LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3712 20.09.2018 Datum des Originals: 26.08.2018/Ausgegeben: 25.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1350 vom 31. Juli 2018 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/3319 Keine deutschen Sprachkenntnisse – Die Rolle der Dolmetscher für polizeiliche Ermittlungsverfahren Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch die Zunahme an Kriminalität durch nicht-deutsche Muttersprachler wird die Rolle von Dolmetschern im Rahmen polizeilicher Ermittlungsverfahren immer wichtiger. Bei der Übersetzung von Protokollen telefonischer Überwachung von Tatverdächtigen oder im Rahmen von Vernehmungen ist ein Dolmetscher häufig unerlässlich, da sonst die Aufklärung des Verfahrens an den mangelnden Sprachkenntnissen von Verdächtigen oder Zeugen scheitern kann. Besonders wichtig ist dabei auch die Integrität der eingesetzten Dolmetscher, damit nicht nur die fachliche Qualifikation gewährleistet ist, sondern auch die Zuverlässigkeit und Neutralität. So hatte das Bundesamt für Migration die Zusammenarbeit mit 2100 Dolmetschern eingestellt, die kein ausreichend hohes Niveau im Gemeinsamen europäische Referenzrahmen für Sprachen (GeR) aufweisen konnten oder gegen den Verhaltenskodex bzw. die Neutralitätspflicht verstoßen hatten.1 Allerdings verfügt die Polizei nur in begrenztem Maße über Beamte mit den nötigen Sprachkenntnissen und muss auf externe Dolmetscher zurückgreifen. Es ist daher wichtig ein ausreichend hohes Budget für diese Dienstleistungen bereit zu stellen, da sonst die Aufklärung von Straftaten nicht mehr eine Frage von guter Polizeiarbeit, sondern des Geldbeutels wird. Außerdem kann sich eine Zwei-Klassen-Strafverfolgung ergeben, da Straftäter deutscher Muttersprache leichter zu verfolgen sind, als solche ohne deutsche Sprachkenntnisse und deutsche Staatsbürgerschaft. 1 https://www.sueddeutsche.de/politik/asyl-warum-dolmetscher-nicht-mehr-fuer-das-bamf-arbeitenduerfen -1.3954387 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3712 2 Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage1350 mit Schreiben vom 26. August 2018 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Beamte der Polizei oder Angestellte der Kreispolizeibehörden verfügen über weitergehende Sprachkenntnisse in einer anderen Sprache als der deutschen Sprache mit dem Sprachniveau von mindestens C1 im Sinne des Gemeinsamen europäische Referenzrahmen für Sprachen (GeR) des Europarats? (Bitte aufschlüsseln nach Kreispolizeibehörde, Sprache, Migrationshintergrund und Sprachniveau gemäß GeR) Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen keine Informationen hinsichtlich der über die deutsche Sprache hinausgehenden Sprachkenntnisse der Beschäftigten der Kreispolizeibehörden vor. Zur Beantwortung der Frage wäre daher eine Abfrage in allen Kreispolizeibehörden und händische Auswertung der dort vorliegenden Daten notwendig gewesen. Dies wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie hoch war der tatsächliche finanzielle Umfang der externen Dolmetscher- Tätigkeiten im Vergleich zum dafür bereitgestellten Budget in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Haushaltstitel mit bereitgestelltem Budget und tatsächlich benötigtem finanziellen Umfang) Ausgaben für Dolmetscher im Jahresvergleich (2013-2017): 2013 8.200.000 € 2014 8.600.000 € 2015 8.700.000 € 2016 9.600.000 € 2017 10.900.000 € Die Ausgaben werden im Titel Sachverständige (526 01) gebucht. Ein gesondertes Budget für Dolmetscherleistungen gibt es nicht. 3. Welche Qualifikation muss ein Dolmetscher mitbringen, um im Rahmen polizeilicher Ermittlungsverfahren konsultiert werden zu können? Dolmetscher müssen ihre persönliche und fachliche Eignung im Rahmen eines Vergabeverfahrens nachweisen, an dessen Ende ein Vertragsabschluss zwischen der jeweiligen Polizeibehörde und dem Dolmetscher steht. Der Nachweis der persönlichen Eignung erfolgt durch Selbstauskünfte und die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Die fachliche Eignung ist durch die Vorlage eines Nachweises der Sprachkompetenz C2 zu belegen. Ferner ist die Vorlage einer gültigen allgemeinen Beeidigung durch ein Oberlandesgericht gefordert. Sofern nicht genügend Angebote von Dolmetschern mit der Qualifikation C2 vorliegen, können auch geringere Sprachkenntnisse, mindestens jedoch C1 als ausreichend angesehen werden. Im Falle einer Beauftragung werden Dolmetscher nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (VerpflG) verpflichtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3712 3 4. In wie vielen Fällen stellte die Polizei Nordrhein-Westfalen die Zusammenarbeit wegen mangelnder Integrität des Dolmetschers in den letzten fünf Jahren ein, wenn sich diese bspw. nicht neutral verhalten haben? Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegen keine Informationen hinsichtlich der Fälle vor, in denen die Zusammenarbeit mit einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher eingestellt worden ist. Zur Beantwortung der Frage wäre daher eine Abfrage in allen Kreispolizeibehörden und händische Auswertung der dort vorliegenden Daten notwendig gewesen. Dies wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Wie wird verfahren, wenn im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens ein Dolmetscher benötigt wird, aber für dessen Bezahlung keine finanziellen Mittel mehr vorhanden sind? Den Kreispolizeibehörden stehen in jedem Fall ausreichende Mittel zur Verfügung, um benötigte Dolmetscherleistungen zu finanzieren.