LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3721 24.09.2018 Datum des Originals: 21.09.2018/Ausgegeben: 27.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1403 vom 30. August 2018 der Abgeordneten Norwich Rüße und Stefan Engstfeld BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3500 Wie gestaltet sich die Anwendung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (kurz: ElektroG) von 2015, soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und die Mengen an Elektroschrott durch Wiederverwertung zu verringern. Durch die Schaffung dieser rechtlichen Grundlage wurden Hersteller, Produzenten sowie Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten für den gesamten Lebensweg eines Geräts in Verantwortung genommen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können somit ausgediente Geräte oder Gegenstände, in denen elektrische Funktionen verbaut sind, künftig nicht nur im kommunalen Recyclinghof zurückgeben, sondern auch beim (Online-) Händler. Verstößen gegen das ElektroG werden gemäß § 45 als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt. Zusätzlich drohen Herstellern und Vertreibern Strafen, wie beispielsweise die Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne oder ein faktisches Vertriebsverbot. Je nachdem gegen welche der in § 45 ElektroG festgelegte Ordnungswidrigkeit verstoßen wird, sind entweder das Umweltbundesamt oder die Landesbehörden für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zuständig. Durch § 40 Absatz 1 ElektroG wurde außerdem die Gemeinsame Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) seitens der Hersteller eingerichtet. Diese entscheidet u.a. darüber, welche Geräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Erst kürzlich - zum 15. August – wurden weitere Geräte ins Register aufgenommen, wie beispielweise Schuhe mit beleuchteter Sohle. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3721 2 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1403 mit Schreiben vom 21. September 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet. 1. Die Landesbehörden sind insbesondere für die Ahndung der Verstöße gemäß § 45 Absatz 1 (Nr. 6, 8, 11, 13a) ElektroG zuständig. Gegen welche dieser Ordnungswidrigkeiten wurden seit Einführung des Gesetzes Bußgelder durch Landesbehörden verhängt? Bitte die Höhe der Bußgelder je Ordnungswidrigkeit benennen. 2. Gegen wie viele Unternehmen bzw. Händler in NRW wurde seit der Einführung des ElektroG ein Vertriebsverbot ausgesprochen, weil sie die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten haben? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 7 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) sind in Nordrhein-Westfalen die unteren Umweltschutzbehörden sowohl sachlich zuständig für verwaltungsrechtliche Anordnungen, als auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), soweit die jeweilige Zuständigkeit nicht gemäß Abschnitt 7 bzw. § 45 Absatz 3 ElektroG dem Umweltbundesamt zugewiesen ist. Informationen zu den von den unteren Umweltschutzbehörden getroffenen Anordnungen bzw. zu von diesen verhängten Bußgeldern liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Wie hat sich die Recyclingquote von Elektrogeräten gemäß ElektroG seit der Einführung des Gesetzes in NRW entwickelt? Die Recyclingquote gemäß ElektroG wird ausschließlich für Deutschland insgesamt ermittelt. Die dafür zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt (UBA). Die notwendigen Daten werden von der „stiftung elektro-altgeräte register“ (ear) und dem Statistischen Bundesamt (Destatis) in Zusammenarbeit mit den Statistischen Landesämtern erhoben und dem UBA übermittelt. Dem UBA liegen laut telefonischer Auskunft vom 07.09.2018 nur bundesweit aggregierte Datensätze vor, wobei die Daten für 2017 noch nicht verfügbar sind. Die Informationen sind unter folgendem Link abrufbar: www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken /elektro-undelektronikaltgeraete /. 