnraum und gegen die Umwandlung in hochpreisige Eigentumswohnungen befristet, bzw. wann läuft diese Regelung ersatzlos aus, wenn sie nicht verlängert wird? Die Umwandlungsverordnung tritt mit Ablauf des 27. März 2020 außer Kraft (§ 3 S. 2 UmwandVO NRW).