LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/357 16.08.2017 Datum des Originals: 11.08.2017/Ausgegeben: 21.08.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 84 vom 14. Juli 2017 des Abgeordneten Josef Neumann SPD Drucksache 17/164 Stillstand bei der Umsetzung der Inklusion in NRW? - Die Landesregierung muss endlich ein Landesausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) vorlegen! Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird hinsichtlich der Eingliederungshilfe am 01. Januar 2018 und 01. Januar 2020 in Kraft treten. Es obliegt nun den Ländern zahlreiche Regelungen in zeitlich aufeinander folgenden Stufen in Landesrecht umzusetzen. Damit das BTHG überhaupt durchgeführt werden kann muss der neue Träger der Eingliederungshilfe noch vor dem 1. Januar 2017 durch Landesgesetz bestimmt werden. Von daher muss die neue Landesregierung zeitnah ein Landesausführungsgesetz zum BTHG vorlegen. Die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen haben das Recht darauf von der schwarz-gelben Landesregierung zu erfahren, welche konkreten Maßnahmen und zeitlichen Schritte zur Umsetzung des BTHG in Landesrecht vorgesehen sind. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 84 mit Schreiben vom 11. August 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung des BTHG in Nordrhein-Westfalen, auch im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes zur Umsetzung des BTHG, den die Landes-regierung dem nordrhein-westfälischen Landtag zukommen zu lassen hat? 2. Welchen Zeitplan für die Umsetzung des BTHG gibt es? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sinnzusammenhangs gemeinsam beantwortet: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/357 2 Entsprechend dem Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wird die Landesregierung das Bundesteilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen zum Nutzen der betroffenen Menschen zügig umsetzen. Dies gilt selbstverständlich auch und gerade für den derzeit in Ausarbeitung befindlichen Gesetzentwurf zur Umsetzung des BTHG als erstem Schritt. 3. Welche Regelungen des BTHG müssen wann landesrechtlich geregelt werden (Bitte tabellarische Darstellung nach Jahr, Benennung der Rechtsgrundlage aus dem BTHG, kurze fachliche, inhaltliche Erläuterung des Regelungszwecks und Benennung möglicher Kosten für das Land)? Die vom Fragesteller erbetenen Angaben können unmittelbar dem Gesetzestext sowie der Gesetzesbegründung entnommen werden. Bezüglich möglicher Kosten für das Land wird auf den Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2016 (BR-Drucksache 711/16) verwiesen. Dementsprechend geht die Landesregierung nach wie vor davon aus, dass der Bund im Lichte der Ergebnisse der Evaluation etwaige bei den Ländern oder auf kommunaler Ebene anfallende Kostensteigerungen durch das BTHG vollständig und damit auch rückwirkend sowie dauerhaft übernimmt. 4. Wie und mit welchen Mitteln beabsichtigt das Land seiner Verpflichtung zur Förderung der Instrumente zur zielgerichteten Erbringung von Leistungen nachzukommen ? Die Landesregierung strebt eine Umsetzung im Sinne der derzeit geltenden Regelungen des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch an, welche bereits jetzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Leistungsträger vorsehen. Dies schließt insbesondere eine Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der wahrzunehmenden Aufgaben sowie die Verpflichtung, Leistungsinhalte und -strukturen gemeinsam weiterzuentwickeln und zu koordinieren, ein. 5. Wie wird die Beteiligung der Verbände für Menschen mit Behinderung im Gesetzgebungsverfahren und der weiteren Durchführung des SGB IX, Teil 2, insbesondere hinsichtlich der Evidenzbeobachtung und zum Erfahrungsaustausch sichergestellt ? Zur landesrechtlichen Umsetzung des BTHG wurde in Nordrhein-Westfalen ein breiter Beteiligungsprozess organisiert, bei dem sich über 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus 60 unterschiedlichen Verbänden der Menschen mit Behinderungen, der Freien Wohlfahrtspflege und der Kommunalen Familie eingebracht haben. Die Landesregierung wird die Erkenntnisse dieser Beteiligung im weiteren Gesetzgebungsprozess berücksichtigen. Zusätzlich wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren selbstverständlich eine Beteiligung im Rahmen der Verbändeanhörung erfolgen. Bei der weiteren Durchführung des SGB IX, Teil 2, wird die Landesregierung, dem Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention „Nichts über uns ohne uns“ folgend, die Gremien und Beteiligungsformen des nordrhein-westfälischen Inklusionsstärkungsgesetzes sowie des BTHG umfassend einbinden bzw. nutzen.