LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3738 25.09.2018 Datum des Originals: 24.09.2018/Ausgegeben: 28.09.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1397 vom 27. August 2018 des Abgeordneten Thomas Röckemann AfD Drucksache 17/3493 Verfahrenskosten für Asylklagen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Jahre 2017 wurde bei den Asylklagen vor den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen ein enormer Anstieg registriert. Hierbei soll sich die Zahl der neuen Hauptverfahren gegenüber dem Vorjahr um 55 Prozent erhöht haben; der Zuwachs beläuft sich insgesamt auf etwa 61.600 Hauptverfahren. Die Eilverfahren in Asylsachen stiegen um 49 Prozent auf knapp 17.500 Verfahren an.1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Jahre 2017 fast 20 Millionen Euro für Klagen zur Abwehr von Klagen von Asylbewerbern aufgewandt. Dies entspricht fast einer Verdoppelung der Kosten zum Vorjahr. Hierbei wurde jeder vierten Klage vor Gericht stattgegeben, dies stellt einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Jahre 2016 dar. Dies stellt eine Ausgabensteigerung von fast 8 Millionen Euro über den Gesamtkosten von 2016 dar. Dabei ist zu beachten, dass eine zunehmende Bereitschaft von immer mehr Asylbewerbern besteht, gegen einen ablehnenden Asylbescheid zu klagen. Mittlerweile zieht fast jeder zweite Asylbewerber gegen seinen Asylbescheid vor Gericht. 2 In Baden-Württemberg entfällt bei den Verwaltungsgerichten mittlerweile fast drei Viertel der Prozesskostenhilfe auf den Asylbereich. 2016 war es noch etwas weniger als die Hälfte. Das deutsche Rechtssystem gewährt Bedürftigen mit dem Beratungshilfegesetz (BerHG) sowie den §§ 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe) finanzielle Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Rechte. Auch Asylbewerber haben Anspruch hierauf, wenn sie gegen ihre Asylbescheide vorgehen wollen. 1 https://www.wa.de/nordrhein-westfalen/zahl-asylklagen-verwaltungsgerichten-erneut-stark-gestiegen -9622874.html (abgerufen am 17.08.2018). 2 https://www.presseportal.de/pm/6561/3805229 (abgerufen am 17.08.2018). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3738 2 Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1397 mit Schreiben vom 24. September 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet. 1. Wie hoch sind die Kosten für die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO von Asylbewerbern , die gegen die Ablehnung ihres Asylantrags oder gegen ihre Einstufung in eine der Kategorien der „Schutzberechtigten“ geklagt haben innerhalb der letzten 10 Jahre? (Bitte jedes Jahr einzeln angeben.) Die Erhebung von Daten betreffend die Kosten für die Prozesskostenhilfe von Asylbewerben hat für den Zeitraum vom 15.04.2015 bis 31.08.2018 folgende Ergebnisse geliefert: Zeitraum Kosten für Prozesskostenhilfe 15.04.2015 – 31.12.2015 307.541,45 € 01.01.2016 – 31.12.2016 555.552,86 € 01.01.2017 – 31.12.2017 1.535.091,87 € 01.01.2018 – 31.08.2018 1.939.727,50 € Eine weitergehende Auswertung von Daten vor dem Tag der Einführung des Verfahrens EPOS.NRW (15.04.2015) hätte nur durch händische Aktendurchsicht erfolgen können, die in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war. 2. Wie hoch sind die Kosten des Landes für die Beratungshilfevergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bzw. dem BerHG für die Beratung bzw. Vertretung von Asylbewerbern, die bzgl. der Ablehnung ihres Asylantrags oder wegen ihrer Einstufung in eine der Kategorien der „Schutzberechtigten“ eine Rechtsberatung in Anspruch genommen haben innerhalb der letzten 10 Jahre? (Bitte jedes Jahr einzeln angeben.) Die Beantwortung der Fragen 2. und 3. ist durch eine statistische Auswertung nicht möglich. Beratungshilfesachen werden an den Amtsgerichten nach Maßgabe der Aktenordnung lediglich nach Oberbegriffen wie z. B. Strafrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Zivilrecht erfasst. Die in der Kleinen Anfrage thematisierten Rechtsgebiete werden danach nicht gesondert registriert oder kenntlich gemacht. Da allein im Jahr 2017 in Nordrhein-Westfalen in 179.308 Fällen Berechtigungsscheine erteilt bzw. Beratungshilfe bewilligt worden sind, war eine händische Auswertung der Akten nicht möglich. Ungeachtet dessen werden Akten in Beratungshilfe nach den geltenden Aufbewahrungsbestimmungen nur fünf Jahre aufbewahrt. Eine Auswertung über einen Zeitraum von zehn Jahren ist daher auch aus diesem Grund nicht möglich. 3. Wie hoch sind die Kosten für Dolmetscherdienstleistungen im Zusammenhang mit Leistungen nach dem BerHG sowie §§ 114 ff. ZPO innerhalb der letzten 10 Jahre? (Bitte jedes Jahr einzeln angeben.) Dolmetscherkosten fallen erfahrungsgemäß nur in sehr wenigen Fällen an. Die Ratsuchenden erscheinen in aller Regel mit einer der deutschen Sprache mächtigen Person bei Gericht, die sie auch bei anderen Behördengängen begleitet oder sie sonst betreut. Diese Personen können Dolmetscherkosten nicht geltend machen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3738 3 Dolmetscherkosten als Teil der Beratungshilfevergütung werden ebenso nicht gesondert erfasst . Auch insofern müssten sämtliche Beratungshilfe-Akten eingesehen werden, um diese Daten sodann händisch zu erfassen. 4. In wie vielen Fällen wurde nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Rückforderung gemäß § 120a ZPO innerhalb der letzten 10 Jahre geltend gemacht? (Bitte aufgliedern nach Anzahl der Fälle, Gesamtdauer bis zur erfolgreichen Geltendmachung und Gesamtsumme der zurückgeforderten Leistungen) Zu dieser Frage existieren keine statistischen Erhebungen. Feststellungen könnten nur im Wege der Aktendurchsicht aller Verfahrensakten getroffen werden, soweit nicht die zwei- bzw. fünfjährige Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dies war in der Kürze der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit allerdings nicht möglich. 5. In wie vielen Fällen wurde nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Aufhebung der Bewilligung gemäß § 124 ZPO innerhalb der letzten 10 Jahre geltend gemacht? (Bitte aufgliedern nach Anzahl der Fälle sowie Gesamtsumme der zurückgeforderten Leistungen) Eine Beantwortung der Frage ist aus den zu Frage 4 genannten Gründen nicht möglich.