LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/3757 27.09.2018 Datum des Originals: 21.09.2018/Ausgegeben: 02.10.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1396 vom 22. August 2018 des Abgeordneten Dr. Dennis Maelzer SPD Drucksache 17/3492 Unterschiedlicher Umgang mit Kita- und OGS-Gebühren. Wie erläutert die Landesregierung die Auffälligkeiten aus der Großen Anfrage 4? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Großen Anfrage 4 hat die SPD-Landtagsfraktion die finanziellen Belastungen von Familien durch Kita- und OGS-Gebühren in Nordrhein-Westfalen erfragt. Es zeigt sich eine enorme Heterogenität. Die Gebühren stehen nicht mit der der Qualität des Angebotes, sondern mit dem Wohnort im Zusammenhang. In der Antwort der Landesregierung ergeben sich zudem Auffälligkeiten, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Demnach erheben 25 Kommunen OGS-Gebühren weder in einer nach Beitragsstufen gestaffelten, noch in einer prozentualen Form, sondern beispielsweise in Form eines einheitlichen Betrages. Einzelne Kommunen haben zudem angegeben, dass die Elternbeitragseinnahmen im Bereich der OGS die Höhe der Betriebskosten übersteigen. Im Kita-Bereich haben einzelne Kommunen angegeben, dass sie mit Elternbeiträgen bis zu 25 Prozent der Betriebskosten decken, obwohl die einschlägige Fachliteratur von einem Elternbeitragsanteil von bis zu 19 Prozent ausgeht, der durch die gesetzlichen Grundlagen des Kibiz ermöglicht wird.1 Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1396 mit Schreiben vom 21. September 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung sowie der Ministerin für Schule und Bildung beantowrtet. 1 vgl. exemplarisch Werkmeister, Peter (2017): Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen. Historische Dimension, strukturelle Einbindung und rechtliche Determinierung unter besonderer Berücksichtigung des nordrhein-westfälischen Kinderbildungsgesetzes – KiBiz, Hamburg, S. 356. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3757 2 1. In welchen Kommunen wird ein einheitlicher Beitrag für den Besuch der OGS erhoben? (Bitte nach Kommune und jeweiliger Beitragshöhe aufschlüsseln.) Diejenigen Kommunen, die im Rahmen der Onlineumfrage zur Beantwortung der Großen Anfrage 4 angegeben haben, die Beitragshöhe weder nach Einkommensstufen noch nach einem prozentualen Anteil vom Einkommen zu erheben, sind in der anliegenden Tabelle aufgeführt. Die Antworten basieren auf Telefonaten des MSB mit den Kommunen zwischen dem 31.08. und dem 06.09.2018. Geschwisterkindregelungen können der Anlage II.7 der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 4 entnommen werden. 2. Im Grundlagenerlass der Landesregierung über gebundene und offene Ganztagsschulen ist nach Punkt 8.2 eine soziale Staffelung der Elternbeiträge nach Einkommen vorgesehen, die darüber hinaus um zusätzliche soziale Merkmale erweitert werden kann. Inwieweit ist die Erhebung von einheitlichen Beiträgen mit der im Erlass aufgeführten sozialen Staffelung nach Einkommen vereinbar? Aus Sicht der Landesregierung ist die Erhebung einheitlicher Beiträge mit der „Kann“- Regelung im Runderlass und der „Soll“-Regelung in § 5 Kinderbildungsgesetz vereinbar. Es handelt sich bei den unter Frage 1 in der Tabelle angeführten Kommunen um begründete Einzelfälle. Von der landesweit üblichen Praxis der Erhebung der Elternbeiträge durch Einkommensstufen wird nicht in erheblichem Maße abgewichen. 