LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 24.09.2018 Datum des Originals: 24.09.2018/Ausgegeben: 27.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1404 vom 30. August 2018 des Abgeordneten Dr. Christian Blex AfD Drucksache 17/3501 Schächten mit Kurzzeitbetäubung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 25. August endete das islamische Opferfest Kurban Bayrami, bei dem wieder viele Tiere nach islamischen Glaubensvorschriften geschlachtet wurden. In Nordrhein-Westfalen werden Ausnahmegenehmigungen für betäubungsloses Schächten, also ein Kehlschnitt, der zum Ausbluten des Tieres führt, in der Praxis nicht erteilt. Stattdessen wird das Tier vorher mit einer Elektrozange kurzzeitig betäubt, um es dann durch einen Kehlschnitt ausbluten zu lassen. Auf der Internetseite des LANUV heißt es dazu: Für die Betäubung nach diesem Verfahren ist rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung beim örtlich zuständigen Veterinäramt zu beantragen. Soll der Kehlschnitt von einer nicht am Schlachthof beschäftigten Person - also z.B. durch den Gläubigen selbst oder einen Religionsgelehrten - durchgeführt werden, so ist hierfür ein Sachkundenachweis erforderlich. Dieser wird vom örtlich zuständigen Veterinäramt ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der Teilnahme an einer Schulung erworben und mit einer erfolgreich abgelegten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen wurden.1 In der Tierschutz-Schlachtverordnung wird ausgeführt, dass die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durchführt. 1 https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tierschutz/toetung-und-schlachtung/rituelles-schlachten/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 2 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1404 mit Schreiben vom 24.09.2018 namens der Landesregierung beantwortet: Vorbemerkung der Landesregierung Auf die nachstehende Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 1028 (Drucksache 17/2771) wird verwiesen: „Vorbemerkung der Landesregierung; Nach dem bundesdeutschen Tierschutzrecht dürfen Tiere grundsätzlich nur geschlachtet werden, wenn sie zuvor betäubt worden sind, so dass eine tiefe Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit eintritt. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) nur zulässig, wenn bestimmte religiöse Vorschriften dies zwingend erforderlich machen. Hierfür bedarf es jedoch in jedem konkreten Einzelfall einer behördlichen Ausnahmegenehmigung, für die in Nordrhein-Westfalen die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind. An das Genehmigungsverfahren sind sehr hohe Hürden geknüpft. Die religiösen Schlachthandlungen werden von den Veterinärämtern kontrolliert und auch in der Regel koordiniert. So werden zumeist zentral an ausgewählten Schlachtstätten zu vorgegebenen Terminen die Opferschlachtungen durchgeführt. Wichtig ist dabei die permanente Anwesenheit des amtlichen Überwachungspersonals, so dass ein reibungsloser und tierschutzkonformer Ablauf der Schlachtungen erfolgt.“ 1. Wie viele nicht an einem Schlachthof oder sonstigen Fleischverarbeitenden Betrieben beschäftigte Personen in Nordrhein-Westfalen verfügen über einen Sachkundenachweis im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009? (Bitte aufschlüsseln nach Tierkategorie, Art von Geräten, Tätigkeiten im Sinne von Artikel 7, Absätze 2 und 3 gemäß (EG) Nr. 1099/2009, sowie ausstellende Behörde und Jahr der Ausstellung) Die Sachkundenachweise gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kreisordnungsbehörde ausgestellt. Die berufliche Tätigkeit der Antragsteller wird nicht erfasst. Die Anzahl von Inhabern eines Sachkundenachweises mit Beschäftigung außerhalb eines Schlachthofes oder eines sonstigen fleischverarbeitenden Betriebes ist daher behördlich nicht bekannt. 2. Wie viele Zulassungen für Schlachtungen mit elektronischer Kurzzeitbetäubung wurden in den letzten 10 Jahren erteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, zuständiges Veterinäramt und Tierkategorie) Zulassungen von Elektrokurzzeitbetäubungen gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 3, 1. Alternative TierSchlV wurden in den letzten 10 Jahren in Nordrhein-Westfalen lediglich 2013 in einem Betrieb für die Tierart Rind durch den Rhein-Kreis Neuss erteilt. Diese wurde jedoch nicht in Anspruch genommen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 3 Die in Nordrhein-Westfalen erteilten Zulassungen zur Elektrokurzzeitbetäubung von Schafen verteilen sich wie folgt: Jahr Anzahl der erteilten Zulassungen für die Elektrokurzzeitbetäubung (Schafe) Kreis Viersen Stadt Dortmund Rhein-Kreis Neuss 2009 4 2 2010 4 2 2011 4 2 2012 4 2 2013 4 2 1 2014 4 2 2015 3 2 2016 2 2 2017 2 2 2018 3 2 3. Wie viele Sachkundenachweise für die Durchführung der elektronischen Kurzzeitbetäubung und des Kehlschnitts wurden seit 2009 erteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Tierkategorie und Ort der Ausstellung) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 werden Sachkundenachweise für die dort aufgeführten Tätigkeiten ausgestellt. Die Tätigkeiten „Elektrokurzzeitbetäubung“ sowie „Kehlschnitt“ werden hierbei den Tätigkeiten „Betäubung von Tieren“ bzw. „Entbluten lebender Tiere“ zugeordnet; diese sind demnach vom formalen Sachkundenachweis abgedeckt. Die Sachkundenachweise werden hinsichtlich der Tierarten und der Betäubungsmethoden beschränkt. Die Elektrokurzzeitbetäubung fällt hierbei unter die Elektrobetäubung. Da die Sachkundenachweise hinsichtlich der Anwendung von „Elektrokurzzeitbetäubung“ und „Kehlschnitt“ nicht näher spezifiziert sind, ist amtlich daher keine Unterscheidung von anderen Sachkundenachweisen möglich. 4. Wie viele Sachkundenachweise für die Durchführung der elektronischen Kurzzeitbetäubung und des Kehlschnitts wurden seit 2009 wieder entzogen? (Bitte aufschlüsseln nach Ort der ursprünglichen Ausstellung des Sachkundenachweises, Jahr und Grund für den Entzug) Da eine gesonderte Erfassung, wie zu Frage 3 dargestellt, nicht erfolgt, liegen keine Informationen zu entzogenen Sachkundenachweisen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 4 5. Wie hat sich die Zahl der erteilten befristeten Sachkundenachweise im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 seit 2009 entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl befristete Sachkundenachweise pro Jahr und jeweiliger Grund für die Befristung) Es wurden in der Zeit seit 2009 keine befristeten Sachkundenachweise in Nordrhein- Westfalen erteilt.