4. Was tut die Landesregierung, um die Rücknahme von Altgeräten durch Händler flächendeckend und verbraucherfreundlich zu gewährleisten? Bitte auch Online- Händler berücksichtigen. Auf Veranlassung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) wurde vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) eine Untersuchung zum Stand der Umsetzung der Anforderungen des ElektroG an den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Auftrag gegeben, um die Umsetzung der Anforderungen aus dem ElektroG zu erheben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3721 3 Basierend auf der Erhebung sollen Empfehlungen mit dem Ziel erarbeitet werden, die Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings zu steigern sowie die Qualität der Outputmaterialen zu erhöhen. Im Rahmen des Projekts, das bis Mitte 2019 abgeschlossen sein soll, werden 50 ausgewählte Sammelstellen untersucht. Am 26. November 2018 plant das LANUV, in einer ganztägigen Veranstaltung die ersten Ergebnisse dieser Untersuchung zu präsentieren, Best-Practice-Beispiele, Kritik und Potenziale aufzuzeigen und zu diskutieren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2016 einen „Markt-Check zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten gemäß der Vorgaben des ElektroG im Einzelhandel- und Online-Handel“ durchgeführt. Durch Stichproben im Einzelhandel und Online-Handel wurde untersucht, ob die seit dem 25. Juli 2015 gesetzlich vorgeschriebene Rücknahme von Elektro- Altgeräten im Handel erfüllt wird. Dieser Marktcheck ergab, dass im Einzelhandel 90 Prozent der Geschäfte, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, Elektro-Altgeräte zurücknehmen. Im Online-Handel dagegen erfüllte mehr als die Hälfte der untersuchten Händler die gesetzlichen Vorgaben nicht, da nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmepflicht hingewiesen wurde. Entsprechenden Hinweisen gehen die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach. Darüber hinaus informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Umweltberatung in den Kommunen, durch landesweite Öffentlichkeitsarbeit und durch die Bereitstellung von Informationen über die Rücknahme von Elektro-Altgeräten. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Vollständigkeit der von der Stiftung EAR gelisteten Geräte gemäß ElektroG? Bitte Branchen oder Produkte identifizieren, bei denen es noch Besserungsbedarf hinsichtlich der Wiederverwertung gibt. Die „stiftung elektro-altgeräte register“ (stiftung ear) führt auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stiftung-ear.de/de/herstellerbevollmaechtigte/geraetezuordnung zur Frage der Gerätezuordnung ausgewählte Beispiele für die Zuordnungspraxis von Elektrogeräten zu den neuen sechs Kategorien und den 17 Gerätearten des ElektroG an. Seit Einführung des offenen Anwendungsbereichs (sog. „open scope“) durch das ElektroG zum 15.08.2018 fallen nicht mehr nur die den ursprünglich zehn Kategorien zugordneten Elektroaltgeräte in den Anwendungsbereich des ElektroG, sondern grundsätzlich sämtliche Elektro(nik)geräte. Anlässlich der Einführung des „open scope“ wurden die entsprechenden Hinweise durch die ear aktualisiert. Mit der Neugestaltung ist die ear nach eigener Aussage bestrebt, dem unterschiedlichen Informationsbedarf aller Zielgruppen so übersichtlich wie möglich und so umfangreich wie nötig gerecht zu werden. Darüber hinaus wird auf eine telefonische Hotline während der Servicezeiten hingewiesen. Angeboten wird auch, dass Betroffene, sofern sie eine Geräteart nicht eindeutig selbst bestimmen können, diese im ear- Portal zusammen mit ihrem Registrierungsantrag, Bildmaterial sowie Gerätebeschreibungen einreichen können. In diesen Fällen prüft die stiftung ear, ob die richtige Geräteart beantragt wurde. Diese von der ear gewählte Vorgehensweise trägt aus Sicht der Landesregierung den Anforderungen für die praktische Umsetzung des ElektroG angemessen Rechnung. Zur Frage inwieweit es Verbesserungsbedarf bei der Wiederverwertung gibt, wird auf die aktuelle Berichterstattung Deutschlands an die Europäische Kommission für das Jahr 2016 verwiesen: www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken /elektro-undelektronikaltgeraete /. Demnach konnten alle geforderten Verwertungs- und Recyclingquoten für die entsprechenden Gerätekategorien erfüllt werden