3. Zwei Kommunen haben angegeben, dass die Elternbeiträge 130 Prozent bzw. 200 Prozent der OGS-Betriebskosten abdecken würden. Die Landesregierung hat dies als nicht plausibel bezeichnet. Was hat die diesbezüglich in Aussicht gestellte Klärung ergeben? Beide Gemeinden haben ihre Angaben auf Nachfrage wie folgt korrigiert: Die Stadt Schleiden hat im Kalenderjahr 2017 einen Pflichtbeitrag von 57.855,00 Euro an die Einrichtungen der OGS weitergeleitet. Zusätzlich werden die geleisteten Elternbeiträge in Höhe von 56.921,25 Euro und die Landeszuschüsse in Höhe von 156.443,68 Euro vollständig an die Einrichtungen der OGS weitergleitet. Der Anteil der Elternbeiträge an den Betriebskosten der OGS beträgt somit in Schleiden 21 Prozent. Der Anteil der Elternbeiträge an den Betriebskosten der OGS beträgt in Salzkotten 67 Prozent. 4. Zur Co-Finanzierung der Kindpauschalen des Kibiz werden Elternbeiträge von bis zu 19 Prozent der Kosten veranschlagt. Mehrere Kommunen geben an, dass sie die Betriebskosten mit höheren Anteilen von bis zu 25 Prozent über Elternbeiträge refinanzieren. Bis zu welchem Anteil dürfen Kommunen aus Sicht der Landesregierung die Kindpauschalen über Elternbeiträge refinanzieren? Elternbeiträge sind eine Abgabe eigener Art und müssen insofern nicht im Einzelnen nach gebührenrechtlichen Grundsätzen kalkuliert werden. Im Rahmen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts obliegt die Ausgestaltung der Elternbeitragssatzung der jeweiligen Kommune. Sie entscheidet in eigener Verantwortung – sowohl unter sozial- und familienpolitischen aber auch nach finanziellen Gesichtspunkten - welcher Kostendeckungsgrad durch Elternbeiträge erzielt werden soll. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 17. Wahlperiode Drucksache 17/3757 3 Der nach Bundes- und Landesrecht bestehende weite Gestaltungsspielraum der Kommunen bei der Bemessung der Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art hat insoweit keine gesetzliche Einschränkung erfahren. Wie die einschlägige Rechtsprechung wiederholt bestätigt hat, ist eine Begrenzung des Anteils der Elternbeiträge auf höchstens 19% an der Finanzierung der Kindpauschalen weder durch bundes- noch durch landesrechtliche Vorschriften abzuleiten. 5. Haben Eltern einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sich nach Ablauf des Kita- bzw. Schuljahres herausstellt, dass die Einnahmen aus Elternbeiträgen die zugrunde gelegten 19 Prozent im Kita-Bereich bzw. die Höhe der OGS- Betriebskosten überschritten haben? Nach Kenntnis der Landesregierung werden in keiner Kommune höhere Elternbeiträge eingenommen, als der Betrieb einer OGS kostet. Insofern handelt es sich um eine hypothetische Frage, die nicht beantwortet werden kann. Für den Bereich der Kindertagesbetreuung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Anlage zu Antwort 1 der Kleinen Anfrage 1396 Kommune Angabe auf telefonische Nachfrage Inhalt Beitragssatzung Bad Salzuflen Sockelbetrag + prozentuale Berechnung Maximaler Beitrag 150 Euro. Bis 20.000 Euro Jahreseinkommen kein Beitrag. Sockelbetrag von 12 Euro, darauf aufsetzend prozentuale Berechnung vom Einkommen. Bad Wünnenberg Einheitlicher Beitrag Einkommensunabhängig 55 Euro. Baesweiler Einheitlicher Beitrag 55 Euro, Sozialleistungsempfänger und Leistungsempfänger des Jobcenters sind beitragsbefreit. Burbach Erhebung nach folgender Berechnungsformel: Beitragsformel: B = (Bruttoeinkommen (EK)/12.000)² * 1,6 + 17*(EK/12.000) - 9 Unter einem Einkommen (gilt auch für Leistungsempfänger) von 20.000 Euro ist ein Beitrag in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten. Ab 20.000,00 Euro Einkommen erhöht sich der Beitrag linear, bis zu einem Höchstbetrag von 170,00 Euro. Heek Einheitlicher Beitrag Grundbeitrag von 35 Euro, Reduzierungsmöglichkeiten z.B. für Hartz IV-/Wohngeld-Empfänger. Heimbach Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 5 einkommensabhängige Stufen Hellenthal Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 6 einkommensabhängige Stufen Iserlohn Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 5 einkommensabhängige Stufen Kleve Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 11 einkommensabhängige Stufen Legden Einheitlicher Beitrag Einkommensunabhängig 35 Euro, Befreiung für Bezieher von Leistungen nach SGB II, XII und AsylbLG. Lübbecke Einheitlicher Beitrag 75 Euro, 30 Euro für Sozialleistungsbezieher (Finanzierung über das Kreisjugendamt). Minden Einheitlicher Beitrag 35 Euro (nach Schulschluss bis 15 Uhr) oder 70 Euro (vor Beginn der Schule, bis 16 Uhr); ALGII-, Wohngeld- oder Kinderzuschlagbezieher sind befreit. 1 von 3 Anlage zu Antwort 1 der Kleinen Anfrage 1396 Kommune Angabe auf telefonische Nachfrage Inhalt Beitragssatzung Monheim beitragsfrei Netphen Einheitlicher Beitrag 60 Euro monatlich, unter bestimmten Kriterien Bezuschussung durch das BuT oder durch den (kommunalen) Netphener Familienförderfonds. Nottuln Einheitlicher Beitrag 80 Euro, 50 Euro ermäßigt nach sozialen Kriterien (ALGII-Bezug, Wohngeld- oder Kinderzuschlagbezug). Petershagen Einheitlicher Beitrag 65 Euro (Träger: Johanniter/VHS) oder 50 Euro (Träger: Elternvereine), Beitragsreduzierungen und -befreiungen (SGB II, XII, AsylbLG) möglich. Rüthen Einheitlicher Beitrag 50 Euro, Reduzierungsmöglichkeiten um die Hälfte bei Sozialleistungsbezug, auf Antrag Befreiung bei besonderer Härte. Schöppingen Einheitlicher Beitrag 50 Euro, 25 Euro für Wohngeld- /Kinderzuschlagbezieher, SGB II- Bezieher sind freigestellt. Selfkant Einheitlicher Beitrag 50 Euro, Reduzierungen und Befreiungen für Sozialleistungsbezieher. Siegen Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 16 einkommensabhängige Stufen Simmerath Einheitlicher Beitrag 70 Euro, Zuschuss von 50 Prozent für Pflegekinder, Flüchtlingskinder im ersten Jahr beitragsfrei, Befreiungen und Reduzierungen bei sozialen Härtefällen im Einzelfall auf Antrag möglich. Südlohn Einheitlicher Beitrag 50 Euro, Reduzierung und Befreiung für Sozialleistungsbezieher. Übach-Palenberg Einheitlicher Beitrag 50 oder 55 Euro (je nach Grundschule), Reduzierung und Befreiung für Sozialleistungsempfänger oder Geringverdiener. Weeze Einheitlicher Beitrag 39 Euro. 2 von 3 Anlage zu Antwort 1 der Kleinen Anfrage 1396 Kommune Angabe auf telefonische Nachfrage Inhalt Beitragssatzung Weilerswist Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 6 einkommensabhängige Stufen Westernkappeln Einheitlicher Beitrag 60 Euro, Verringerung auf 30 Euro bei Wohngeldbezug, bei einem Jahreseinkommen unter 24.000 Euro oder ALGII-Bezug Beitragsbefreiung. Wilnsdorf Fehlerhafte Angabe: Erhebung nach Einkommensstufen 5 einkommensabhängige Stufen 3 von 3